DIE ORDNUNGSGEMÄßE ZM ALS VORAUSSETZUNG FÜR IDE UMSATZSTEUERFREIHEIT INNERGEMEINSCHAFTLICHER LIEFERUNGEN
STEUERLUCH VOM 13.07.2022
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verschärft. Seitdem sind die gültige UStIDNr. des Abnehmers und die zutreffende Deklaration des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte diesbezüglich bislang im Hinblick auf die ZM eine sehr strenge Position eingenommen, entschärft diese sehr restriktive Auffassung nun jedoch mit einem aktuellen Schreiben. Allerdings verbleiben weiterhin potentielle Fehlerquellen, die die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen gefährden können.
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei sein, wenn der Lieferer hierzu keine ZM abgegeben hat oder wenn er die betreffende Lieferung nicht oder unrichtig in der ZM erklärt hat. Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen unter anderem wegfallen sollte, wenn
-die Meldefrist nicht eingehalten, die Meldung also verspätet abgegeben wurde oder
-wenn ein Unternehmer nicht binnen eines Monats, nachdem er einen Fehler in einer ZM entdeckt hat, diesen Fehler korrigiert.
Hier rudert die Finanzverwaltung nun glücklicherweise – auch rückwirkend – zurück. So stellt das Bundesfinanzministerium nunmehr klar, dass auch die spätere Abgabe oder verspätete Korrekturen rückwirkend dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen erfüllt sind.
Aber Vorsicht!
Beide Fälle stellen auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000 je betroffener ZM geahndet werden kann!
Wichtig ist weiterhin, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der richtigen Periode erklärt werden. Dies ist regelmäßig der Monat (bzw. bei Unterschreiten bestimmter Umsatzgrenzen; das Quartal), in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch der Monat (das Quartal), welcher dem Monat der Ausführung der Lieferung folgt.
Beispiel 1:
Der Händler A liefert im Monat Mai 2022 Waren an den Händler B im europäischen Ausland. Die Rechnung wird im Juli 2022 ausgestellt und an B versandt.
Grundsätzlich ist die Lieferung im Monat der Rechnungstellung (hier: Juli) zu melden. Da die Lieferung jedoch bereits im Mai stattfand, ist der Umsatz spätestens im Folgemonat (hier: Juni) zu melden.
Beispiel 2:
Der Händler A liefert im Monat Dezember 2021 Waren an den Händler B im europäischen Ausland. Hierfür stellt er noch im gleichen Monat eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus, da der Kunde keine Gelangensbestätigung vorlegt. Im April 2022 legt der Händler B allerdings unerwarteterweise doch noch eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung vor. Daraufhin storniert der Händler A die Bruttorechnung und erstellt mit aktuellem Datum eine neue Rechnung über die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ebenso meldet A den Umsatz im gleichen Monat in der ZM (also April 2022).
Die Lieferung ist jedoch bereits im Monat der (erstmaligen) Rechnungstellung zu melden (hier: Dezember 2021). Da der Umsatz bislang in der falschen ZM gemeldet ist, liegen nicht alle Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von A an B vor. Bis zu einer Korrektur der Meldungen wird von A für diesen Umsatz die Umsatzsteuer geschuldet. Dies entfällt erst rückwirkend, wenn der Umsatz in der richtigen Meldeperiode gemeldet wird.