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GLÄSERNER HÄNDLER

GW-Trends 05.05.2023
Politisch propagierte und von den Unternehmen auch praktizierte Realität ist, dass der Warenhandel im gemeinsamen Binnenmarkt zunehmend und gern auch digital getrieben stattfinden soll. Leider erweisen sich diesbezüglich steuerliche Regelungen regelmäßig als „Klotz am Bein“ – insbesondere, wenn Lieferungen grenzüberschreitend stattfinden bzw. der Verkauf online angebahnt wird.

Dies beginnt bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen B2B-Lieferungen, welche in der gesonderten Zusammenfassenden Meldung detailliert anzugeben sind und für die entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise geführt werden müssen. Weiter geht es über das besondere „Schmankerl“ der sogenannten Fernverkaufsregelung, wonach bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen bei innergemeinschaftlichen B2C-Lieferungen diese Lieferungen der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu unterwerfen sind, wenn der Verkäufer die Waren selbst versendet oder zumindest aktiv an der Versendung mitwirkt. Als Ausgleich hierfür ist für deutsche Unternehmen zumindest die Möglichkeit gegeben, diese Umsätze und die ausländischen Umsatzsteuern in einer einzigen Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern zu erklären und die entsprechenden Steuern auf diesem Wege abzuführen (One Stop Shop-Lösung).

Neues Kontrollinstrument

Seit Jahresbeginn existiert nun ein weiteres Instrument, mit dem die Finanzverwaltung das Steueraufkommen sichern will. So sind seit diesem Jahr sogenannte Plattformbetreiber verpflichtet, Verkäufer zu melden, die eine bestimmte Anzahl von Verkäufen und/oder Umsätzen überschreiten.

Als Plattformbetreiber gelten dabei Online-Systeme, über die Nutzer Kontakte mit anderen Nutzern anbahnen und Rechtsgeschäfte (insbesondere Kaufverträge, Erbringung persönlicher Dienstleistungen, Vermietung jeglicher Verkehrsmittel) abschließen können. Ausgenommen sind nur Plattformen, die sich mit der reinen Zahlungsabwicklung, dem bloßen Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder lediglich dem Einstellen von Werbung beschäftigen.

Sind Plattformbetreiber meldepflichtig, dann sind jedes Quartal über die Verkäufer und die stattgefundenen Transaktionen Meldungen mit umfangreichen Daten (siehe Box) an das Bundeszentralamt für Steuern zu machen. Diese Meldedaten können auch an alle anderen EU-Länder weitergereicht werden – genauso wie die deutsche Finanzverwaltung die Daten der ausländischen Behörden erhält. Hierdurch und durch eine Reform der Vorschriften über deren Zusammenarbeit sollen Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, einerseits Sachverhalte mit Auslandsbezug wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen effizienter zu nutzen. Andererseits soll damit auch das inländische Steueraufkommen gesichert werden.

Kaum Ausnahmen

Die Plattformbetreiber müssen jedoch dann keine Daten über den jeweiligen Verkäufer melden, wenn er eine bestimmte Anzahl von Verkäufen und eine bestimmte Umsatzhöhe unterschreitet. Danach sind keine Meldungen vorzunehmen, wenn der Verkäufer im Kalenderjahr über die betreffende Plattform weniger als 30 Transaktionen und dadurch insgesamt weniger als EUR 2.000 Umsatz erzielt hat. Das heißt, wenn im Kalenderjahr 30 Transaktionen á EUR 5 durchgeführt wurden, müssen diese Daten genauso (quartalsweise) gemeldet werden, wie wenn beispielsweise 1 einzelnes Fahrzeug mit einem Kaufpreis von EUR 3.000 über die Plattform verkauft wurde.

Auf Grund der geringen Umsatzschwelle ist also anzunehmen, dass praktisch alle Fahrzeugverkäufer von den jeweiligen Online-Plattformen an den Fiskus zu melden sind. Da auch die Steuernummern an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden sind, ist davon auszugehen, dass automatisierte Abgleiche mit anderen Daten (denkbar sind Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung oder steuerliche Gewinnermittlung) vorgenommen werden. Vermutlich werden diese Abgleiche bei überproportional vielen Fahrzeughändlern zu Nachfragen führen. Denn beim Verkauf von differenzbesteuerten Waren wird es fast zwangsläufig zu Unterschieden bei den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten kommen.

Wird beispielsweise ein differenzbesteuertes Fahrzeug über eine Internet-Plattform zu EUR 3.357 verkauft, meldet die Plattform an den Fiskus, dass der Händler eine Vergütung von EUR 3.357 (gegebenenfalls abzüglich aller von der Plattform einbehaltenen bzw. berechneten Gebühren, Provisionen und Steuern) erhalten hat.
Betrug der Einkaufspreis des Fahrzeugs für den Händler EUR 3.000, meldet dieser in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch lediglich einen Netto-Umsatz von EUR 300 und führt aus seiner Bruttomarge EUR 57 an sein Finanzamt ab.

Wendet die Finanzverwaltung also bei ihren automatisierten Abgleichen keinen intelligenten Filter an, ist davon auszugehen, dass es auf Grund der neuen gesetzlichen Regelungen verstärkt zu Kontrollanfragen oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei Kfz-Händlern kommen wird.


Stan Guthmann
Steuerberater



Kommentar:

Mit dem sperrigen Begriff des „Plattformen-Steuertransparenzgesetzes“ geht der Gesetzgeber einen weiteren Schritt hin zum gläsernen Händler. Online-Marktplätze sollen dazu angehalten werden, für die Besteuerung möglicherweise relevante Daten der Finanzverwaltung „frei Haus“ zu liefern – egal wie sehr oder wie wenig diese im Einzelfall auch für einen automatisierten Abgleich geeignet sind. Die Betreiber der Online-Plattformen werden diesen Pflichten auch nachkommen, da ihnen andernfalls Bußgelder drohen. Hierfür haben sie auch entsprechende Druckmittel gegenüber den Nutzern, da bei mangelnder Mitarbeit des Nutzers der Plattformbetreiber das Nutzerkonto des Verkäufers zu sperren oder zu schließen und ihn daran zu hindern hat, sich erneut bei der Plattform zu registrieren. Zudem sind dann Vergütungszahlungen an den Händler einzubehalten.
Die Finanzverwaltung muss ihrerseits zeigen, dass sie mit den gemeldeten Daten auch sinn- und maßvoll umgeht. Es wird sich zeigen, ob aus einem „gut gemeint“ auch ein „gut gemacht“ wird.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Anmerkung:

Meldepflichtige Daten für Unternehmen und Privatpersonen:
  • Anschrift
  • Jede Steueridentifikationsnummer und Mitgliedstaat der Erteilung
  • UStIDNr (sofern vorhanden)
  • Kennung und Inhaber des Finanzkontos (sofern vorhanden)
  • Mitgliedstaaten der Ansässigkeit oder des unbeweglichen Vermögens
  • Jegliche vom Plattformbetreiber einbehaltene / berechnete Gebühren, Provisionen und Steuern pro Quartal
  • gezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Zahl der relevanten entgeltlichen Transaktionen pro Quartal

Hinzu kommen bei Privatpersonen:
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort (falls keine Steuernummer vorliegt)

Hinzu kommen bei Unternehmen:
  • eingetragener Name
  • Handelsregisternummer
  • Information über Betriebsstätten (sofern vorhanden und in Geschäftstätigkeit eingebunden)





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