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ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZ­GESETZ FÜR SELBSTÄNDIGE

SONDERNEWSLETTER 22/2020 VOM 27.11.2020
Objektiv besteht ein Rechtsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch für Selbständige, wenn wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen Kin­der, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe ange­wiesen sind, in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumut­bare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch ein Verdienstausfall erleiden.

Allerdings müssen auch wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss der Verdienstausfall ursächlich durch die pandemiebedingte Schließung der Betreuungseinrichtungen, wie Kitas und Schulen, verursacht sein. Andere Gründe, wegen denen die sorgeberechtigte Person nicht arbeiten konnte, lagen nicht vor, z. B. Erkrankung der sorgeberechtigten Person, Erkrankung des zu betreuenden Kindes, Quarantäneanordnung gegen die sorgeberechtigen Person, keine Möglichkeit der Tätigkeitsausübung wegen bestehender Betriebsschließung.

Die erwerbstätige sorgeberechtigte Person muss wegen der Schließung der Kindereinrichtung die Kinderbetreuung selbst übernehmen, weil andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht sichergestellt werden konnten.

Weiterhin muss der oder die Selbständige darlegen, dass keine Möglichkeit besteht im Home-Office zu arbeiten, was schwierig sein dürfte, denn Rechnungen schreiben oder ähnliche Verwaltungstätigkeiten können auch von zuhause aus erledigt werden.

Daher erhalten vergleichsweise wenige Selbstständige bisher eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 (1a) Infektionsschutzgesetz.

Wie bei allen Corona-Hilfen liegt die Umsetzung der Maßnahmen in der Hand der Länder, die hier auch einen Auslegungsspielraum haben. Dies kann im Ergebnis zu einer unterschiedlich großzügigen Anwendung der Regelungen führen.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 27.11.2020


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