Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

GUTSCHEINE IM UMSATZSTEUERRECHT

RAW-AKTUELL 11/2020
Gutscheine im Umsatzsteuerrecht
Die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert (vgl. auch unser Mandantenrundschreiben vom November 2018). Fast zwei Jahre nach Einführung dieses Gesetzes hat nun die Finanzverwaltung diverse Hinweise zur praktischen Handhabung gegeben.

Inhalt
Allgemeines.
Einzweckgutscheine
Mehrzweckgutscheine
Sonderfall Restaurantgutscheine
Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheine
Übergangsfrist:
Einzweckgutscheine in der Vertriebskette
Mehrzweckgutscheine in der Vertriebskette

Allgemeines
Seit Anfang 2019 wird nunmehr zwischen sogenannten "Einzweck-Gutscheinen" und "Mehrzweck-Gutscheinen" unterschieden. Diese „echten“ Gutscheine sind Instrumente, bei denen die Verpflichtung besteht, sie als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Warenlie­ferung oder Dienstleistung anzunehmen. Der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung o­der die Identität des leistenden Unternehmers sind entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben.

Instrumente, die le­diglich zu einem Preisnachlass, aber nicht dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen zu erhalten, sind keine Gutscheine im Sinne dieser Definition. Briefmarken, Fahrscheine und Eintrittskarten für Museen oder Kinos etc. zählen ebenfalls nicht als umsatzsteuerliche Gutscheine, da es sich hier vorrangig um Zahlungsnachweise handelt. Auch „Gut­scheine“ für Muster oder Warenproben sind mangels nie vorhandenem Entgelt üblicherweise keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn. „Gutscheine“, die jederzeit und vorausset­zungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. verbliebenen Restbetrag zurückgetauscht werden können, sind ebenfalls keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern als sogenannte Guthaben zahlungsmittelgleich.

Gutscheine können in körperlicher (z. B. Papier oder Plastikkarte) oder elektronischer Form vorliegen und müssen nicht den letztendlich vollständigen Kaufpreis der Ware oder Dienstleistung abbilden.

Bei „Einzweck-Gutscheinen" sind bereits bei Ausstellung alle Informationen vorhanden, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die soweit konkretisierte Leistung, dass eben diese Bestimmung von Leistungsort (Mitgliedstaat) und der zugehörige Steuersatz hinreichend sicher vorgenom­men werden kann (zumindest Gattung, gilt auch für mehrere genau bezeichnete Einzelleistun­gen), ist laut Finanzverwaltung neben der Identität des leistenden Unternehmers auf dem Einzweckgutschein anzugeben. Dazu zählt, soweit dies für die umsatzsteuerliche Beurteilung relevant ist, im Zweifel auch die Angabe, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

In Negativabgrenzung dazu ist ein „Mehrzweck-Gutschein“ definiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zu­verlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gutschein sowohl für Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden kann, die sowohl dem ermäßigten als auch dem Regelsteuersatz unterliegen.

Weiterhin erwartet die Finanzverwaltung, dass sowohl ein „Einzweckgutschein“ bzw. „Mehrzweckgutschein“ als solche auch ausdrücklich sichtbar gekennzeichnet sein sollen. Grundlage hierfür ist die rechtliche Einschätzung des leistenden Unternehmers. Auf diese Einschätzung und Kennzeichnung dürfen Gutscheinaussteller und nachfolgende Unternehmer in der Leis­tungskette vertrauen, sofern sie nicht Kenntnis hatten oder nach Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns hätten wissen müssen, dass die Einschätzung bzw. Kennzeichnung falsch sind.

Einzweckgutscheine
Entsprechend ergeben sich auch die Rechtsfolgen der Kategorisierung. Bei „Einzweck-Gutscheinen“ erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertra­gung des Gutscheins. Bei Einlösung dieses „Einzweck-Gutscheins“ erfolgt dann – auch nach einer Steu­ersatzänderung – keine Korrektur des ursprünglichen Umsatzes mehr bei Ausgabe des Gutscheins, da die Umsatzbesteuerung des „Einzweck-Gutscheins“ mit der Aus­gabe des Gutscheins abgeschlossen ist. Sollte eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber bei der Einlösung notwendig werden, ist lediglich diese noch nicht versteuerte Differenz zu versteuern.

Beispiel 1:
Ein Kunde erwirbt am 15. Dezember 2020 in einem Autohaus einen Gutschein über den Er­werb eines Fahrzeugs der Marke X, Model Y. Hierfür bezahlt er EUR 58.000,-. Im Januar 2021 löst er den Gutschein für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs ein. Dieses hat einen Kaufpreis von EUR 60.380,-.

Lösung: Beim Erwerb des Gutscheins fallen 16/116-tel Umsatzsteuer aus EUR 58.000,- = EUR 8.000,- an. Bei der Einlösung des Gutscheins sind aus der Zuzahlung des Gutscheins 19/119-tel von EUR 2.380,- = EUR 380,- an den Fiskus abzuführen.

Wichtig:
Die Ausstellung eines als „Gutschein“ bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Über­tragung des „Gutscheins“ auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist weder ein Einzweckgutschein noch ein Mehrzweckgutschein, sondern eine Anzahlung, die mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteu­ern ist. Die Umsatzsteuer ist dann bei Zahlung vor dem 1. Januar 2021 zunächst mit einem Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31. Dezember 2020 hat anschließend eine Berichtigung auf 19 Prozent bzw. 7 Prozent im Zeitpunkt der Leistungsausführung zu erfolgen. Steht bereits bei Leistung der Anzahlung fest, dass die Lieferung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 Prozent versteuert werden. Der Unterschied zum Einzweck-Gutschein besteht darin, dass der Leistungsgegenstand nicht nur bestimmbar, sondern - wie im Falle einer verbindlichen Bestellung - inhaltlich genau bestimmt ist. Der Erwerber hat zudem keine Möglichkeit, den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt auszuwählen bzw. zu beeinflussen.

Unabhängig davon gilt: Wenn bei der späteren Einlösung eines Einzweckgutscheins die Ware ins Ausland gelangt und somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen würden, hat dies doch auf die Umsatzbesteu­erung der vorherigen Gutscheinausgabe keinerlei Auswirkung. Da bei der Gutscheinausgabe selbst keine Warenbewegung stattfindet, handelt es sich um eine sogenannte ruhende Liefe­rung, die dort zu versteuern ist, wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt befindet – auch, wenn bereits bei Gutscheinausgabe feststeht, dass die Ware später bei der Gutscheineinlösung ins Ausland gelangt. Eine Steuerbefreiung kommt lediglich für eine etwaige Zuzahlung in Frage.
Bei der unentgeltlichen Übertragung bzw. Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins ist aufgrund der fiktiven Leistung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen von einer unentgeltlichen Wertabgabe auszugehen. Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe maßgebende Einkaufspreis, subsidiär der Selbstkostenpreis.

Besonderheiten ergeben sich bei Vertriebsketten (s. u.).

Bei der Nichteinlösung von Einzweckgutscheinen gelten ebenfalls die vorgenannten Grundregeln. Sollte somit ein Einzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht (innerhalb der Gültig­keitsdauer) eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen, da die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Aus­gabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn das Entgelt aus­nahmsweise zurückgezahlt wird. In diesen Fällen werden die ursprünglichen Umsätze (bei im eigenen Namen ausgegebenen Einzweckgutscheinen gegebenenfalls in der gesamten Vertriebskette) rückgängig gemacht.

Besondere Aufmerksamkeit kann jedoch in diesem Zusammenhang bei Vertriebsketten ge­boten sein (s. u.).


Mehrzweckgutscheine
Im Gegensatz dazu ist bei "Mehrzweck-Gutscheinen" geregelt, dass die Besteuerung erst erfolgt, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sons­tigen Leis­tung geschieht, für die der leistende Unternehmer einen "Mehrzweck-Gut­schein" als vollstän­dige oder teilweise Gegenleistung annimmt. Die Gutscheinausgabe sowie spätere Gutschein­übertragungen sind somit an sich umsatzsteuerlich unbeachtlich. Da die Umsatzbesteu­erung also jeweils zum aktuellen Steuersatz bei Einlösung erfolgt, ist keine spätere Korrektur notwendig.

Bei der unentgeltlichen Übertragung bzw. Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist aufgrund der fiktiven Leistung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen von einer unentgeltlichen Wertabgabe im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins auszugehen. Bemessungsgrundlage ist bei einer unentgeltlichen Ausgabe bzw. Übertragung durch den leistenden Unternehmer der im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung seinen Einkaufspreis, subsidiär den Selbstkosten­preis zu versteuern.

Sollte ein Mehrzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht (innerhalb der Gültigkeitsdauer) eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus keine unmittelbaren umsatzsteu­erlichen Konsequenzen, da bei einem Mehrzweck-Gutschein die tatsächliche Leistungserbringung durch den leistenden Unternehmer erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Gutschein eingelöst wird. Die Nichteinlösung des Gutscheins hat allerdings Auswirkung auf die Bemes­sungsgrundlage einer Vermittlungsleistung, wenn der auf den leistenden Unternehmer entfal­lende Entgeltanteil bei Nichteinlösung beim Vermittler verbleibt und das Entgelt für die Ver­mittlungsleistung sich erhöht (s.u.).

Werden Mehrzweckgutscheine zurückgegeben und erhält der Kunde ausnahmsweise sein Geld zurück, liegt kein Umsatzsteuerrelevanter Sachverhalt vor, da es sich lediglich um einen Zahlungsmitteltausch handelt.

Sonderfall Restaurantgutscheine
Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 Prozent, auch wenn die Einlö­sung im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzu­stellen.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ermäßigt. Da in diesem Zeitraum der anzuwendende Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in diesem Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen für Restaurations- und Verpfle­gungsdienstleistungen grundsätzlich um Mehrzweck-Gutscheine mit der Folge, dass die Ver­steuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt.

In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleis­tungen können ausnahmsweise nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Ge­tränke gelten erst wieder als Einzweck-Gutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt werden.

Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheine
Bei sogenannten Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheinen wendet in deren Rahmen ein Unternehmer Beträge auf, die beim Einlösen von Gutscheinen die Entgelte für die Leistun­gen mindern, für die er diese Gutscheine ausgegeben hat. Aus Verein­fachungsgründen ak­zeptiert die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist dahingehend, dass beim Einlösen in den ersten zwei Monaten nach der Steuersatzänderung noch der alte Steuersatz gemindert wird. Werden solche Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheine ab März 2021 eingelöst, min­dern sie die Entgelte zum dann gültigen Steuersatz.

Übergangsfrist
Unabhängig davon hat die Finanzverwaltung folgende allgemeine Übergangsfrist erlassen: Danach sollen die oben dargestellten Ausführungen der Finanzverwaltung zwar prinzipiell für alle Gutscheine gelten, die ab dem 1.1.2019 ausgegeben wurden. Es wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn diese Ausführungen erst für Gutscheine beachtet werden, die ab dem 2.2.2021 ausgestellt werden.

Einzweckgutscheine in der Vertriebskette
Erstellt der leistende Unternehmer im eigenen Namen einen Einzweckgutschein und verkauft diesen an einen Zwischenhändler, dann ist in diesem Moment der Kaufpreis als Bruttoerlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Erfolgt anschließend der Weiterverkauf des Gutscheins an den Endkunden, dann ist wiederum dessen Kaufpreis als Bruttoerlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispiel 2:
A ist Fahrradhersteller und überträgt im Januar 01 an den Gutscheinhändler B 10 Gutscheine über E-Bikes im Wert von jeweils EUR 3.500,- für jeweils EUR 2.500,-. B gibt einen der Gut­scheine im März 01 im eigenen Namen an den Radfahrer R zum Preis von EUR 3.000,- aus. R löst den Gutschein bei A im April 01 ein.

Lösung: A hat im Januar 01 einen Umsatz von EUR 25.000,- abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern. B hat im März 01 einen Umsatz von EUR 3.000,- abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern. Die spätere Einlösung durch R bei A ist unbeachtlich.

Erstellt im Unterschied hierzu der Zwischenhändler auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem leistenden Unternehmer im eigenen Namen einen Einzweckgutschein, dann muss die Umsatzsteuerversteuerung aller Gutscheinumsätze im Monat der Ausgabe des Gut­scheins an den Kunden geschehen. Der Zwischenhändler hat hier also den leistenden Unter­nehmer über den Zeitpunkt der Gutscheinausgabe zu informieren.

Beispiel 3:
Der Unternehmer B betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine anbietet, mit denen Fahrräder des Herstellers A erworben werden können. A und B haben im Januar 01 vereinbart, dass B die E-Bike-Gutscheine jeweils im Wert von EUR 3.500,- für EUR 3.000,- an Kunden ausgibt. B hat an A für jeden ausgegebenen Gutschein EUR 2.500,- weiterzuleiten. B verkauft einen der Gutscheine im April 01 im eigenen Namen an den Radfahrer R. R löst den Gutschein bei A im Juni 01 ein.

Lösung: A und B haben ihren Umsatz jeweils im April 01 zu versteuern, A in Höhe von EUR 2.500,- abzüglich Umsatzsteuer und B in Höhe von EUR 3.000,- abzüglich Umsatzsteuer.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich bei Vertriebsketten über im fremden Namen ausgestellte Einzweckgutscheine. Hier erbringt der ausgebende Unternehmer eine Vermittlungsleistung, wird also nicht Teil der Leistungskette. Somit hat der leistende Unternehmer als Bruttowert den vom Vermittler vereinnahmten Preis anzusetzen. Der ausgebende Unterneh­mer (Vermittler) muss daher dem leistenden Unternehmer zur fristgerechten Versteuerung mit­teilen, zu welchem Zeitpunkt Einzweck-Gutscheine an Kunden ausgegeben wurden, da der leistende Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die fiktiv erbrachte Leistung zu versteuern hat, weil die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden als seine eigene Leistung gilt.

Beispiel 4:
Der Unternehmer B betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Büchergutscheine im Namen und für Rechnung des Buchhändlers A anbietet. Diese Gutscheine können in dem Buchladen des A eingelöst werden. B hat mit A vereinbart, im Falle eines ausgegebenen Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an A weiterzuleiten. B erstellt gegenüber A monatliche Abrechnungen über die veräußerten Gutscheine und gibt diese zusammen mit seiner eigenen Provisionsabrechnung an A weiter. Kunde C erwirbt im Januar 01 einen Büchergutschein des A auf der Internetseite des B. C bezahlt hierfür EUR 10,- an B.
Lösung: A muss im Januar 01 für den Verkauf eines Buchs EUR 10,- abzüglich 7 % Umsatz­steuer versteuern. B muss für die Vermittlung des Gutscheins EUR 2,- abzüglich 19 % Um­satzsteuer versteuern. A hat bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hieraus einen Vor­steuerabzug.
Besondere Aufmerksamkeit kann im Übrigen bei der Nichteinlösung von Einzweckgutscheinen bei Vertriebsketten geboten sein.

Beispiel 5:
Der Unternehmer G betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er Gutscheine verschiedener Unternehmen im fremden Namen anbietet. Privatperson A erwirbt im Januar 01 einen Gutschein des Unternehmers A im Wert von EUR 100,- für eine Hotelübernachtung und bezahlt hierfür EUR 100,- an G. G hat mit A vereinbart, im Falle eines veräußerten Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an A weiterzuleiten.
Lösung: A hat im Januar 01 für den Verkauf des Gutscheins EUR 100,- abzüglich Umsatz­steuer zu versteuern, soweit er seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert. G muss im Januar 01 EUR 20,- abzüglich Umsatzsteuer versteuern.

Fortsetzung Beispiel 5:
G hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den einzelnen Unternehmern, so auch mit A, geregelt, den vereinnahmten Gutscheinpreis abzüglich der Vermittlungsprovision erst bei Einlösung des Gutscheins auszuschütten. Hierfür muss A dem G innerhalb einer bestimm­ten Frist mitteilen, wann ein Kunde seinen Gutschein eingelöst hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder wird der Gutschein nicht eingelöst, werden die von G vereinnahmten Gelder nicht an A weitergeleitet. C löst seinen Gutschein nicht ein. Zu einer Rückzahlung des Gutschein­werts kommt es nicht.

Lösung: Eine Änderung der Bemessungsgrundlage kommt daher für die fiktiv erbrachte Leis­tung des A an C nicht in Betracht. G hat den bei ihm verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 80,- abzüglich Umsatzsteuer als zusätzliches Entgelt für die an A erbrachte Vermittlungsleis­tung zu versteuern. Der Vorsteuerabzug des A in Bezug auf die Vermittlungsleistung des G erhöht sich entsprechend.

Mehrzweckgutscheine in der Vertriebskette
Werden Mehrzweckgutscheine über mehrere Stufen hinweg übertragen, ist dies zunächst insoweit lediglich für die Besteuerung der Vermittlungsprovision relevant.

Beispiel 6:
Eine deutsche Parfümerie A überträgt Gutscheine im Wert von jeweils EUR 50,- im Januar 01 an den Unternehmer B zum Preis von jeweils EUR 40,-. Mit den Gutscheinen können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterlie­gen, erworben werden. A und B vereinbaren, dass B die Gutscheine im eigenen Namen zum Preis von EUR 45,- an Kunden ausgibt. B gibt im Februar 01 einen Gutschein an den Kunden C aus. C löst den Gutschein im April 01 ein und erwirbt eine Ware zum Regelsteuersatz.

Lösung: B hat bei der Gutscheinübertragung im Februar 01 einen Vermittlungsumsatz in Höhe von EUR 5,- abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern. A hat im April 01 bei Einlösung des Gut­scheins einen Umsatz von EUR 45,- (also den von B vereinnahmten Betrag) abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern.

Problematisch kann es somit sein, wenn der leistende Unternehmer gar nicht weiß, welchen Preis der Endkunde für den Erwerb des Gutscheins aufgewendet hat. In diesem Fall muss er den Nennwert des Gutscheins (oder einen vereinbarten niedrigeren maximalen Verkaufswert) abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer versteuern.

Beispiel 7:
Der Buch- und Geschenkartikelladen des A in München veräußert an den Unternehmer B ei­nen Gutschein über einen Wert von EUR 20,- für EUR 10,-. Mit den Gutscheinen können so­wohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz un­terliegen, erworben werden. Also liegt ein Mehrzweckgutschein vor. B verkauft den Gutschein für EUR 15,- an den Kunden C weiter. C löst den Gutschein ein und erwirbt eine Ware im Wert von EUR 20,- zum Regelsteuersatz.

Lösung: Kennt A den Verkaufspreis von B an C, beträgt die Bemessungsgrundlage für die erworbene Ware EUR 15,- abzüglich Umsatzsteuer. Kennt A den Verkaufspreis nicht, beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 20,- abzüglich Umsatzsteuer. Es ist somit möglich, dass eine Umsatzsteuerbelastung beim leistenden Unternehmer A verbleibt!

Bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins durch ei­nen anderen Unternehmer als den leistenden Unternehmer gestaltet sich die Umsatzbesteu­erung wie folgt.


Beispiel 8:
Der Unternehmer A betreibt ein Hotel, in dem er am Wochenende ein Brunch-Buffet anbietet. A überträgt an den Unternehmer B, der ein Gutscheinportal betreibt, Gutscheine im Wert von jeweils EUR 50,- für EUR 25,-. Die Gutscheine können sowohl für die Übernachtungsleistung als auch für das Buffet eingelöst werden, sodass es sich um einen Mehrzweckgutschein han­delt. B gibt einen Gutschein für unternehmensfremde (private) Zwecke an seinen Freund C unentgeltlich ab. C löst den Gutschein bei A für eine Übernachtung ein.

Lösung: Ist dem A bekannt, dass B den Gutschein unentgeltlich ausgegeben hat, so hat A im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins die von B erhaltenen EUR 25,- abzüglich Umsatz­steuer zu versteuern. Hat A keine Kenntnis von der unentgeltlichen Gutscheinausgabe, richtet sich die Bemessungsgrundlage für seine an C erbrachte Leistung nach dem Gutschein- bzw. Geldwert abzüglich Umsatzsteuer und beträgt damit EUR 50,- abzüglich Umsatzsteuer.

Bei der Nichteinlösung von Mehrzweck-Gutscheinen ist wie folgt zu verfahren:
Beispiel 9:
Der Unternehmer G betreibt ein Gutscheinportal, auf dem er (Mehrzweck-)Gutscheine verschiedener Unternehmen im fremden Namen anbietet. Privatperson C erwirbt im Januar 01 einen Gutschein des Unternehmers A im Wert von EUR 100,- für eine Übernachtung in einem seiner weltweit gelegenen Hotels und bezahlt hierfür EUR 100,- an G. G hat mit A vereinbart, im Falle eines veräußerten Gutscheins 20 % des Gutscheinwerts als Vermittlungsprovision einzubehalten und den Rest an A weiterzuleiten.

Lösung: G muss im Januar 01 EUR 20,- abzüglich Umsatzsteuer versteuern.

Fortführung Beispiel 9:
G hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den einzelnen Unternehmern, so auch mit A, geregelt, den vereinnahmten Gutscheinpreis abzüglich der Vermittlungsprovision erst bei Einlösung des Gutscheins auszuschütten. Hierfür muss A dem G innerhalb einer bestimm­ten Frist mitteilen, wann ein Kunde seinen Gutschein eingelöst hat. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder wird der Gutschein nicht eingelöst, werden die von G vereinnahmten Gelder nicht an A weitergeleitet. C löst seinen Gutschein nicht ein. Den vereinnahmten Gutscheinpreis er­hält A von G nicht.

Lösung: G hat den bei ihm verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 80,- abzüglich Umsatz­steuer als zusätzliches Entgelt für die an A erbrachte Vermittlungsleistung zu versteuern. Der Vorsteuerabzug des A in Bezug auf die Vermittlungsleistung des G erhöht sich entsprechend. A erbringt keine Leistung und hat somit auch keinen Umsatz zu versteuern.



DOWNLOAD DRUCKEN