FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER SCHLUSSABRECHNUNG DER CORONA-WIRTSCHAFTSHILFEN BIS ZUM 30.09.2024
RAW-AKTUELL 03/2024
Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) berichtet, haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf einer kurzfristig einberufenen außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam mit Bund und Ländern erreicht, dass die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.09.2024 verlängert wird.
Nun gelte, dass für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, die Einreichung bis spätestens zum 30.09.2024 (bisher 31.03.2024) erfolgen muss. Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie nach Informationen des DStV im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen.
Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen insbesondere auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen:
- Die zuständigen Bewilligungsstellen sollen beschleunigt prüfen, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen.
- Standardmäßige "Katalogabfragen" ohne Bezug zum konkreten Einzelfall sollen künftig vermieden werden.
- Die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf künftig 21 Tage verlängert. Damit soll den prüfenden Dritten erleichtert werden, ggf. erforderliche Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten vorzunehmen. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.