Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist § 122a AO n. F. in Kraft getreten. Jedoch ist 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 bekanntgegeben werden. Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe – wie bisher – ist ab 2027 nicht mehr erforderlich. Bis 2027 kann die Einwilligung weiterhin noch erteilt werden, um schon jetzt Verwaltungsakte mittels Bereitstellung zum Datenabruf zu erhalten.
Welche Steuerarten sind betroffen?
Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.
Zeitpunkt der Bekanntgabe
Ein nach § 122a AO elektronische bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Auch wenn die abrufberechtigte Person nach § 122a Absatz 1 Satz 3 AO am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung künftig nur eine Hinweisfunktion. Sie ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabe-Vermutung.
Postalische Bekanntgabe ab dem 1.1.2027 in Ausnahmefällen
Bei Steuerpflichtigen ohne bereitgestelltes aktives ELSTER-Nutzerkonto sowie Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form übermitteln, erfolgt in 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Außerdem besteht die Möglichkeit einen Antrag auf postalische Bekanntgabe zu stellen. Anträge auf postalische Bekanntgabe für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 sollten über das Online-Portal „ELSTER" gestellt oder widerrufen werden.
Stellt in Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO, erfolgt eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 7 Satz 1 AO an die gemeinsame Anschrift. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO eines Beteiligten hat keine Einzelbekanntgabe zur Folge.
Ermessen der Behörden
Nach § 122a Absatz 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab dem 1. Januar 2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Anspruch der Beteiligten gegen die Behörde.