Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

DIENSTWAGEN-BESTEUERUNG - EIN AKTUELLER BLICK

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 12.12.2022
In der Ampel-Koalition wird viel gestritten, unter anderem auch über die Dienstwagenbesteuerung oder wie Grüne und Umweltverbände es auch gerne nennen, „Dienstwagenprivileg“. Wenn es nach den Grünen geht, sollten die bisherigen steuerlichen Regelungen abgeschafft werden, da nach ihrer Auffassung der wirtschaftliche Vorteil höher ist als die Besteuerung mit 1 % vom Bruttolistenneupreis. Daher ist es mal wieder an der Zeit die steuerlichen Regelungen darzustellen.

Für die steuerliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Firmenwagen nur für berufliche Fahrten oder auch für private Fahrten genutzt werden darf. Sofern dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, muss der sog. geldwerte Vorteil wie der Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen werden.
Der Wert des Vorteils kann durch zwei verschiedene Methoden ermittelt werden, entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch.

1 %-Regelung
Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderausstattungen) anzusetzen:
- privater Nutzungswert mit 1 %;
- Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen diesen;
- bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Wohnort der Familie (über eine steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen für Privatfahrten, für Fahrten zur 10 km entfernten Tätigkeitsstätte und pro Monat für 2 Familienheimfahrten (über die steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus) zum 150 km entfernten Wohnort der Familie. Der Bruttolistenneupreis beträgt EUR 60.000,-.

Der monatliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:
Privatnutzung:

Von diesem Wert ist die individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten.
Allerdings ist die 1 %-Regelung der Höhe nach begrenzt, sog. Kostendeckelung. Danach sind als geldwerter Vorteil höchsten die Gesamtkosten für den Firmenwagen anzusetzen.
Liegen in dem obigen Beispiel die gesamten monatlichen Kosten für den Firmenwagen z.B. bei EUR 900,-, so werden nur EUR 900,- und nicht EUR 1.140,- als geldwerter Vorteil angesetzt.
Die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird neben der 1 %-Regelung angewandt.
Wird der Firmenwagen an weniger als 180 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, so kann von der 0,03 %-Regelung abgewichen werden. Dann kann für jede Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und je Fahrt angesetzt werden.

Neurungen auf Grund der Elektromobilität
Um einen entsprechenden Fördercharakter zur erzeugen, ist nach gesetzlicher Regelung der Bruttolistenpreis bei (Hybrid-) Elektrofahrzeugen zu verringern. Zu unterscheiden ist, wann welches Kfz angeschafft worden ist.

  1. ) Elektrofahrzeuge
Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030
Für reine Elektrofahrzeuge wird mit einem Anschaffungszeitpunkt ab 2019 ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als „neuer“ Bruttolistenpreis zugrunde gelegt:
Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR ist der anzusetzende Bruchteil ½.
Liegt der Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR, ist der anzusetzende Bruchteil ¼.

  1. ) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Der Bruttolistenpreis wird zur Hälfte angesetzt, wenn
a) Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 40 km.

b) Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 60 km.

c) Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2030 und
  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • Mindestreichweite von 80 km.

3.)Übrige Fahrzeuge (sog. Nachteilsausgleich)
Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das nicht den obigen Voraussetzungen entspricht, wird ein pauschaler Abschlag (Minderungsbetrag) vorgenommen.
Zusammengefasst trifft dies auf folgende Fahrzeuge zu:
(Hybrid-) Elektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, eine Kohlendioxidemission (CO2-Emission) von mehr als 50 g je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite unter 40 km zwischen 2019 -2021 oder unter 60 km im Jahr 2022 haben.
Je nach Anschaffungsjahr wird ein festgesetzter Minderungsbetrag herangezogen pro kWh der Batteriekapazität. Gleichzeitig wird jedoch auch ein Höchstminderungsbetrag entgegengesetzt.

Fahrtenbuchmethode
Grundsätzlich ist zwar die 1 %-Regelung anzuwenden, allerdings kann man die tatsächliche private Nutzung ansetzen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatfahrten sind dann die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen entsprechend dem Verhältnis der privat zu den beruflich gefahrenen Kilometer aufzuteilen.
Beispiel:
Für einen Firmenwagen entstehen monatliche Gesamtkosten von EUR 1.000,-. Laut Fahrtenbuch ist der Arbeitnehmer im Monat insgesamt 2.000 km gefahren, hiervon 1.400 km beruflich und 600 km privat.
Der monatliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:
Von dem Betrag in Höhe von EUR 300,- ist die individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten.
Die Fahrtenbuchmethode spiegelt in jedem Fall den tatsächlichen privaten Nutzungsvorteil richtig wider und führt in der Regel auch zu einer geringeren Steuerbelastung, insbesondere wenn der Firmenwagen mehr für betriebliche als für private Fahrten genutzt wird. Allerdings sind die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sehr hoch. Es müssen für die jeweilige Fahrt folgende Angaben gemacht werden:

Entspricht das Fahrtenbuch nicht diesen Anforderungen, so ist zwingend die 1 %-Regelung zur Bewertung des geldwerten Vorteils anzuwenden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Kann der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen, so ist der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln.

2. Für Elektro- und bestimmte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gibt es steuerliche Erleichterungen.

3. Ab dem Jahr 2022 gibt es für die steuerliche Privilegierung von Hybridelektrofahrzeugen eine Verschärfung, diese sollen nach dem Willen von Teilen der Bundesregierung nochmals verschärft werden.

Kommentar:

„Dienstwagenprivileg“, wie in Deutschland mittlerweile üblich, wird über derartige Themen nur noch polemisch diskutiert, anstatt sich mit dem Thema wirklich auseinanderzusetzen. Für viele Steuerpflichtige mag es sich tatsächlich um ein Privileg handeln, aber ebenso ist es für andere wiederum notwendiger Teil Ihrer Einkunftsquelle. In der neuerdings angesagten reinen Schwarz-Weiß-Denkweise wird der Firmenwagen als „böse“ und der öffentliche „Nahverkehr“ als gut angesehen. An die vielen tausend mobilen Pflegedienste in Deutschland denkt bei der Diskussion, das sind in vielen Fällen auch Dienstfahrzeuge, die den Arbeitnehmern überlassen werden, aber keiner. Vielleicht mag es sinnvoll sein eine Besteuerung des Dienstwagens zukünftig an einen CO2-Ausstoß zu koppeln, dann müsste man sich aber mit Vorschlägen außerhalb der Schwarz-Weiß-Denkweise befassen und das kommt bei manchen Wählerschichten wohl nicht gut an.

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


DOWNLOAD DRUCKEN