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HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN

STEUERLUCHS VOM 10.05.2023
In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld einerseits mit Aufwen­dungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie anderer­seits mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern.

Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rech­nung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leis­tung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert!
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifli­che Einkommensteuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 % der Arbeits­kosten (nicht Materialkos­ten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden. Es ist aber zu beachten, dass nur die Ar­beitskosten steuerlich geltend gemacht wer­den dürfen. Daher muss bei der Rechnun­g darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen werden.

Folgende aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es zu haushaltsnahen Dienstleis­tungen:

Im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete je­doch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders. Die Steuerermäßigung könne nur für haushalts­nahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflich­tigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebe­nenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.


Hinweis:

In dem obigen Fall erkannte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Ansatz der Kosten nicht an, da eine bloße Alarmüberwachungsleistung vorlag und die Leistung außerhalb des Haus­halts erbracht wird. Zu einem anderen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in einer Entschei­dung aus dem Jahr 2016, nämlich dann, wenn der Betreiber des Hausnotrufsystems im Not­fall selbst Pflege- und Hilfeleistungen schuldet.



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