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DOKUMENTATION DER UStIDNr.-ABFRAGEN

UPDATE RAW-AKTUELL 12/2020
Das Bundeszentralamt weist aktuell darauf hin, dass zum 1. Januar 2021 geänderte Vorschriften hinsichtlich der Dokumentation von Abfragen ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten.

Danach schreibt die Finanzverwaltung vor, dass Steuerpflichtige das Ergebnis solcher Abfragen ab 2021 nur noch mittels Ausdruck des Bildschirminhalts oder mit der Speicherung eines Screenshots vom Ergebnis archivieren dürfen. Wird eine automatisierte Abfrage mehrerer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vorgenommen, muss der Steuerpflichtige zukünftig das Ergebnis der Abfrage über den abgespeicherten Datensatz dokumentieren. Hintergrund ist, dass das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Januar 2021 den Versand der Bestätigungsmitteilungen über das Ergebnis qualifizierter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer-Abfragen abschafft.

Eine schriftliche Bestätigung gibt es zukünftig nur noch, wenn zuvor eine telefonische Bestätigungsabfrage gestellt wurde.

Daher ist ab 1. Januar 2021 das Dokumentationsverfahren entsprechend anzupassen, sofern nicht bereits bisher Screenshots oder Bildschirmausdrucke angefertigt wurden.

Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass ebenfalls nur noch bis zum Jahresende die Abfrage von britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vorgenommen werden kann. Nach aktuellem Stand wird dies ab 2021 nicht mehr möglich sein. Stattdessen können ab dem 1. Januar 2021 nur noch die nordirischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Kürzel XI abgefragt werden.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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