Die Thesaurierungs-begünstigung
Autohaus-Artikel vom 25.03.2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Schreiben bezüglich der 2008 eingeführten Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG überarbeitet und Anpassungen an die jüngste BFH-Rechtsprechung sowie an das Wachstumschancengesetz vorgenommen. Mit der Vorschrift ermöglicht es der Gesetzgeber Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht entnommene Gewinne einem Sondersteuersatz zu unterwerfen und erst bei Entnahme diese Beträge nachzuversteuern. Damit soll eine steuerliche Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und eine Förderung der Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb erreicht werden. Neu ist, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer sowie die Beträge, die für die Einkommensteuer nach § 34a EstG entnommen wurden, erhöht wird, so dass ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung steht. Weiterhin gelten Entnahmen nun vorrangig als aus dem nicht nachversteuerungspflichtigen Teil des Eigenkapitals stammend. Erst wenn dieser erschöpft ist, greift die teure Nachversteuerung
1. Regelungsinhalt
Die Vorschrift ermöglicht es Unternehmern, einen Anteil des Gewinns, der im Wirtschaftsjahr nicht entnommen wurde, nicht dem – üblicherweise höheren – persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen zu unterwerfen, sondern mit lediglich pauschal 28,25% zzgl. Soli zu versteuern. Entnimmt der Unternehmer solche Gewinne später, entfällt der Begünstigungsgrund und eine Nachversteuerung von 25% zzgl. Soli wird ausgelöst. Positiv hinzukommt, dass der Steuersatz sich ab 2028 sukzessive verringern wird. Die Anwendung führt damit hauptsächlich zu einem Liquiditätsvorteil und ist nur für Steuerpflichtige anwendbar die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit erzielen. Bei der Beteiligung mehrerer Gesellschafter an einer Personengesellschafter steht es jedem von ihnen frei, für sich unabhängig von den Mitgesellschaftern zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Begünstigung genutzt werden soll.
2. Voraussetzungen
a. Antrag
Die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns wird nur auf Antrag gewährt und ist für jeden Betrieb und jeden Mitunternehmer gesondert zu beantragen. Er ist nicht an besondere Frist- oder Formvorschriften gebunden und kann deshalb auch noch in einem Rechtsbehelfsverfahren erfolgen. Bei Mitunternehmern ist zudem zu beachten, dass der Steuerpflichtige zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt sein muss und dieser einen Betrag von EUR 10.000, - (Bagatellgrenze) übersteigt.
b. Nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 2 EStG)
Begünstigungsfähig sind ausschließlich Gewinne aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft, also den Gewinneinkunftsarten gem. § 2 EStG.
Diese Gewinne müssen im zu versteuernden Einkommen enthalten sein. Dieses muss wie gewohnt vorrangig vor der Anwendung der Begünstigung ermittelt werden. Die Einkommensteuerschuld wird somit im Begünstigungsjahr in zwei Schritten ermittelt. Gehen Gewinne im Zuge eines Verlustausgleichs oder – Abzugs unter, sind diese nicht mehr „enthalten“, womit eine Begünstigung nicht mehr erfolgen kann.
Der nicht entnommene Gewinn wird nach der grundlegenden Formel berechnet:
- Steuerlicher Gewinn: Basis ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn.
- Abzug des Entnahmeüberschusses: Der Gewinn wird vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
- Hinzurechnung (Neuerung seit dem Wachstumschancengesetz): Zum so ermittelten Betrag werden nun zwei Positionen wieder hinzugerechnet, die früher das Volumen minderten:
- Die gezahlte Gewerbesteuer.
- Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer (nach § 34a Abs. 1 EStG) entnommen wurden.
c. Nicht begünstigungsfähige Gewinnanteile
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind insbesondere Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§17 EStG). Diese Einkünfte zählen zur privaten Sphäre, welche nicht vom Förderungszweck der Begünstigung umfasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auch der Veräußerungsgewinn im Rahmen einer Betriebsveräußerung (§ 16 EStG) von der Begünstigung vollständig ausgeschlossen, und das, obwohl der Wortlaut der Norm - „soweit“ - entschieden dagegenspricht. Nicht begünstigt sind zudem Einkünfte, für die der Steuerpflichtige bereits eine andere Tarifermäßigung gewählt hat. Hier durch vermeidet der Gesetzgeber, dass es zu einer ungerechtfertigten Kumulation mehrerer Begünstigungstatbestände kommt.
3. Nachversteuerung
Entnimmt der Steuerpflichtige später solche begünstigten Gewinne muss er diese nachversteuern. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird im Veranlagungszeitraum der Begünstigung ermittelt, gesondert festgestellt und bis zum Eintritt der Nachversteuerung jährlich fortentwickelt. Im Ergebnis bleibt ein Betrag von circa 70,20% des Begünstigungsbetrages mit 25% zzgl. Soli nachzuversteuern. Die Pflicht zur Nachversteuerung ist grundsätzlich eine persönlich gebundene Schuld des jeweiligen Unternehmers, kann aber unter zusätzlichen Voraussetzungen auch auf einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger ganz oder anteilig übergehen. Auch im Rahmen von Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz gem. § 24 UmwStG geht der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
4. Fazit
Ob sich die Thesaurierungsbegünstigung lohnt, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten, Reinvestitionsabsicht oder administrative Gründe beeinflussen maßgeblich die Sinnhaftigkeit. Die Thesaurierung eignet sich besonders für Unternehmer mit hohen Gewinnen, die eine langfristige Kapitalbindung beabsichtigen. Ist das nicht der Fall und werden frühe Entnahmen getätigt, sodass ein Zinseszinseffekt nicht eintreten kann, kann sich die steuerliche Gesamtbelastung sogar erhöhen.
Florian Hinterberger
Rechtsanwalt
Kurzfassung:
1. Die Thesaurierungsbegünstigung ermöglicht es Personengesellschaften und Einzelunternehmen die Liquidität ihres Unternehmens zu verbessern und so die Investitionsmöglichkeiten zu stärken.
2. Die Inanspruchnahme sollte gut überlegt sein, denn sie eignet sich nicht für jedes Unternehmen. Bei Unternehmen mit geringen Gewinnen, kann ein Steuernachteil aus dem Zusammenspiel von Sondersteuersatz und Nachversteuerung entstehen.
3. Die Thesaurierung ist nur sinnvoll, wenn die Gewinne langfristig im Unternehmen gebunden werden können, beispielsweise für künftige Investitionen oder zur Stärkung des Eigenkapitals.
Kommentar:
Auf Antrag werden Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %), sondern mit einem festen Satz von 28,25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Dieser Steuersatz sinkt schrittweise ab dem Jahr 2028 auf 27 %, ab dem Jahr 2030 auf 26 % und ab dem Jahr 2032 auf 25 % (jeweils zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer).
Sobald diese begünstigt besteuerten Gewinne in späteren Jahren entnommen werden, fällt eine Nachversteuerung von pauschal 25 % an.
Die Regelung ist vor allem für Unternehmerinnen und Unternehmer mit hohem persönlichem Steuersatz (über 28,25 %) sinnvoll, die Gewinne langfristig für Investitionen im Betrieb belassen wollen. Es ist aber wie immer der Einzelfall zu bewerten.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater