Geplante Anhebung der Alkohol- und Tabaksteuer, geplante Einführung einer Zuckersteuer

RAW-AKTUELL 10/2026
Die Bundesregierung hat einige Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, nach denen die Alkohol- und Tabaksteuer erhöht werden soll, beziehungsweise erhöht wird und eine Zuckersteuer eingeführt werden soll, nachfolgend ein Update.


Geplante Anhebung der Alkoholsteuer
Ein am 07. September 2026 in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht die Erhöhung der Alkohol-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie der Alkopopsteuer um 20 % vor.
Die Regierung rechnet mit Mehreinnahmen von 380 Mio. Euro im Jahr 2027 und von jeweils 455 Mio. Euro in den Jahren 2028-2031.
  1. Neuregelung
Mit dem Entwurf für die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes sollen die entsprechenden Steuersätze um jeweils 20 % angehoben werden. Nicht angehoben werden soll die Biersteuer.

Ziel des Entwurfs ist die Konsolidierung des Bundeshaushalts. Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes sollen über die Anhebung der Alkoholsteuer hinaus Änderungen im Klima- und Transformationsgesetz erfolgen.
  1. Rechtliche Bedenken
Mit der Anhebung der Steuersätze für Spirituosen soll die Steuer damit von 13,03 auf 15,64 Euro pro Liter reinen Alkohol steigen. Damit verschiebt sich das Verhältnis der Spirituosensteuer zur Biersteuer von 6,6 zu 1 auf 7,9 zu 1.

Eine Stellungnahme vom Bundesverband der deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. äußert verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken an der Anhebung der Alkohol- bzw. Spirituosensteuer. Verletzt sei demnach insbesondere der Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wonach wesentlich Gleiches gleich behandelt werden müsse. Das Haushaltsziel der Mehreinnahmen genüge nicht als Rechtfertigung für die Steuererhöhung.

Eine grundsätzliche Differenz zwischen der Spirituosen- und der Biersteuer sei nicht das Problem. Der fehlende Sachliche Grund für die Erhöhung der Differenz allerdings stelle die Verfassungsmäßigkeit in Frage.
  1. Verfahrensstand
Das Bundeskabinett hat im Juli 2026 den Gesetzentwurf für das Haushaltsbegleitgesetz beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 08.09.2026 statt.
  1. Kritik
Der Bundesverband der deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. hat Bedenken an der Prognose der infolge der Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen. Realistisch würden die infolge der Steuererhöhung steigenden Preise zu einem Absatzrückgang führen, woraufhin die Konsumenten praktisch auf günstigere alkoholische Getränke ausweichen würden.

Ein weiterer Kritikpunkt ist der Widerspruch der Bundesregierung, einen Konsumrückgang bei Alkohol festzustellen, gleichzeitig aber mit gesicherten Mehreinnahmen infolge der Steuererhöhung auf Spirituosen zu rechnen.
  1. Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob die Anhebung der Spirituosensteuer infolge der verfassungsrechtlichen Zweifel in der bisher bestehenden Form umgesetzt wird. Ob die Erhöhung der Steuer zu den von der Regierung prognostizierten Mehreinnahmen führt, bleibt fraglich.

Geplante Anhebung der Tabaksteuer
Mit einem Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes wird die Tabaksteuer ab dem 01.01.2027 stufenweise erhöht. Der Finanzausschuss hat dem Gesetzentwurf am 14. Oktober 2026 in geänderter Fassung zugestimmt. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag diesem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ziel dieses Gesetzes ist eine zeit- und sachgerechte Anpassung der Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten sowie der Schutz der öffentlichen Gesundheit.

1. Neuregelung
Die Tabaksteuer wird in vier Stufen erhöht, jeweils zum 01.01.2027, zum 01.01.2028, zum 01.01.2029 und zum 01.01.2030. Mit der Erhöhung sollen Mehreinnahmen von 1,507 Mrd. Euro im Jahr 2027, 2,437 Mrd. Euro im Jahr 2028, 3,419 Mrd. Euro im Jahr 2029 und 4,461 Mrd. Euro im Jahr 2030 erzielt werden. Damit soll die Steuererhöhung in der Fassung des Finanzausschusses höher ausfallen als nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Diese schrittweise Erhöhung wird damit begründet, dass man den Kauf von Tabakwaren im Ausland oder auf dem Schwarzmarkt verhindern will.

Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak sollen die neuen Steuertarife erst ab dem 01. März 2027 gelten.

2. Kritik
Einige Verbände äußerten die Kritik, dass die infolge der Steuererhöhung steigenden Preise von Tabakwaren und Dampf- und Rauchprodukten zu einer vermehrten Beschaffung am Schwarzmarkt oder mittels grenzübergreifenden Schmuggels führen würden. Dies würde gerade dem Ziel des Gesetzes widersprechen.

Zudem würden durch die steigenden Preise insbesondere kleine und mittelständische Fachhändler belastet werden.

Darüber hinaus bestehen Zweifel an den prognostizierten Steuereinnahmen. Sinkende Absätze aber auch die Beschaffung am Schwarzmarkt oder im Ausland würden zu weniger Steuereinnahmen führen. Zwar existiert ein Vorschlag der EU-Kommission, die EU-Mindeststeuer für Tabakprodukte anzuheben, was eine anderweitige günstigere Beschaffung erschweren würde, ein entsprechender Gesetzesbeschluss ist allerdings noch nicht ergangen.

3. Verfahrensstand
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf im Juli 2026 beschlossen. Der Entwurf wurde Anfang September in den Bundestag eingebracht. Der Finanzausschuss hat einer geänderten Fassung am 14. Oktober 2026 zugestimmt. Diesem Gesetz hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 zugestimmt.

Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Art. 3 des Gesetzes tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit ist das Gesetz seit dem 21. Oktober 2026 in Kraft. Somit gelten nach dem Gesetzeswortlaut schon jetzt die Steuersätze des Gesetzes. Das Bundesfinanzministerium ordnet diesen Vorgang als einen Fehler ein und stellt klar, dass die höheren Steuersätze erst ab 2027 gelten. Auch der Zoll, der die Tabaksteuer in Deutschland erhebt, spricht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Demnach sollen die alten Steuersätze des Tabaksteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

Weiter stehen in dem neuen Gesetz Steuersätze für Vaping-Liquids erst ab dem Jahr 2027. Da die alte Fassung durch die neue ersetzt wird, fehlt für das Jahr 2026 ein entsprechender Steuersatz und damit die Grundlage für die Erhebung der Steuer. Auch hier sollen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums weiter die alten Steuersätze gelten.

Das Bundesfinanzministerium hat nach eigenen Angaben bereits ein Berichtigungsverfahren angestoßen. Ob eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt genügt oder ob ein erneutes Gesetzgebungsverfahren erforderlich ist, wurde vom Ministerium nicht mitgeteilt.

4. Fazit
Der Gesetzentwurf begründet die Steuererhöhung unter anderen mit dem Gesundheitsschutz der Öffentlichkeit. Es bleibt abzuwarten, ob die Maßnahmen und insbesondere die Ziele des Gesetzes realisiert werden. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die vom Bundesfinanzministerium angekündigte Berichtigung des Gesetzes ausreicht, um die fehlerhaft in Kraft getretenen Steuersätze zu berichtigen.

Geplante Einführung einer Zuckersteuer
Die Bundesregierung plant eine Verbrauchsteuer auf zuckerhaltige Getränke. Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 einen Regelungsvorschlag zur Einführung einer Zuckersteuer beschlossen.

1. Geplante Regelung
Nach dem Regelungsvorschlag soll die Steuer ab dem 01. Juli 2027 erhoben werden. Die Steuer soll auf Getränke erhoben werden, die einen Zuckergehalt von mindestens 5 Gramm pro 100 ml enthalten. Sie soll 0,26 Euro pro Liter betragen. Ab einem Zuckergehalt von 8 Gramm pro 100 ml soll die Steuer auf 0,32 Euro pro Liter steigen.

Von dieser Steuer betroffen sind insbesondere Limonaden, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar und Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz. Auch von der Zuckersteuer erfasst sind zuckerhaltige Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind.

Ausgenommen von der Zuckersteuer sind alkoholhaltige Getränke und alkoholfreie Alternativen. Auf Milch, Hafer- und Reisdrinks und Mischgetränke sowie reine Frucht- und Gemüsesäfte soll ebenfalls keine Zuckersteuer erhoben werden. Auch mit Süßungsmitteln hergestellte Getränke sollen nicht von der Zuckersteuer umfasst sein.

Die Steuer betrifft Hersteller und den Großhandel. Kleine Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern sollen von der Zuckersteuer ausgenommen sein. Eine Befreiung von der Zuckersteuer soll für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen werden.

Ziel der Steuer sei der Schutz der Gesundheit. Zum einen solle der Zuckerkonsum reduziert werden, die Mehreinnahmen sollen aber auch die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten.

Die Bundesregierung rechnet mit Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031.

2. Verfahrensstand
Das Bundeskabinett hat den Regelungsvorschlag am 14. Oktober 2026 beschlossen. Dieser Regelungsvorschlag dient den Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzentwurfs. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

3. Kritik
Die Zuckersteuer ist politisch äußerst umstritten. Einen entsprechenden Plan hat das Kanzleramt Anfang Oktober zunächst gestoppt. Die Agrar- und Verbraucherschutzminister der Union haben sich in einem Brief an den Bundeskanzler gegen die Zuckersteuer ausgesprochen. Aber auch die Getränkeindustrie lehnt eine entsprechende Steuer ab. Eine entsprechende Steuer sei nicht erforderlich, um einen Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.

4. Fazit
Die genauen Ausgestaltungen der Zuckersteuer stehen noch nicht fest. Der Regelungsvorschlag des Bundeskabinetts gibt allerdings den Rahmen für eine entsprechende Steuer vor.


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