Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf für die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 veröffentlicht. Nach dieser neuen Verordnung wird die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2027 auf 5,0 % erhöht. Die Höhe der Abgabe wird jährlich neu festgesetzt. In den Jahren 2023 bis 2025 betrug die Künstlersozialabgabe schonmal 5,0 %, im Jahr 2026 wurde sie auf 4,9 % gesenkt wurde.
Die Künstlersozialabgabe dient dazu, selbständigen Künstlern und Publizisten durch eine Pflichtversicherung den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu ermöglichen.
Die Versicherten müssen dabei die Hälfte der Beiträge selbst tragen. Die andere Hälfte wird durch den Bund (20 %) sowie durch die Unternehmen, die entsprechende künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %), finanziert.
Wer von der Künstlersozialabgabe betroffen ist
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind zum einen Unternehmen abgabepflichtig, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (§ 24 Abs. 1 KSVG). Darüber hinaus sind außerdem Unternehmen von der Abgabepflicht betroffen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierfür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG). Zudem trifft die Abgabepflicht auch Unternehmen, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 KSVG).
Für die Fälle des § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG sieht das Gesetz ab dem Jahr 2026 eine Bagatellgrenze der Abgabepflicht von 1.000 Euro vor. Danach sind Entgelte für einen oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge, die diesen Betrag nicht überschreiten, von der Abgabepflicht befreit.
Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zahlungen, die an „Künstler“ geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.
Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
- Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
- Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
- Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
- Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
- Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.
Hinweis:
Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse geschätzt. Diese Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.