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HARTER LOCKDOWN AB DEM 16.12.2020

STEUERLUCHS VOM 16.12.2020
Die Bundesregierung und die Länder haben sich am 13.12.2020 auf einen bundesweiten harten Lockdown ab dem 16.12.2020 geeinigt. Der Lockdown soll vorerst bis zum 10.01.2021 gelten. Neben Schulen und Kindergärten muss auch der Einzelhandel grundsätz­lich schließen. Offenbleiben dürfen nach derzeitiger Information der Behörden noch folgende Geschäfte:
  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden)
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken, Babyfachmärkte, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
  • Banken, Sparkassen und Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Großhandel
Die Lieferung und Abholung von Speisen sowie der Kantinenbetrieb ist weiterhin möglich. Der Kfz-Handel muss hingegen wieder schließen.

!!! UPDATE 15.12.2020!!!
Diese Regelung hat Thüringen nun als erstes Bundesland aufgehoben . Mit der Konkretisierung der Corona-Verordnung der Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass Autohäuser wie Kfz-Werkstätten und Tankstellen vom Lockdown ausgenommen sind. Vor allem in Hinblick auf die bis zum Jahresende befristete Mehrwertsteuersenkung ist dieser Beschluss als vertrauensbildende Maßnahme der Politik anzusehen.


!!!UPDATE 21.12.2020!!!
Baden-Württemberg: Diskussion über Mischbetriebe
Dürfen stationäre Verkaufsräume offenbleiben wenn Werkstattgeschäft gegenüber dem echten Einzelhandel im Vetriebsgeschäft überwiegt? Finale Entscheidung steht noch aus. (vgl. https://www.autohaus.de/nachrichten/kfz-gewerbe-baden-wuerttemberg-darf-der-fahrzeughandel-doch-oeffnen-2695863.html)


Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen wie zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, weiter geschlos­sen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember schließen.

Und welche Entschädigungen gibt es für die Schließungsanordnung? In dem Beschlusspa­pier der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 steht dazu folgendes:

„Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehö­rigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den au­ßerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Bran­chen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steu­ermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigen­tümern vereinfacht.“

Insoweit die aktuelle Beschlusslage, wie die Umsetzung im Detail aussieht, ist derzeit noch nicht ganz genau bekannt, die Überbrückungshilfe III soll aber auf jeden Fall bis zum 30.06.2021 verlängert werden.

Hier nur mal angemerkt, dass die Novemberhilfe 2020 erst im Ja­nuar 2021 zur Auszahlung kommt, obwohl immer davon gesprochen wird, dass die Hilfen schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden.

Am 05.01.2021 werden die Bundesregierung und die Bundesländer sich erneut beraten und über die Maßnahmen ab dem 11.01.2021 beschließen. Wobei die Politiker jetzt schon darauf hinweisen, dass mit umfassenden Lockerungsmaßnahmen wohl nicht zu rechnen ist.

Themen wie Kurzarbeit, Wirtschaftshilfe, KfW-Kredite, etc. werden uns auch im neuen Jahr beschäftigen.

Hinweis in eigener Sache:
Trotz all dieser Hiobsbotschaften wünscht die SteuerLuchs-Redaktion Ihnen und Ihren Fami­lien frohe Weihnachten und einen guten und vor allem gesunden Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, Sie ab dem 13.01.2021 wieder über neueste Entwicklungen zu informie­ren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin






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