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ERNSTLICHE ZWEIFEL AN DER HÖHE DER SÄUMNISZUSCHLÄGE

STEUERLUCHS VOM 27.07.2022
Nach dem Gesetz, § 240 der Abgabenordnung betragen die Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % pro Monat. Am 21.07.2022 wurde ein Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) veröffentlicht, in dem der BFH ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge hat.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BFH zu Grunde. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen und nicht er­lassenen Säumniszuschläge. Der Steuerpflichtige beantragte die Erteilung von Abrech­nungsbescheiden für alle angefallenen Säumniszuschläge, da diese hinsichtlich des Zinsan­teils und des Druckcharakters verfassungswidrig seien. Den Antrag auf Aussetzung der Voll­ziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab, das Finanzgericht gab dem AdV-Antrag lediglich hinsichtlich der hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge statt und ließ die Beschwerde zum BFH zu. Der BFH gab dem AdV-Antrag in Gänze statt, da der Se­nat bei einer summarischen Prüfung des Sachverhaltes ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge hat. Nach Ansicht des BFH haben Säumniszuschläge eine zinsähnliche Funktion und dementsprechend gibt es, ähnlich wie bei den Nachzahlungs- und Erstattungs­zinsen ab dem 01.01.2019 verfassungsrechtliche Bedenken ob der Höhe von 6 % pro Jahr.

Hintergrund: Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt, wobei eine Neuregelung des Zinssatzes erst rückwirkend ab dem 01.01.2019 zu er­folgen hat.


Hinweis:


Die Neuregelung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sieht jetzt vor, dass für Verzin­sungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) angesetzt wird. Bisher war der Gesetzgeber der Meinung, dass eine Änderung für andere Zinsen nach der Abgabenordnung (Stundungs-, Hinterziehungs- und Ausset­zungszinsen) oder eben bei den Säumniszuschlägen nicht nötig sei, dies sieht die höchst­richterliche Rechtsprechung aber anders.


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