ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ FÜR SELBSTÄNDIGE
SONDERNEWSLETTER 22/2020 VOM 27.11.2020
Objektiv besteht ein Rechtsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch für Selbständige, wenn wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch ein Verdienstausfall erleiden.
Allerdings müssen auch wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss der Verdienstausfall ursächlich durch die pandemiebedingte Schließung der Betreuungseinrichtungen, wie Kitas und Schulen, verursacht sein. Andere Gründe, wegen denen die sorgeberechtigte Person nicht arbeiten konnte, lagen nicht vor, z. B. Erkrankung der sorgeberechtigten Person, Erkrankung des zu betreuenden Kindes, Quarantäneanordnung gegen die sorgeberechtigen Person, keine Möglichkeit der Tätigkeitsausübung wegen bestehender Betriebsschließung.
Die erwerbstätige sorgeberechtigte Person muss wegen der Schließung der Kindereinrichtung die Kinderbetreuung selbst übernehmen, weil andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht sichergestellt werden konnten.
Weiterhin muss der oder die Selbständige darlegen, dass keine Möglichkeit besteht im Home-Office zu arbeiten, was schwierig sein dürfte, denn Rechnungen schreiben oder ähnliche Verwaltungstätigkeiten können auch von zuhause aus erledigt werden.
Daher erhalten vergleichsweise wenige Selbstständige bisher eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 (1a) Infektionsschutzgesetz.
Wie bei allen Corona-Hilfen liegt die Umsetzung der Maßnahmen in der Hand der Länder, die hier auch einen Auslegungsspielraum haben. Dies kann im Ergebnis zu einer unterschiedlich großzügigen Anwendung der Regelungen führen.
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Stand 27.11.2020