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GEÄNDERTE PKW-ENVKV: NEUE PFLICHTEN BEI CO2-LABELING, ÜBERGANGS­REGELUNGEN

SONDERNEWSLETTER VOM 08.03.2024
Seit dem 23.Februar 2024 gilt die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (kurz: Pkw-EnVKV), die über das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vergleichsweise kurzfristig in Kraft gesetzt wurde. Durch die geänderten Regelungen sollen Verbraucher beim Neuwagenkauf noch detailliertere Infor­mationen zur Energieeffizienz – insbesondere zu Verbrauch und CO2-Emissionen - erhalten. Im Wesentlichen regelt die geänderte Pkw-EnVKV weitere Einzelheiten zum Pkw-Label, Aushängen am Verkaufsort, den digital abrufbaren Leitfaden sowie den Kennzeich­nungspflichten bei der Werbung für neue Fahrzeuge.

Die Neuregelung enthält einige zentrale Änderungen. So sind Neufahrzeuge künftig aus­schließlich mit den Werten nach dem strengeren WLTP-Prüfmessverfahren zu kennzeichnen. Hinsichtlich des Pkw-Labels ändert sich unter anderem die CO2-Klasseneinteilung, die nunmehr auf einer Farbskala anhand von absoluten CO2-Emissionswerten erfolgt. Die Skala teilt jeden Pkw einer Klasse von „A“ (grün, null Emission) bis „G“ (rot, hohe Emission) zu. Hinzukommt ein eigenes Label für jede Antriebsart, wodurch sich der Gesetzgeber eine individuellere ver­braucher­freundlichere Aufklärung erhofft. Bei Plug-in-Hybriden ist nun eine doppelte Kennzeichnung mittels zweier Pfeile auf der Farbskala vorgesehen. Der erste Pfeil gibt die Klasseneinstufung nach dem offiziellen Durchschnittswert der CO2-Emissionen im Mischbetrieb an. Der zusätzliche zweite Pfeil gibt die CO2-Klasse beim reinen Verbrenner-Betrieb an. Hinzukommen weitere detaillierte Angaben zum Energieverbrauch entsprechend der individuellen Nutzung (Innenstadt, Stadtrand, Landstraße, Autobahn). Weiterhin ist neu geregelt, dass nun auch die zu erwartenden CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre und bei einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km auszuweisen sind.


Hinweis:
Die vergleichsweise kurzfristig in Kraft getretenen Änderungen bei der Pkw-EnVKV und die hier zu beachtenden Übergangsfristen haben dabei für Unruhe und Irritationen in der Kraftfahrzeugbranche gesorgt. Daher hat das Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz daraufhin zur weiteren Konkretisierung eine Handreichung zu den dabei zu beachtenden Übergangsfristen veröffentlicht. Für die Um­setzung der neuen Vorgaben in der geänderten Pkw-EnVKV sind dabei unterschiedliche Übergangsfristen zu beachten:
  • Für den Hinweis mit spezifischen Verbrauchs- und Emissionsangaben (Pkw-Label), der direkt an dem ausgestellten Pkw angebracht wird bzw. dessen Inhalte bei Fernabsatz­geschäften (z.B. in einem Online-Fahrzeugkonfigurator) anzugeben sind, gilt eine Über­gangsfrist bis 01.05.2024.
  • Für den Aushang mit Angaben über alle an einem Verkaufsort ausgestellten oder angebotenen Pkw-Modelle gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.05.2024.
  • Für den Leitfaden, der digital abrufbar ist, und einheitliche Angaben zu allen in Deutschland angebotenen Pkw-Modellen gibt, gilt eine Übergangsfrist bis 14.07.2024.
  • Bei Werbung im Internet und Werbeschriften muss unterschieden werden:
  • Werbung im Internet, die bereits vor dem 23.02.2024 verwendet wurde, darf bis zum 01.05.2024 weiterverwendet werden, sofern sie den Anforderungen der bis zum 22.02.2024 geltenden Pkw-EnVKV (bisheriges Recht) entspricht.
  • Neue Werbung im Internet und neue Werbeschriften (z.B. Printwerbung), die erstmals nach dem 22.02.2024 verwendet wird, muss den Anforderungen der neuen, geänderten Pkw-EnVKV entsprechen.
  • Werbeschriften, z.B. Printwerbung, und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, können noch bis zum 01.08.2024 weiterverwendet werden, sofern sie den Anforderungen der bis zum 22.02.2024 geltenden Pkw-EnVKV (bisheriges Recht) entsprechen.

Damit gilt für Neufahrzeuge, die ab dem 23.02.2024 neu im Internet beworben werden, bereits die neue Pkw-EnVKV.

Für das Einstellen neuer Werbung im Internet sollte daher darauf geachtet werden, ob die Vorgaben der geänderten Pkw-EnVKV eingehalten werden. Anderenfalls sollte vorüber­ge­hend auf neue Inserate verzichtet werden, um etwaige Abmahnungen zu vermeiden.

Wir verfolgen hierzu die weitere Entwicklung und informieren Sie wie gewohnt.









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