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GUTSCHEINE UND GELDKARTEN - ABGRENZUNG ZWISCHEN GELDLEISTUNG UND SACHBEZUG

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 12.05.2021
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen.

Zum 01.01.2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert, wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuord­nen sind.

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungs­diensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

Seit nunmehr über einem Jahr gibt es Differenzen bei der neuen gesetzlichen Definition, da der Verweis auf das ZAG auslegungsbedürftig ist. Am 13.04.2021 veröffentlichte das Bundes­finanzministerium (BMF) das lang ersehnte Schreiben. Eins vorneweg, für die Jahre 2020 und 2021 wurde für gewisse Geldkarten und Gutscheine eine Nichtbeanstandungsregelung be­schlossen.

Unter anderem bei folgenden Konstellationen ist Sachbezug an­zunehmen (auszugsweise):
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG erfüllen:
  • Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die be­rechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gut­scheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen; der Sitz des Ausstel­lers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt oder
  • Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die be­rechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzep­tanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu
Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen im obigen Sinne gilt für lohn- und ein­kommensteuerliche Zwecke als erfüllt:

a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland,

b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inlän­dische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken oder

c) aus Vereinfachungsgründen bei von einer bestimmten Ladenkette (einem be­stimmten Aussteller) ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop die­ser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.

Beispiele:
  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) aus­gegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauf­tritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo);
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanz­stellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanz­vertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrech­nen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienst­leistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages,
  • „City-Cards“, Stadtgutscheine
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG erfüllen:
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur be­rechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenz­ten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen; auf die Anzahl der Akzep­tanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an.

Beispiele; Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf
  • den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobili­täts­dienstleistungen (z. B. die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sha­ring, E-Scootern),
  • Kraftstoff, Ladestrom etc.
  • Fitnessleistungen
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten),
  • Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte (sog. Waren, die der Erscheinung einer Person dienen)
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG erfüllen:
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur be­rechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte); auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.

Beispiele:
  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essens­gutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahl­zeiten (sog. digitale Essenmarken),
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betriebli­cher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG)

Bei folgenden Konstellationen ist kein Sachbezug, sondern Geldleistung anzunehmen:
  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostener­stat­tungen);
  • ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen:
Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthaben­karten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Ein­schränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berech­tigen. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
a) über eine Barauszahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn ver­bleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
b) über eine eigene IBAN verfügen,
c) für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
d) für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
e) als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstel­lung der Gutscheine und Geldkarten.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kommentar:
In der Praxis war es beliebt, den Mitarbeitern einmal im Monat im Rahmen der 44 Euro-Grenze durch eine nachträgliche Kostenerstattung, z.B. Geld fürs Tanken, auszubezahlen. Diese Pra­xis stellt seit dem 01.01.2020 keinen Sachbezug dar, sondern eine steuerpflichtige Geldleis­tung. Daran hat auch das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 nichts geändert. Auf Grund des BMF-Schreibens gibt es für die Jahre 2020 und 2021 nur für Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG erfüllen, eine Nichtbeanstandungsregelung. Ab dem Jahr 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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