INFLATIONSAUSGLEICHSGESETZ
RAW-AKTUELL 09/2022
Am 14.09.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes beschlossen, durch dieses sollen die Folgen der kalten Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Danach soll der Einkommensteuertarif abgesenkt und das Kindergeld angehoben werden. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesentwurf aber noch verabschieden.
Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro und für 2024 eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro.
Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz im Jahr 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. Ab dem Jahr 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
2022 | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
"Reichensteuer" (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Des Weiteren soll auch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erhöht werden.
Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil
• rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
• im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
• im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.
Das Kindergeld soll ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:
Bisher | ab 2023 | |
1. Kind | 219 | 237 |
2. Kind | 219 | 237 |
3. Kind | 225 | 237 |
4. Kind und weitere | 250 | 250 |
Zudem soll der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.