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Investitions-booster bringt 75 % Sonderab-schreibung

Steuerluchs vom 11.02.2026
Der sogenannte „Investitionsbooster“ der Bundesregierung ist seit dem 01.07.2025 in Kraft und gilt bis Ende 2027. Er ist ein steuerliches Maßnahmepaket, das durch schnellere Abschreibungen und höhere Forschungszulagen Investitionen in Technik, Mobilität und Innovationen ankurbeln und so Deutschland wieder zu mehr Wachstum verhelfen soll. Zentral ist dabei eine verbesserte Sonderabschreibung für Elektro-Fahrzeuge.

Das Wesentliche zur Sonderabschreibung

Die neue Abschreibungsmethode gilt nur für Elektro-Dienstwägen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge), die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Im ersten Jahr ist eine Abschreibung von 75% der Anschaffungskosten steuerlich absetzbar. In den folgenden fünf Jahren jeweils um 10%, 5%, 5%, 3% und zuletzt um 2%, § 7 Abs. 2a EStG.

AberVorsicht, diese Sonderabschreibung greift grundsätzlich nur beim Fahrzeugkauf. Unternehmen, die ihren Fuhrpark leasen, profitieren in der Regel nicht von der Regelung, weil hier eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer erfolgt. Die Fahrzeuge sind beim Leasingnehmer nicht abschreibbar. Für viele Unternehmer greift die Maßnahme daher nicht.

Ausnahme

Unternehmen, die Elektro-Fahrzeuge leasen, profitieren nur in Ausnahmefällen von der Sonderabschreibung – nämlich dann, wenn der Leasingvertrag als Vollamortisationsvertrag (BMF 19.4.1971) eingestuft wird. Bei Vollamortisationsverträgen decken die Raten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten ab. Nach der letzten Rate oder nach einer vereinbarten Grundmietzeit kann der Leasingnehmer das Objekt übernehmen, es weiter nutzen oder veräußern. Vollamortisationsverträge sind wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen und in seiner Bilanz zu aktivieren.

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