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E-Mobilität – steuerliches Update

RAW-AKTUELL 10/2025
Die Bundesregierung hat die steuerliche Förderung der E-Mobilität in einigen Gesetzen schon umgesetzt, weitere Schritte sind noch geplant, wir wollen Ihnen dazu einen Überblick geben:

Verabschiedete Maßnahmen
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent. Dabei gilt die Regelung auch für gebrauchte Fahrzeuge.
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027, somit gilt z.B. im ersten Jahr auch die 75 Prozent Abschreibung, wenn das Elektrofahrzeug am 15.12.2025 angeschafft wird.

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro
Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wurde auf 100.000 Euro angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung.

Geplante Maßnahmen
  • Kfz-Steuerbefreiung bis 31.12.2035
Nach bisherigem Stand würde die Steuerbefreiung für neu zugelassene reine E-Fahrzeuge ab dem 01.02.2026 nicht mehr greifen. Die Regelung soll nun aber um fünf Jahre verlängert werden. Durch die Gesetzesänderung soll das Halten von reinen E-Fahrzeugen begünstigt werden, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung soll begrenzt werden bis zum 31.12.2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben, wie es aus dem Finanzministerium hieß. 

  • Programm für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen
Die Bundesregierung plant, Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen beim Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu unterstützen. Dazu soll es ein konkretes Programm geben, das Mittel des EU-Klimasozialfonds nutzt. 


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