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ENTGELTFORT­ZAHLUNG BEI QUARANTÄNE

STEUERLUCHS VOM 08.12.2021
Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben.
Seit 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infektions­schutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Impfung hätte vermieden werden können.

Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeit­raum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

In der Praxis gestaltet sich die Fallkonstellation schwierig, wenn eine unter Quarantäne ge­stellte Person nachweislich mit dem Coronavirus infiziert wurde.
Die Regierung hat klargestellt, dass jemand, der positiv auf Corona getestet wurde immer als „krank“ gilt und Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. anschließend Krankengeld erhält, unabhängig vom Impfstatus.
Der Grund ist, dass eine Impfung bekanntermaßen nicht zwingend vor einer Erkrankung schützt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Ungeimpfter auch infi­ziert hätte, wenn er geimpft gewesen wäre.
Hat diese positiv getestete Person Symptome, bekommt sie vom Arzt eine Arbeitsunfähig­keitsbescheinigung und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungs­gesetz vom Arbeitgeber.

Wer infiziert ist, aber keine Symptome hat, geht meist auch nicht zum Arzt und kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. In der Quarantäneanordnung wird schließlich auch bestätigt, dass ein Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist.
Hier stellt sich für den Arbeitgeber dann die Frage, ob er den Lohn fortzahlen muss und ob er diesen gegebenenfalls von der Krankenkasse erstattet bekommt. Einige Krankenkassen verweigern die Erstattung aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Hinweis:
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Lohnabrechnungsprogramme für den Erstattungsan­trag bei der Krankenkasse verlangen, dass ein Haken gesetzt wird, wenn eine Arbeitsunfä­higkeitsbescheinigung vorliegt. Ein Feld für „Quarantäne-bzw. Absonderungsanordnung“ gibt es im vorgenannten Fall nicht.
In der Praxis akzeptieren die meisten Krankenkassen nunmehr, wenn die Quarantäneanord­nung mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Beantragung der Erstattung im Abrech­nungsprogramm gleichgesetzt wird, indem das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini­gung bestätigt wird.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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