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DIENSTREISEN IM AUSLAND - ELEKTRONISCHES ANTRAGSVERFAHREN FÜR A1-BESCHEINIGUNG

RAW-AKTUELL 3/2020
Werden Arbeitnehmer von deutschen Unternehmen zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt, wird in der Praxis die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Den wenigsten Arbeitgebern ist es bewusst, dass eine A1-Bescheinigung auch bei kurzen Einsätzen von nur wenigen Tagen oder Stunden und somit auch für kurzfristige Dienstreisen ins betroffene Ausland vorliegen muss. Auch Selbständige, die vorübergehend in einem der anderen o. g. Staaten als dem üblichen Tätigkeitsstaat bzw. Wohnsitzstaat tätig sind, können hiervon betroffen sein. Der Antrag hierfür ist ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend in elektronischer Form zu stellen. Auf Grund vermehrter Prüfungen im Ausland, wollen wir Sie nachfolgend nochmals über das A1-Verfahren informieren.

Die A1-Bescheinigung dient im Ausland als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht und es sich nicht um Schwarzarbeit handelt.

Liegt keine A1-Bescheinigung vor, gilt grundsätzlich das Territorialprinzip, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge wären in dem Land zu zahlen, in dem auch gearbeitet wird. Weiterhin drohen empfindliche Verwarnungsgelder. Besonders in Frankreich und Österreich nehmen die Kontrollen zu. In beiden Ländern wird aber von einer Geldstrafe abgesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor der Entsendung beantragt wurde.

Ab dem 01.01.2020 wird bei einem A1-Antrag eine elektronische Antragsbetätigung erstellt. Diese elektronische Antragsbestätigung reicht aber aus, um nachzuweisen, dass die A1-Bescheinigung vor der Entsendung beantragt wurde. Liegt noch keine A1-Bescheinigung bei einer dringenden kurzfristigen Entsendung vor, sollten Arbeitnehmer eine Kopie des aktuellen Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitführen. 

Um die A1-Bescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zu erhalten, stellen Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Falls der betroffene Arbeitnehmer einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört, liegt die Zuständigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Diese Stellen prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes weiter gelten und ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung vorliegen.

Der Antrag kann vom Arbeitgeber mittels eines systemgeprüften Abrechnungsprogramms für die Lohnberechnung gestellt werden. Alternativ ist ein Antrag mittels maschineller Ausfüllhilfe möglich (http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/).






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