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ERHÖHUNG DES MINDESTLOHNS

STEUERLUCHS VOM 19.01.2022
Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Danach steigt der Mindestlohn nach zwei Erhöhungen im Jahr 2021 auch im Jahr 2022 in zwei Stufen, und zwar,

zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro,
zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitsnehmer. Der Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht.
Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.

Hinweis:
Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Auch dieses Jahr muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.


Die Ampel-Regierung hat zudem vorgesehen, dass der Mindestlohn auf 12 Euro steigen soll, bis diese Erhöhung aber beschlossen ist, bleibt es bei den oben dargestellten Werten.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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