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GÜNSTIGE SCHNÄPPCHEN AUS DEM AUSLAND?

GW-TRENDS VOM 14.08.2024
Auf Grund des mitunter unterschiedlichen Preisniveaus liegt der Gedanke mitunter nahe, den Gebrauchtwagenbestand in anderen EU-Staaten mit günstigen Fahrzeugen aufzustocken. Dies ist auch legitim, verlangt jedoch auch aus steuerlicher Sicht Aufmerksamkeit, damit aus einem vermeintlichen Schnäppchen kein Verlustgeschäft wird. Neben Reihengeschäften fallen in der Praxis wiederholt zwei kritische Fallkonstellationen auf.

Ankauf vom Händler

Beim Ankauf von Fahrzeugen im B2B-Bereich sind immer wieder einmal Fälle zu beobachten, bei denen Händler aus dem EU-Ausland Fahrzeuge anbieten, welche der Differenzbesteuerung unterliegen sollen. Nicht selten wird dabei dem deutschen Händler nicht nur ein Fahrzeug, sondern gleich eine ganze Gruppe von Fahrzeugen angeboten.

Wenn die Fahrzeuge dann an den deutschen Händler fakturiert werden, geschieht dies zum vereinbarten Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis. Dabei ist jedoch mitunter kein (expliziter) Hinweis auf die Differenzbesteuerung aus der Rechnung ersichtlich. Stattdessen ist in der Rechnung häufig lediglich ein Paragrafenverweis auf das ausländische Mehrwertsteuergesetz zu finden. Folgt man diesem Verweis, war wiederholt zu beobachten, dass die angegebene Gesetzesstelle entgegen der Absprachen nicht auf die Differenzbesteuerung, sondern stattdessen auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweist.

Wenn das Fahrzeug aber beim Ankauf nicht der Differenzbesteuerung unterlag, darf diese auch beim Weiterverkauf nicht angewendet werden. Stattdessen muss der deutsche Händler beim Ankauf einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Dieser tut dem deutschen Händler im ersten Moment zwar nicht weh, weil er auf den (Netto-)Kaufpreis Umsatzsteuer abführen muss, aber gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen kann. Problematisch ist dagegen der Weiterverkauf, für den dann der deutsche Händler aus dem gesamten vereinnahmten Entgelt 19% Umsatzsteuer abführen muss – welche er aber auf Grund der angenommenen Differenzbesteuerung nicht einkalkuliert hat. Insofern müsste der Verkaufspreis des deutschen Händlers mindestens 19% über seinem Einkaufspreis liegen, damit er keinen Verlust erzielt.

Ankauf von privat

Eine andere umsatzsteuerlich riskante Situation, die immer mal wieder zu beobachten ist, betrifft den Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen von Privatpersonen aus dem EU-Ausland. Häufig handelt es sich hier um Jahreswägen oder besonders hochpreisige Fahrzeuge, die wenig bewegt werden. Bei einem Ankauf von einer Privatperson wird üblicherweise keine Umsatzsteuer geschuldet, sodass ein Kfz-Händler beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung anwenden kann. Er muss also lediglich aus einer positiven Verkaufsspanne Umsatzsteuer herausrechnen und abführen.

Werden aber Fahrzeuge von einer Privatperson über EU-Grenzen hinweg verkauft, trifft dies nicht immer zu. Erfüllt das Fahrzeug bestimmte Kriterien (Kilometerstand im Zeitpunkt der Lieferung bis zu 6.000 km oder es liegen zwischen Erstzulassung und Lieferung nicht mehr als 6 Monate), wird nämlich bei einer Lieferung über EU-Grenzen hinweg auch ein privater Verkäufer umsatzsteuerlich wie ein Unternehmer behandelt. Insbesondere muss der Verkäufer bei diesen Lieferungen von Neufahrzeugen im umsatzsteuerlichen Sinne bestimmte Meldepflichten erfüllen.

Für den deutschen Händler als Erwerber bedeutet dies aber, dass auch er die gleichen steuerlichen Folgen tragen muss, als wenn er das Fahrzeug von einem ausländischen Unternehmer erworben hätte. Da für eine Lieferung von Neufahrzeugen im umsatzsteuerlichen Sinne über EU-Grenzen hinweg keine Differenzbesteuerung angewendet werden darf, muss der deutsche Händler also einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Zwar kann der deutsche Händler im selben Moment in gleicher Höhe Vorsteuer geltend machen, sodass der Kaufpreis für ihn ein Netto-Kaufpreis bleibt. Nichtsdestotrotz wird einmal formal durch den Erwerber Umsatzsteuer geschuldet. Wenn aber Umsatzsteuer für den Ankauf geschuldet wird – egal von welchem der Beteiligten – dann darf auf den Weiterverkauf wieder nicht die Differenzbesteuerung angewendet werden, obwohl das Fahrzeug von einer Privatperson erworben wurde. Stattdessen ist beim Weiterverkauf auch hier die Regelbesteuerung anzuwenden. Der deutsche Händler müsste also ebenso einen Verkaufspreis erzielen, der mindestens 19% über seinem Einkaufspreis liegt, damit kein Verlust erwirtschaftet wird.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kommentar:

Der europäische Binnenmarkt ist sicherlich eine Erfolgsgeschichte. Nichtsdestotrotz bietet er auch mehr als 30 Jahre nach seiner Einführung weiterhin Konstellationen, die für Händler steuerliche Fallstricke beinhalten können. Gerade Kfz-Händler müssen – nicht nur – im grenzüberschreitenden Handel eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen beachten. Geschieht dies nicht, wird aus einem vermeintlichen Schnäppchen schnell ein Verlustgeschäft.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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