ERLEICHTERUNGEN BEI DER OFFEN- UND HINTERLEGUNG
RAW-AKTUELL 1/2022
Die Corona-Pandemie bestimmt in Deutschland weiterhin das Geschehen, auch gerade die Unternehmen sind stark belastet. Daher hat das Bundesamt für Justiz bei der Thematik Offen- und Hinterlegung wie folgt reagiert:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hinweis:
Anzumerken ist, dass das Bundesamt für Justiz keine Fristverlängerung gewährt, sondern lediglich die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren zeitlich bis zum 07.03.2022 hinausgeschoben hat.