EINKÜNFTE AUS DER THG-QUOTE - EINE STEUERLICHE EINORDNUNG
STEUERLUCHS VOM 01.06.2022
Auf Grund der Treibhausminderungsquote (THG-Quote) sind Unternehmen, die fossile Energieträger in den Verkehr bringen, also v.a. Mineralölunternehmen verpflichtet, die verursachten Treibhausgasemissionen zu kompensieren. Hierfür können die Mineralölunternehmen nunmehr auch von Haltern von reinen Elektrofahrzeugen deren Emissionseinsparungen ankaufen. Dieser Verkauf kann für die Halter von reinen Elektrofahrzeugen steuerliche Konsequenzen haben.
Seit dem 01.01.2022 sind alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der THG-Quote. Dabei gilt als Ladepunktbetreiber jede Person, auf die das reine Elektrofahrzeug zugelassen ist. Diese Person kann seit Beginn 2022 bis (derzeit) zum Jahr 2030 jedes Jahr die eingesparten CO2-Emissionen verkaufen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Verkäufer der THG-Quote als Halter im Fahrzeugschein des Elektrofahrzeugs eingetragen ist - ob das Elektrofahrzeug gekauft, geleast, finanziert, privat oder gewerblich erworben wurde, spielt keine Rolle. Begünstigt sind aber lediglich reine Elektrofahrzeuge. Somit fallen Hybridelektrofahrzeuge aus dem Anwendungsbereich heraus.
Mitte Mai hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz eine bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung herausgegeben, wie die Prämien aus dem Verkauf der THG-Quote besteuert werden.
Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen
Ertragsteuerliche Behandlung
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Prämien für im Betriebsvermögen gehaltene Elektrofahrzeuge Betriebseinnahmen darstellen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Überträgt ein Unternehmer die THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers und unterliegt somit regelmäßig der Umsatzsteuer.
Elektrofahrzeuge im Privatvermögen
Ertragsteuerliche Behandlung
Nach der Finanzverwaltung unterliegen die Prämien aus der THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, da es bei den jährlich neu zugeteilten Rechten an einer Anschaffung i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mangelt. Somit sind Prämienzahlungen im Privatvermögen nicht einkommensteuerpflichtig.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Überträgt eine Privatperson die THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit i.S.d. Umsatzsteuerrechts. Das Entgelt für die Übertragung der THG-Quote unterliegt somit in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin