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HINWEISE ZUR JAHRESÜBERNAHME IM RECHNUNGSWESEN

RAW-AKTUELL 12/2020
Für das Jahr 2021 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungsformulare angepasst worden. Eine dieser Anpassungen sollte bereits bei der Jahresübernahme des Rechnungswesenbestands beachtet werden.

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular ist in 2021 nachrichtlich zu erklären, ob der Unternehmer für sein Unternehmen die SOLL- oder die IST-Versteuerung anwendet.

Da die Angabe, ob vom Rechnungswesenprogramm SOLL- oder IST-Versteuerung zu berücksichtigen ist, üblicherweise auf den hinterlegten Stammdaten basiert, sollte diesbezüglich bei der Jahresübernahme unbedingt darauf geachtet werden, dass hierzu die richtige Angabe hin­terlegt ist. Denn Änderungen in den Stammdaten sind häufig nur bei der Jahresübernahme zulässig.

Unter SOLL-Versteuerung ist dabei zu verstehen, dass die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wird. Das heißt, auch bei noch offenen Forderungen über umsatzsteuerpflichtige Umsätze muss in der Regel bereits bei Rechnungstellung die Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt werden.

Unter IST-Versteuerung ist dagegen zu verstehen, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahm­ten Entgelten berechnet wird. Das heißt, erst, wenn dem Unternehmer Geld für umsatzsteuerpflichtige Umsätze zufließt, muss die Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt werden. Die An­wendung der IST-Versteuerung ist dabei an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
  • der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 600.000 betragen ha­benoder
  • der Unternehmer ist von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen, befreitoder
  • der Unternehmer ist ein sogenannter Freiberufler, das heißt, er erzielt einkommensteu­erlich selbständige Einkünfte nach § 18 EStG.
Weiterhin ist die Anwendung der IST-Besteuerung davon abhängig, dass der Unternehmer einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellt und dieser Antrag vom Finanzamt auch so ak­zeptiert wird. Es ist davon auszugehen, dass es als Antrag auf IST-Besteuerung gilt, wenn im Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular die Angabe vorgenommen wird, dass die Umsatzbesteuerung auf Basis der IST-Versteuerung erfolgt.

Sollte (versehentlich) in der Voranmeldung die falsche Besteuerungsart gemeldet werden, sollte dies – abgesehen von einigem Umstellungsaufwand – jedoch kein finales Problem sein, da der Antrag auf IST-Versteuerung im Zweifel bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerjahresfestsetzung gestellt bzw. zurückgenommen werden kann. Eine Rück­nahme des Antrags auf IST-Versteuerung ist zudem gegebenenfalls sogar noch länger mög­lich.



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