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FERNVERKÄUFE

GW-TRENDS VOM 26.10.2021
Beim Internethandel ist auch stets die steuerliche Sicht zu beachten. Denn auch für den online durchgeführten bzw. angebahnten Handel gelten allgemeine oder sogar spezielle steuerliche Regeln. Ein erhöhtes Risiko ergibt sich hierbei vor allem, weil im Online-Bereich die tatsächlich vorhandenen Ländergrenzen überwunden oder zu verschwinden scheinen.

Versandhandel

Besondere Aufmerksamkeit ist in dieser Hinsicht dem (online angebahnten) Versandhandel (sogenannte Fernverkäufe) zu schenken. Denn auf Grund einer zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist im Versandhandelsgeschäft mit ausländischen Kunden das Risiko deutlich gestiegen, dass solche Umsätze nicht der deutschen, sondern einer ausländischen Umsatzsteuer mit entsprechender steuerlicher Registrierungspflicht im Ausland unterliegen.

Kritisch sind insbesondere Geschäfte mit Nicht-Unternehmern in anderen EU-Ländern. Gleiches gilt für spezielle Erwerber wie zum Beispiel Kleinunternehmer, welche die Erwerbsschwelle ihres Heimatlandes nicht überschritten haben. Deshalb sollte bei Kunden aus dem EU-Ausland immer gefragt werden, ob diese eine UStIDNr. besitzen, denn dann ist generell eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich. Hat der Kunde jedoch keine UStIDNr, greift für den Verkäufer bei Überschreiten von Wertgrenzen die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Zielland des Transports.

Bislang gab es je Empfängerland separate Lieferschwellen. Wa­ren diese überschritten, musste man sich in diesem speziellen Land umsatzsteuerlich regist­rieren – unabhängig von etwaigen Registrierungspflichten in anderen Ländern. Diese Regelung wurde nun dahingehend abgeschafft, dass es für das gesamte EU-Ausland und die betroffenen Umsätze einen neuen Gesamtschwellenwert von EUR 10.000,- im vorangegangenen oder aktuellen Ka­lenderjahr gibt. Wird dieser Wert im aktuellen Kalenderjahr überschritten, führt dies dazu, dass alle weiteren betroffenen Umsätze der Umsatzsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kunden unterliegen. Bei Überschreitung im Vorjahr oder Verzicht auf die Anwendung des neuen Schwel­lenwerts unterliegen im aktuellen Jahr von Anfang an alle betroffenen Umsätze der Umsatzsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kunden. Das heißt, dass ab 01.07.2021 im Zweifelsfall Rechnungen mit bis zu 26 unterschiedlichen ausländi­schen Umsatzsteuer(sätze)n erstellt und verbucht werden müssen.

Wichtig ist, dass die beschriebene Regel nur für Versendungslieferungen und durch den Händler ausgeführte Beförderungslieferungen greift. Letzteres heißt, dass der Händler die Ware selbst auf eigene Kosten zum Kunden transportiert. Versendungslieferung heißt, dass ein selbständig Beauftragter (z.B. Spedition, UPS, DHL etc.) die Ware auf Rechnung des Händlers zum Kunden bringt.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung genügt nunmehr allerdings auch eine indirekte Beteiligung des Lieferers am Transportvorgang, um unter die neue Sonderregelung zu fallen:

·Der Transport wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber transportiert oder transportieren lässt.
·Der Transport erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber.
·Der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt.
·Der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.

Im Ergebnis liegt nur dann kein Fernverkauf vor, wenn der Käufer sich vollständig selbst um den Transport der Ware kümmert. Gestaltungen zur Umgehung der Fernverkaufsregelung laufen damit regelmäßig ins Leere.

Die Regelung greift jedoch nicht bei B2B-Lieferungen, den Lieferungen von differenzbesteuerten Waren, den Lieferungen von Neufahrzeugen im umsatzsteuerlichen Sinne oder bei Abhollieferungen. Insofern stehen insbesondere die B2C-Lieferungen von regelbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen sowie Ersatzteilen ins europäische Ausland im Fokus. Hinzukommen auch bestimmte Leistungen an im EU-Ausland ansässige Nichtunternehmer (z. B. langfristige Fahrzeugvermietung, im Ausland ausgeführte Arbeiten an beweglichen Gegenständen, bestimmte Beförderungsleistungen mit Auslandsbezug oder im Ausland stattfindende Veranstaltungen).

Steuerliche Folgen

Führt ein Händler nun solche Fernverkäufe bzw. vorgenannte Leistungen aus, hätte dies zunächst zur Folge, dass man sich für die betroffenen Umsätze in jedem Wohnsitzland eines Nichtunternehmerkunden registrieren lassen muss – außer, man wendet das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) an. Dies bedeutet, dass man sich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BzaSt) vorab registriert und dann dort analog der ZM eine eigene quartalsweise Meldung abgibt, in der man die betroffenen EU-Staaten und die Summe der dort jeweils steuerpflichtigen Umsätze auflistet. Dann wird der Gesamtbetrag der Steuern an das BzaSt entrichtet. Dieses verteilt diesen anschließend an die einzelnen Staaten. Wurden im fraglichen Quartal keine Umsätze ausgeführt, die dieser Sonderregelung unterliegen, ist eine Nullmeldung abzugeben. Für dieses OSS-Verfahren muss man sich jedoch grundsätzlich vorab registrieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unternehmer erstmals solche Umsätze erbringt oder er erstmalig die Umsatzschwelle von 10 000 EUR überschreitet, und dies anschließend gegenüber dem BzaSt bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats anzeigt. Andernfalls muss man sich in den betroffenen EU-Staaten steuerlich registrieren.

Weiterhin ist es nur möglich, entweder alle betroffenen Auslandsumsätze über das OSS-Ver­fahren zu melden oder sich für alle betroffenen Staaten dort jeweils umsatzsteuerlich zu re­gistrieren.

Zu beachten ist darüber hinaus die Zahlungsfrist! Die im One-Stop-Shop-Verfahren erklärten Steu­erbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Bei wiederholter nicht fristgerechter Zahlung kann seitens der Finanzverwaltung das Verbot ausgesprochen werden, das OSS-Verfahren nutzen zu dürfen. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Ein Abzug im EU-Ausland gezahlter Vorsteuer ist über das OSS-Verfahren nicht mög­lich. Bei einer fehlenden direkten umsatzsteuerlichen Registrierung im jeweiligen EU-Ausland, bleibt weiterhin nur das Vorsteuervergütungsverfahren, welches eben­falls über das BzaSt durchzuführen ist.

Darüber hinaus sollen über die im OSS-Verfahren gemeldeten Umsätze Aufzeichnungen zu führen sein, welche dem betroffenen EU-Staat auf Verlangen elektronisch zur Verfügung ge­stellt werden müssen – ohne dass klar ist, wie dies letztendlich technisch umgesetzt werden soll.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kommentar:

Die EU-Staaten haben mit ihrer Gesetzesänderung zum 1.7.2021 die steuerliche Welt wieder einmal mehr mit neuen Herausforderungen gespickt. Diesmal betrifft es bei Kfz-Händlern im Wesentlichen B2C-Lieferungen ins EU-Ausland von Gebrauchtwagen und Ersatzteilen, bei denen man am Versand mitwirkt, sowie bestimmte zusätzliche Leistungen. Die Herausforderungen reichen von der Identifikation der betroffenen Umsätze über die Überwachung des Schwellenwerts sowie die Rechnungstellung und Verbuchung bis hin zur Registrierung beim BzaSt sowie zur Information/Schulung der betroffenen Mitarbeiter – und stellen damit Herausforderungen an die gesamte Unternehmensorganisation dar.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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