Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

GELDSCHENKUNGEN - ES GIBT EINIGES ZU BEACHTEN

STEUERLUCHS VOM 08.05.2024
Eine Geldschenkung ist in der Praxis schnell vollzogen, es muss kein Notar zur Beurkundung aufgesucht werden, in vielen Fällen wird die Schenkung nicht einmal schriftlich festgehalten, sondern das Geld wird schlichtweg übergeben. Muss aber diese Geldschenkung auch beim Finanzamt angezeigt werden?

Grundsätzlich muss jede Geldschenkung, auch wenn sie unter dem persönlichen Freibetrag liegt, durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gelten nur für übliche Gelegenheitsgeschenke, zu Anlässen wie Hochzeit, Ge­burts­tag, Weihnachten, einer bestandenen Prüfung, etc. Was „üblich“ genau bedeutet, ist nicht de­finiert, hier müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten be­trach­tet werden. Zudem müssen auch Schenkungen zum Bestreiten des angemessenen Un­terhalts nicht angezeigt werden. Weiterhin greift auch die Ausnahme der Anzeigepflicht für Erwerbe, die auf einer ge­richtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruhen.

Welche Angaben soll die Anzeige beinhalten?
  • Vorname, Familienname, Identifikationsnummer, Anschrift und Beruf des Schenkers und Beschenkten
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
  • Gegenstand und Wert der Schenkung
  • persönliches Verhältnis des Beschenkten zum Schenker (z.B. Verwandtschaftsverhält­nis, Schwägerschaft)
  • frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten (Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen)
Exkurs: Grundlagen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steu­erklassen erhoben. Die jeweilige Steu­er­klasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheli­che Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erb­schaft für Eltern und Großeltern.

Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.

Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000,- €
Kinder und Stiefkinder400.000,- €
Enkel200.000,- €
Personen der Steuerklasse II20.000,- €
Personen der Steuerklasse III20.000,- €

Dabei ist zu beachten, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren gelten.

Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits ab­hängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steu­erklasse.


SchenkungSteuerklassenIIIIII





75.000,- €
7%15%30%
300.000,- €
11%20%30%
600.000,- €
15%25%30%
6.000.000,- €
19%30%30%
13.000.000,- €
23%35%50%
26.000.000,- €
27%40%50%
über 26.000.000,- €
30%43%50%


Was passiert, wenn die Schenkung nicht angezeigt wird?

Eine fehlende Anzeige führt nicht sofort zu einer Steuerhinterziehung. Solange die Schenkung den Freibetrag nicht übersteigt, fällt auch keine Schenkungsteuer an. Führt aber eine spätere Schenkung, bzw. Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerlichen Frei­betrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhinterziehung. Daher sind Geldgeschenken, selbst wenn der Freibetrag nicht überstiegen wird, beim Finanz­amt anzuzeigen.










DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 12.07.2023 – GELDSCHENKUNGEN - WAS IST ZU BEACHTEN

Eine Geldschenkung ist in der Praxis schnell vollzogen, es muss kein Notar zur Beurkundung ...

RAW-AKTUELL 06/2023 – NORMENKONTROLL­VERFAHREN ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUER­GESETZ

Der Freistaat Bayern hat im Juni einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren beim ...

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 26.06.2023 – VERERBEN/VERSCHEN-KEN - EIN KLEINER STEUERRECHTLICHER ÜBERBLICK

Zur Optimierung der steu­erlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte jeder Unternehmer über eine ...

RAW-AKTUELL 12/2022 – ÄNDERUNGEN IM BEWERTUNGSGESETZ AB DEM JAHR 2023

Wir haben Ihnen bereits in der RAW-Aktuell Ausgabe im Oktober 2022 mitgeteilt, dass das ...