ENTGELTFORTZAHLUNG BEI QUARANTÄNE
STEUERLUCHS VOM 08.12.2021
Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben.
Seit 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Impfung hätte vermieden werden können.
Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.
In der Praxis gestaltet sich die Fallkonstellation schwierig, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person nachweislich mit dem Coronavirus infiziert wurde.
Die Regierung hat klargestellt, dass jemand, der positiv auf Corona getestet wurde immer als „krank“ gilt und Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. anschließend Krankengeld erhält, unabhängig vom Impfstatus.
Der Grund ist, dass eine Impfung bekanntermaßen nicht zwingend vor einer Erkrankung schützt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Ungeimpfter auch infiziert hätte, wenn er geimpft gewesen wäre.
Hat diese positiv getestete Person Symptome, bekommt sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom Arbeitgeber.
Wer infiziert ist, aber keine Symptome hat, geht meist auch nicht zum Arzt und kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. In der Quarantäneanordnung wird schließlich auch bestätigt, dass ein Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist.
Hier stellt sich für den Arbeitgeber dann die Frage, ob er den Lohn fortzahlen muss und ob er diesen gegebenenfalls von der Krankenkasse erstattet bekommt. Einige Krankenkassen verweigern die Erstattung aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Hinweis:
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Lohnabrechnungsprogramme für den Erstattungsantrag bei der Krankenkasse verlangen, dass ein Haken gesetzt wird, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Ein Feld für „Quarantäne-bzw. Absonderungsanordnung“ gibt es im vorgenannten Fall nicht.
In der Praxis akzeptieren die meisten Krankenkassen nunmehr, wenn die Quarantäneanordnung mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Beantragung der Erstattung im Abrechnungsprogramm gleichgesetzt wird, indem das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt wird.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin