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"FRISTVERLÄNGERUNG" BEI OFFENLEGUNGEN

RAW-PARTNER 12/2024
Die Bundessteuerberaterkammer teilt mit, dass vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich beim Bundesministerium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz für ein entsprechende Regelung eingesetzt, folgende Erklärungen findet sich auf der Homepage:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Bei der Bundessteuerberaterkammer heißt es, die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschaffe dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien sei nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater seien noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau habe bisher nicht ausreichend abgebaut werden können. Das liege unter anderem an den kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen. Auch bei der Grundsteuer zögen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.


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