ENDE DER STEUERLICHEN ÜBERGANGSFRIST BEI KFZ-GARANTIEN
AUTOHAUS ARTIKEL VOM 24.10.2022
Im Mai 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die gesamte Kfz- und Versicherungsbranche überrascht als es seine neue Rechtsauffassung veröffentlichte, wonach Kfz-Garantien - vereinfacht gesagt - nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer unterliegen sollen. Nachdem zunächst nur eine sehr kurze Übergangsfrist bis zum 30.06.2021 gewährt werden sollte, wurde diese im weiteren Jahresverlauf zunächst bis Ende 2021 und später nochmals bis Ende 2022 verlängert. Da mit einer weiteren Fristverlängerung aktuell nicht mehr zu rechnen ist, wird die Finanzverwaltung die neue rechtliche Auffassung für alle ab dem 1.1.2023 abgeschlossenen Garantien anwenden.
Bislang existieren in der Praxis verschiedene Modelle bei der Vergabe von Kfz-Garantien.
- Zum einen werden durch die Händler Garantieversicherungen vermittelt. Hier führt die Versicherungsgesellschaft einen umsatzsteuerfreien Versicherungsumsatz an den Garantie- = Versicherungsnehmer aus. Der Händler erhält hier eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision.
- Zum anderen ist es möglich, dass der Händler zu Gunsten des Kunden eine Versicherung abschließt. Obwohl der Händler Versicherungsnehmer ist, erhält der Kunde aus dem Vertrag einen Reparaturkostenerstattungsanspruch ausschließlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Ein Anspruch gegenüber dem Händler besteht wie im ersten Fall nicht.
- Weiterhin vergeben manche Händler eine reine Eigengarantie, bei denen sie die Funktionstüchtigkeit (von bestimmten Baugruppen) des betroffenen Fahrzeugs und im Schadensfall die Behebung des Schadens garantieren. Das Entgelt für die Gewährung der Eigengarantie wurde bislang in der Regel als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Aus den Eingangsleistungen wurde die Vorsteuer geltend gemacht.
- Am weitesten in der Praxis verbreitet ist bisher das sogenannte Kombinationsmodell. Hier erhält der Garantienehmer üblicherweise vom Händler eine Garantie(verlängerung), welche durch eine Versicherung rückversichert ist. Der Garantienehmer hat dabei das Wahlrecht, entweder vom Händler die Schadensbeseitigung oder von der Versicherung eine Kostenerstattung zu verlangen. Die Versicherung hat hierbei einen umsatzsteuerfreien Umsatz gegenüber dem Händler. Das Entgelt, welches der Händler vom Kunden erhält, wird auf Basis eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2010 umsatzsteuerpflichtig behandelt. Daher hat der Händler aus seinen Aufwendungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch einen Vorsteueranspruch.
- Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2018 liegt darüber hinaus ein umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz des Kfz-Händlers vor, wenn er eine entgeltliche Eigengarantie vergibt, die im Schadensfall lediglich einen Kostenerstattungsanspruch verspricht. Folgerichtig hat der Händler aus den damit in Verbindung stehenden Aufwendungen keinen Vorsteueranspruch.
Neue Besteuerung von Garantien
Jenes zuletzt genannte BFH-Urteil aus dem Jahre 2018 nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, sich grundlegend mit der Besteuerung von Garantien auseinander zu setzen. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit wurde auch endgültig klargestellt, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch steuerlich getrennt gewürdigt werden müssen.
Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die entgeltliche Garantiegewährung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sacheinstandspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt – stets eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt. Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein. Allerdings sind diese in der Kfz-Branche bislang praktisch nicht verbreitet.
Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nunmehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteuerabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen. Dies betrifft insbesondere Fremdleistungen sowie die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buchhalterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garantieleistung einen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garantievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflichtungen (z. B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
Besonders kompliziert kann es werden, wenn ein Händler hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes einen Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten des Käufers abgeschlossen hat, aus dem der Kunde als versicherte Person im Garantiefall Ansprüche gegenüber dem Versicherer hat. Hier erbringt der Händler zwar üblicherweise eine umsatz- und versicherungsteuerfreie Versicherungsvermittlungs-/verschaffungsleistung. Nichtsdestotrotz kann der Händler unter Umständen je nach Höhe des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrages selbst zum Entrichtungsschuldner für einen Teil der Versicherungsteuer werden.
Die Erbringung versicherungsteuerpflichtiger Leistungen bringt darüber hinaus verschiedene administrative Verpflichtungen mit sich. So sind für versicherungsteuerpflichtige Leistungen 19% Versicherungsteuer in der Rechnung offen auszuweisen. Zusätzlich ist die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Weiterhin muss die Versicherungsteuer vom Händler innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraum beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch gemeldet und gezahlt werden.
Garantie-Chaos
Wichtig: Für ab dem 1.1.2023 abgeschlossene Garantieverträge darf somit für umsatzsteuerfreie Garantieleistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnungen offen ausgewiesen werden. Andernfalls wird sie – gegebenenfalls zusätzlich zur anfallenden Versicherungsteuer – bis zu einer wirksamen Rechnungsberichtigung dem Fiskus geschuldet. Entscheidend dafür, ob es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Alt- oder versicherungsteuerpflichtigen Neufall handelt, ist dabei nicht die Laufzeit der Garantie, sondern der Tag des Vertragsabschlusses.
Vermittelt beispielsweise ein Händler im November 2022 einen noch im selben Monat ausgelieferten Neuwagen im Agenturgeschäft und verkauft dem Kunden als Garantiegeber gleichzeitig eine entgeltliche dreijährige Anschlussgarantie („Kombinationsmodell“), welche nach Ablauf der Herstellergewährleistung von 2 Jahren beginnt, so handelt es sich bei dieser entgeltlichen Anschlussgarantie noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Altfall. Tritt während der Garantiezeit (November 2024 bis November 2027) ein Garantiefall ein, ist aus den eigenen Garantiaufwendungen der Vorsteuerabzug noch möglich.
Verkauft ein Gebrauchtwagenhändler dagegen im Januar 2023 einen Gebrauchtwagen sowie eine separate entgeltliche Garantie, handelt es sich um einen sogenannten versicherungsteuerpflichtigen Neufall. Tritt während der Garantiezeit (Januar 2023 bis Januar 2025) ein Garantiefall ein, ist aus den eigenen Garantiaufwendungen der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.
Stan Guthmann
Steuerberater
Kurzfassung:
1. Durch das BMF-Schreiben vom 11.05.2021 werden Garantiezusagen umsatzsteuerlich und versicherungsteuerrechtlich grundlegend anders gehandhabt.
2.Das BMF gewährt eine Übergangsfrist für bis zum 01.01.2023 abgeschlossene Garantien vor. Infolgedessen sollte jeder betroffene Händler in Abstimmung mit seinem Steuerberater, Garantieanbieter/-abwickler und DMS-Anbieter die sich hieraus ergebenden Auswirkungen prüfen und organisieren.
3.In der Praxis ist bei Schadensfällen mit einer mehrjährigen Übergangszeit zu rechnen, in der Alt- und Neufälle nebeneinander abgewickelt werden müssen.
Kommentar:
Sofern Unternehmen derzeit Garantien vergeben, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der bald ablaufenden Übergangsfrist zumindest eine Bestandsaufnahme der vergebenen Garantien jeglicher Art zu machen. Nicht selten ergeben sich im Kfz-Handel bereits in einzelnen Unternehmen diverse Fallkonstellationen (z. B. unentgeltlich vs. entgeltlich; Garantievergabe für eigene bzw. vermittelte Waren; Garantievergabe für regel- bzw. differenzbesteuerte Fahrzeuge oder ganz andere Waren wie zum Beispiel Reifen etc.). In enger Abstimmung mit dem Steuerberater, dem jeweiligen Garantieanbieter bzw. -abwickler sowie den Software-Providern sollte sichergestellt werden, dass die internen Prozesse nach dem Stichtag ordnungsgemäß funktionieren. Nicht zuletzt auf Grund der langjährigen Übergangszeit, in der „Altfälle“ und „Neufälle“ mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen nebenher abgewickelt werden müssen, sollte nicht unbedingt mit einem reibungslosen Ablauf gerechnet werden.
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Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater