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JAHRESWECHSEL 2021/2022 WAS IST STEUERLICH NOCH ZU BEACHTEN

SONDERNEWSLETTER VOM 10.11.2021
Jahreswechsel 2021/2022 was ist steuerlich noch zu beachten

Der Jahreswechsel 2021/2022 steht kurz bevor, da stellt sich einem wie jedes Jahr die Frage, was kann oder muss noch unternommen werden, um gegebenenfalls die Steuerlast zu sen­ken.

  1. Für Unternehmer
a. Ausnutzen der degressiven Abschreibungen
Sollten größere Anschaffungen in nächster Zeit geplant sein, dann könnte es sich für Sie ren­tieren diese Anschaffung in das Jahr 2021 vorzuziehen. Zur Schaffung eines Investitionsan­reizes trotz der Corona-Krise, hat der Gesetzgeber für die Jahre 2020 und 2021 wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt. Um sich diese degres­sive Abschreibung zu sichern, muss die Anschaffung noch im Jahr 2021 vorgenommen wer­den.

Zur Erläuterung: Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungs­kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Im Rahmen der de­gressiven Abschreibung sind die Anschaffungskosten nur im ersten Jahr als Bemessungs­grundlage relevant. Danach bemisst sich die degressive Abschreibung nach dem Buchwert zum jeweiligen Jahresanfang.

Die degressive Abschreibung wird maximal in Höhe der 2,5-fachen linearen Abschreibung ge­währt und ist auf jährlich 25 % begrenzt. Das bedeutet, insbesondere Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer sind begünstigt. Zudem ist es möglich von der degressiven Abschreibung auf die lineare zu wechseln. Dieser Wechsel ist insbesondere dann sinnvoll, sobald der lineare Abschreibungssatz gleich oder größer als der degressive Satz ist.

Eine degressive Abschreibung kann vor allem auch dann Sinn machen, wenn in naher Zukunft hohe Gewinne erwartet werden, da die Betriebsausgaben durch die degressive Abschreibung zuerst höher sind und für die späteren Abschreibungsjahre kaum mehr Abschreibungsvolumen zur Verfügung steht.

b. Vereinfachung des Investitionsabzugsbetrag
Für kleinere Unternehmen gab es schon länger die Möglichkeit durch die Bildung eines Inves­titionsabzugsbetrag (IAB) die Versteuerung von Gewinnen in spätere Jahre zu verlagern. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die Grenzen des Investitionsabzugsbetrag ver­einfacht. Statt unterschiedlicher Kriterien je nach Gewinnermittlungsart und Einkunftsart gibt es die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der mögliche gewinnmindernde Abzug wurde von 40 % der geplanten Anschaffungskosten auf 50 % erhöht. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Investitionsfrist geändert. Dies gilt für die IABs, die in den Jahren 2017 und 2018 gebildet wurden. Grundsätzlich hätten die Investitionen im Jahr 2020 und 2021 getätigt werden müssen. Diese Frist ist durch den Gesetzgeber bis zum 31.12.2022 verlängert worden, sodass im Jahr 2021 keine Investition mehr durchgeführt werden muss. Stattdessen kann ein IAB gebildet werden bis zu einem Höchstbetrag aller offenen IABs von 200.000 €. Unabhängig von der Bildung eines IABs für ein bewegliches Wirtschaftsgut kann die Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Es kann somit die degres­sive Abschreibung mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG (IAB) kombiniert werden.

c. Sofortabschreibung digitale Wirtschaftsgüter
Wenn Sie die Anschaffung von Computerhardware planen, dann haben Sie für Wirtschafts­jahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, die Möglichkeit diese Wirtschaftsgüter steuerlich sofort abzuschreiben. Dies war bisher nur möglich, soweit die Anschaffungskosten der ange­schafften Wirtschaftsgüter unterhalb der GWG-Grenze von 800 € lagen. Nun gibt es hierfür preislich keine Grenze mehr. Ebenso können Sie für Computerhardware, die bereits vor der Änderung angeschafft wurde, den Restbetrag im Jahr 2021 abschreiben.

Hierbei gilt zu beachten, dass diese Sofortabschreibung für Computerhardware im Handels­recht nicht gilt und hier weiterhin nur eine Sofortabschreibung bis 800 € möglich ist. Durch die Nutzung dieser Sofortabschreibung ergibt sich deshalb eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

d.EÜR-Unternehmer
Für Unternehmen, die Ihren Gewinn anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben erst in der Gewinnermittlung auftauchen, wenn die Zahlung eingeht bzw. geleistet ist. Dies führt zu der Möglichkeit, gerade am Ende des Jahres allein durch die Verlagerung von Zah­lungen bzw. der späteren Stellung von Rechnungen, Gewinnverlagerungen vornehmen zu können. Sollten Sie im Jahr 2021 besonders hohe Gewinne erwirtschaftet haben, dann sollten Rechnungen noch in diesem Jahr bezahlt werden. Wenn aufgrund der Corona-Krise der Ge­winn eher gering ausgefallen ist oder Verluste entstanden sind, dann würde es sich empfehlen die Zahlung von Betriebsausgaben, soweit möglich, in das neue Jahr zu verlegen.

  1. Für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben noch bis zum 31.03.2022 Zeit, jedem Mitarbeiter eine Corona-Prämie bis zu 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu bezahlen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass für jeden Arbeitnehmer diese Prämie in Höhe von maximal 1.500 € nur einmal gezahlt werden darf. Haben Sie z.B. schon im Jahr 2021 die Prämie in voller Höhe ausbezahlt, dann kann diese im Jahr 2022 nicht noch einmal bezahlt werden.

  1. Für Vermieter
Sollten für Ihre vermietete Wohnung in absehbarer Zeit noch größere Erhaltungsaufwendun­gen anstehen, kann es sinnvoll sein, die Ausgaben auf mehr als ein Jahr zu verteilen um die Vorteile niedrigerer Steuersätze in mehr als einem Jahr zu nutzen. Die Ausgaben können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Sollten Sie planen, einen Mietwohnungsneubau zu errichten, ist es sinnvoll den Bauantrag schon in diesem Jahr zu stellen, da es für die Beantragung der Sonderabschreibungen not­wendig ist, vor dem 01.01.2022 den Bauantrag zu stellen. Diese Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung in Höhe von jeweils 5 % (insgesamt also 20 %) geltend gemacht werden. Hier gilt es zu beachten, dass die Herstellungskosten pro Quadratmeter nicht höher als 3.000 € sein dürfen.

  1. Für Photovoltaikanlagen- und Blockheizkraftwerkbesitzer
Durch Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke erzielen die Besitzer in aller Regel ge­werbliche Einkünfte. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich auch der Einkommensteuer. Auf Grund unterschiedlicher Handhabung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Landesfi­nanzverwaltungen und die Finanzgerichte, hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben erlassen, nach dem die Betreiber kleiner Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Be­trieb genommen wurden, ein Optionsrecht haben. Dieses Optionsrecht können sie zugunsten der steuerlich irrelevanten Liebhaberei ausüben. Dadurch müssen die Erträge ab dem folgen­den Jahr nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dieses Options­recht ist beschränkt auf Anlagen, die kleiner als 10 kW (Photovoltaikanlagen) oder 2,5 kW (Blockheizkraftwerke) sind und sich auf selbst genutzten Grundstücken befinden. Hierbei wer­den von der Finanzverwaltung alle noch änderbaren Steuerbescheide geändert. Das bedeutet Verluste aus vorherigen Jahren werden soweit möglich nicht anerkannt. Aus diesem Grund sollte dieser Antrag vorher auf seine steuerlichen Auswirkungen überprüft werden.

Wer in Zukunft überlegt sich eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, kann noch dieses Jahr Steuern sparen. Es ist möglich für eine Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Dies bedeutet, es können dieses Jahr noch bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs­kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das führt zu einem Verlust aus Ge­werbebetrieb, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

  1. Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer ist gerade bei kleinen Unternehmen jedes Jahr erneut zu prüfen, ob die derzeit geltenden Kleinunternehmergrenzen eingehalten werden oder ob nächstes Jahr die Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen werden muss. Der Umsatz darf im vorange­gangenen Wirtschaftsjahr nicht 22.000 € überstiegen haben und muss im aktuellen Jahr vo­raussichtlich niedriger als 50.000 € sein. Wenn der Umsatz im aktuellen Jahr bereits größer als 22.000 € ist, dann sollte man sich bereits auf eine Änderung der Rechnungsstellung für das nächste Jahr vorbereiten.

  1. Für alle Steuerpflichtigen
a.Überprüfung der Vorauszahlungen
Als Unternehmer und Vermieter sind Sie verpflichtet quartalsweise Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorauszuzahlen. Diese Vorauszahlungen orientieren sich am Gewinn des aktuellen Jahres. Sollte sich aufgrund der aktuellen Lage (z.B. Chipmangel, Corona-Krise) bei Ihnen voraussichtlich ein Verlust oder ein niedrigerer Gewinn ergeben, können Sie die bisher festgesetzten Vorauszahlungen vom Finanzamt anpassen lassen. Dies kann erhebliche Liqui­ditätsvorteile bringen.

b.Außergewöhnliche Belastungen
Die Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen richtet sich nach der zumutbaren Eigenbelastung. Diese wiederum ermittelt sich nach dem Familienstand, nach der Anzahl der Kinder und nach dem Einkommen. Sollte absehbar sein, dass die zumutbare Eigenbelastung im Jahr 2021 nicht erreicht wird, dann sollte ein möglichst langes Zahlungsziel ausgehandelt werden um, soweit möglich die Rechnung erst im Jahr 2022 zu bezahlen. Sollte hingegen die zumutbare Eigenbelastung schon erreicht sein, lohnt es sich vielleicht noch Extraausgaben zu tätigen (z.B. den Erwerb einer neuen Brille aus dem neuen Jahr vorziehen).

Wenn größere außergewöhnliche Belastungen anstehen, hier ist zum Beispiel der behinder­tengerechte Umbau der Wohnung oder des Hauses zu nennen, sollte darauf geachtet werden, dass dieser Umbau möglichst in einem Jahr erledigt wird und sich nicht über den Jahreswech­sel erstreckt. Dies ist sinnvoll, da eine eigentlich einheitliche Maßnahme, die die zumutbare Eigenbelastung in einem Jahr übersteigen würde, auf zwei Jahre aufgeteilt wird und sich so in beiden Jahren gegebenenfalls steuerlich nicht auswirkt.

c.Handwerkerleistungen
Auch bei den Handwerkerleistungen kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, Zahlungen hinaus­zuschieben. Sollte sich herausstellen, dass der Höchstbetrag der Handwerkerleistungen die­ses Jahr bereits erreicht ist, dann sollte eine Rech­nung möglichst erst im neuen Jahr bezahlt werden.

d.Sonderausgaben
i.Krankenversicherung
Wenn Sie ihre Steuerlast noch etwas verringern möchten, können Sie Krankenversicherungs­beiträge für die folgenden Jahre vorauszahlen. Diese Beiträge sind insoweit abziehbar, als sie das Dreifache des Jahresbetrages aus 2021 nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass für die zwei folgenden Jahre der Beitrag vorausgezahlt werden kann und Sie diese Beiträge als Son­derausgaben geltend machen können. Das Problem ist hierbei, dass Sie in den folgenden zwei Jahren keine Krankenversicherungsbeiträge absetzen können.

ii.Versorgungswerk
Wenn Sie Mitglied in einer Berufsständischen Versorgung sind (Ärzte, Rechtsanwälte, Steu­erberater o.ä.), können Sie freiwillige Mehrzahlungen an die Berufsständische Versorgung leisten. Diese Ausgaben sind als Sonderausgaben im Jahr 2021 zu 92 % abziehbar. Darüber hinaus erreichen Sie höhere Leistungsansprüche bei dem Altersruhegeld, der Berufsunfähig­keitsversicherung und der Hinterbliebenenversorgung. Die Beiträge, die maximal abziehbar sind, belaufen sich auf 25.787 €. Hiervon sind wiederum 92 % also 23.724 € bei der Steuer als Sonderausgaben abziehbar.

e.Änderung der Steuerklassen
Sie sind verheiratet und möchten eine andere Steuerklasse wählen – das ist möglich.
Erzielt nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Arbeitslohn oder eine Pension), wird in Steuerklasse III für ihn die geringste Lohnsteuer abgeführt. Das gilt auch, wenn der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt, zum Beispiel eine Altersrente.
Wenn aber beide Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, ist die Wahl schwieriger.
Verheiratete können auswählen zwischen den folgenden Kombinationen
  • Steuerklassen IV / IV oder
  • Steuerklassen III / V oder
  • Steuerklassen IV-Faktor / IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).
Nach der Heirat erhalten im ELStAM-Verfahren derzeit in allen Fällen beide Ehepartner auto­matisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Möch­ten Sie die Steuerklassenkombination III / V oder das Faktorverfahren, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.


Hinweis:
Sollten Sie zu einem der obigen Themen oder zu Ihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Situ­ation insgesamt noch Besprechungsbedarf haben, dann stehen wir Ihnen sehr gerne zur Ver­fügung, sprechen Sie uns einfach an.



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