Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

GRUNDSTEUERREFORM

SONDERNEWSLETTER VOM 02.03.2022
Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass für jedes der circa 36 Millionen in Deutschland belegenen Grundstücke eine Neubewertung zum Stichtag 01.01.2022 erfolgen muss.

Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER beim Finanzamt eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Dementsprechend erhalten Sie kein Schreiben vom Finanzamt per Post.

Die Bewertung unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern, da der Gesetzgeber den Bundesländern durch eine Öffnungsklausel ermöglicht hat, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. In der Folge heißt das, dass Grundstücke in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich zu bewerten sind. Mitunter kann dies großen Aufwand bedeuten.

Als Ihr steuerlicher Vertreter unterstützen wir Sie hierbei und können die Einreichung der Erklärung gerne für Sie übernehmen. Für die Erstellung und Einreichung der Erklärung werden wir von Ihnen eine Reihe von Unterlagen und Angaben benötigen. Exemplarisch hierfür sind

  • Ihr bisheriges Einheitswert-Kennzeichen
  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • Nutzungsart.
Auch wenn der Beginn der äußerst knappen Abgabefrist nicht mehr fern ist, sind einige Fragen noch nicht final geklärt. Kernproblem ist die Frage, wie der Prozess, in dem die Unterlagen beschafft und die Erklärungen erstellt werden, effizient ausgestaltet werden kann. Die Softwarelösung, für die wir uns entschieden haben, arbeitet - wie alle Anbieter - derzeit noch an den letzten Optimierungen bezüglich dieser Fragen, um den Ablauf für Sie und uns möglichst einfach zu gestalten.

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie gegebenenfalls eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben müssen und bieten Ihnen unsere Hilfe an. Sobald unser Softwareanbieter die Software freischaltet, werden wir wissen, wie wir den Prozess, in dem wir Unterlagen von Ihnen und Behörden anfordern, möglichst einfach gestalten können. Nachdem dies geschehen ist, werden wir uns erneut bei Ihnen melden und, sofern Sie uns mit der Erstellung und Einreichung der Erklärungen beauftragen, den Ablauf erläutern und erklären, welche Angaben und Dokumente wir im Detail benötigen.

Hinweis:
Wir freuen uns darauf, Ihnen binnen der nächsten Wochen die nötigen Informationen zukommen zu lassen.


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 13.04.2022 – GRUNDSTEUERREFORM 2022

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Daraus ergibt sich die Notwen­digkeit...

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 04.04.2022 – NEUES ZUR GRUNDSTEUERREFORM

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit...

STEUERLUCHS VOM 26.04.2023 – IST DAS GRUNDSTEUER-BUNDESMODELL VERFASSUNGSWIDRIG?

Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Gregor Kirchhof kommt in einer Studie im Auftrag des ...

STEUERLUCHS VOM 04.05.2022 – ZAHLUNG DER GRUNDSTEUER DURCH DEN MIETER EINES GEWERBEGRUNDSTÜCKS - HINZURECHNUNG DER MIET- UND PACHTZINSEN BEI DER GEWERBESTEUER

Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem...