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GEWERBESTEUERLICHE HINZURECHNUNG BEI MESSEKOSTEN

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 25.07.2022
Wir mussten in letzter Zeit in mehreren Betriebsprüfungen feststellen, dass das Finanzamt die Kosten für die Anmietung von Messeständen aufgegriffen hat. Dabei hat die Finanzverwaltung die Aufwendungen für die Messestände der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen und mit der damit einhergehenden Gewerbesteuererhöhung Unternehmen belastet. Nunmehr wurden mit höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Hinzurechnung ein paar Grenzen gesetzt.


Ausgangsfall vor dem BFH

Die klagende GmbH hat als Unternehmensgegenstand die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Maschinen. Die GmbH mietet regelmäßig Messestände für Fachmessen an, um auf der Ausstellungsfläche die Maschinen zu präsentieren. Der Vertrieb der Maschinen erfolgt jedoch über ein Händlernetz. Auch diese Händler sind auf den Fachmessen vertreten. Nach einer Betriebsprüfung hat das zuständige Finanzamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands vorgenommen, sodass sich der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag belastend erhöht. Als gesetzliche Grundlage für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung hat das Finanzamt den § 8 Nr. 1 e) GewStG herangezogen.


Hintergrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Letztlich wirkt die gesetzliche Regelung wie ein beschränktes Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen für die Berechnung der Gewerbesteuer. Das Gesetz sieht in der aktuellen Fassung vor, dass eine Hinzurechnung der Aufwendungen erfolgt, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden, und zwar zu einem Viertel der Summe aus

  • der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen und
  • wenn die Summe der Beträge des § 8 Nr. 1a bis f GewStG EUR 200.000 übersteigt.

Die Streitfrage in der Betriebsprüfung ist die Voraussetzung, ob Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das heißt, das unbewegliche Wirtschaftsgut - der Messestand - muss bei der GmbH als Mieter zu dessen fiktiven Anlagevermögen gehören.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach allgemeiner Definition, die Gegenstände, die dazu bestimmt sind auf Dauer dem Betrieb zu dienen.
Nach dem BFH ist die Frage die, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, dies orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung).


Neue Maßstäbe des BFH

Nunmehr erklärt der BFH nochmals ausdrücklich, dass für die Zweckbestimmung der Geschäftsgegenstand des Betriebs ausschlaggebend ist.

Entscheidende Frage ist daher:
Setzen der Geschäftszweck und Geschäftsgegenstand das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraus?

Im konkreten Ausgangsfall führt das Gericht aus, dass die Anmietung des Messestands der GmbH nicht als fiktives Anlagevermögen zugeordnet werden kann.
Der Geschäftsgegenstand und Geschäftszweck der GmbH ist die Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Waren über ein Händlernetz. Für diesen Unternehmensgegenstand ist es nicht zwingend, dass an Messen teilgenommen wird. Vielmehr steht es dem Unternehmer jedes Jahr frei, ob und an welchen Messen wie teilgenommen wird. Auch ohne Messeteilnahme wird der Geschäftszweck erfüllt.
Die GmbH ist nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Messeständen angewiesen. Das Gericht erkennt an, dass die Werbetätigkeit dienlich sein mag für den Geschäftsbetrieb, jedoch nicht betriebsnotwendig.

Im Ergebnis stellt die Rechtsprechung den Einzelfall in den Mittelpunkt. Individuell muss der Geschäftszweck und der Geschäftsgegenstand bewertet werden, aber auch Besonderheiten des Einzelfalls mitberücksichtigt werden, wie beispielsweise die praktizierende Vertriebsweise.

Nicht entscheidend ist, dass die Anmietung nur kurzfristig und nicht dauerhaft erfolgt. Explizit erläutert das Gericht, dass auch kurzfristige Anmietungen zur Annahme des Anlagevermögens führen können. Andersherum aber nicht jede kurzfristige Anmietung immer ein Anlagevermögen nach sich zieht, so wie viele Finanzämter das Gesetz bisher ausgelegt haben. So kann eine Anmietung z.B. für wenige Tage oder auch nur wenige Stunden fiktives Anlagevermögen darstellen, dies kommt aber auf den jeweiligen Einzelfall an.
Das bedeutet, die Zuordnung als Anlagevermögen ist anzunehmen, wenn das Unternehmen wiederholt gleichartige Wirtschaftsgüter anmietet und es sich daraus ergibt, dass diese Wirtschaftsgüter für den Geschäftsbetrieb ständig benötigt werden.


Anmerkung zum BFH Fall

Im vorliegen Fall bezüglich des Messestands ist daher deutlich darauf hinzuweisen, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht erfolgen kann, da im zu entscheidenden Fall die GmbH die Waren nicht selbst vertreibt, sondern ein Händlernetz nutzt und dementsprechend die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse nicht dafür sprechen, dass Messestände für den ständigen Gebrauch im Betrieb benötigt werden. Auch in Zukunft wird in diesem Themenbereich noch Diskussionspotenzial stecken, wie weit der individuelle Geschäftsgegenstand das Vorhandensein des Wirtschaftsgutes voraussetzt.


Jana Raschig
Rechtsanwältin



Kurzfassung:

1. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen ist der Grundsatz des fiktiven Anlagevermögens entscheidend.

2. Zu entscheiden ist, ob der Geschäftszweck unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstandes im Einzelfall das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter im Betrieb voraussetzt.

3. Auch kurzfristige Anmietungen können zur Annahme eines Anlagevermögens führen, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Wirtschaftsgüter anmietet und sich daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.


Kommentar:

Auf den ersten Blick sorgt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs für mehr Klarheit. Auf den zweiten Blick wird jedoch erneut deutlich, dass kein Fall dem anderen Fall gleicht und letztlich auf den Einzelfall einzugehen ist. Positiv ist festzustellen, dass zumindest Auslegungsgrenzen gesetzt sind. Die praktische Umsetzung und Deutung des Sachverhalts, insbesondere des Geschäftsgegenstandes wird auch weiterhin viel Raum für Diskussionen lassen. Zumindest hat man jetzt aber für die nächsten Betriebsprüfungen eine höchstrichterliche Entscheidung als Argumentationsgrundlage.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater





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