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ERSTAUSBILDUNGS­KOSTEN STEUERLICH KEINE WERBUNGSKOSTEN

STEUERLUCHS VOM 15.01.2020
Bereits 2014 hat der zweite Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse bezüglich der Frage, ob kurz gesagt, das Verbot des Werbungskostenabzuges für ein Erststudium bzw. Erstausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Der BFH war der Meinung, dass der Ausschluss des Werbekostenabzuges verfassungswidrig ist. Nach momentaner Rechtslage sind Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung sowie für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium (Duales Studium) und auch für z.B. ein Masterstudium in voller Höhe abzugsfähig. Die Verluste z.B. aus einem Masterstudiengang können vorgetragen werden und dann mit den ersten Einkünften aus der Berufstätigkeit verrechnet werden. Diese Unterscheidung zwischen Erststudium z.B. Bachelorstudiengang (keine Abzugsmöglichkeit der Kosten) und dem Zweitstudium, z.B. Masterstudiengang (volle Abzugsfähigkeit der Kosten) ist laut BFH kaum nachvollziehbar. Nach Ansicht des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf gerade „prototypisch“ beruflich veranlasst. In den wohl allermeisten Fällen erfolgt die Aufnahme eines Studiums, um die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen. Diese Zielrichtung wird durch die zunehmende Ausdifferenzierung von Studiengängen und die Hervorhebung des Praxisbezugs an den Universitäten bestätigt.

Am 10. Januar 2020 hat nun das Bundesverfassungsgericht geurteilt und kommt zu einem anderen Schluss als der BFH, so verstößt die Regelung, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, steuerlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter vermittelt die Erstausbildung oder das Erststudium nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.

Hinweis:
Auf Grund der privaten Mitveranlassung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit die Aufwendungen steuerlich den Sonderausgaben zuzuordnen. Der Sonderausgabenabzug (aktuell bis zu 6.000 Euro) nützt den meisten Studenten aber nichts, da Sonderausgaben nur mit laufenden Einnahmen verrechnet werden können.

Weiterhin ist aber zu beachten, dass Kosten für eine Erstausbildung und ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildung, duales Studium) als Werbungskosten abziehbar sind.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater







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