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GW-TRENDS VOM 15.04.2020
Nicht nur große Autohäuser, sondern auch Händler, die nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Fahrzeugen veräußern und somit relativ niedrige Umsätze haben, stehen immer wieder im Fokus der Finanzverwaltung. Erfahrungsgemäß legt die Finanzverwaltung unter anderem ein besonderes Augenmerk auf all die Fälle, in denen ein sogenannter Vorsteuerüberhang entsteht. Dabei wird vom Unternehmer (zum Teil in Summe) mehr Vorsteuer geltend gemacht als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies ist per se nichts Ungewöhnliches, denn bei einer höheren Anzahl von regelbesteuerten Ankäufen in einem verkaufsarmen Monat kann so ein Vorsteuerüberhang und damit ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt leicht entstehen. Auch dauerhaft kann es hierfür eine gute Erklärung geben, wenn beispielsweise der Hauptabsatzmarkt im Ausland liegt. Dann muss für die steuerfreien Ausgangsumsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, sodass bei einem regelmäßigen Ankauf von regelbesteuerten Fahrzeugen in Deutschland wiederholt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt besteht. Solche Fälle werden von der Finanzverwaltung – gegebenenfalls nach Rückfragen zum Sachverhalt – regelmäßig akzeptiert. Werden jedoch nur vergleichsweise geringe Umsätze erzielt, dann kann dies auch dazu führen, dass das Finanzamt die Auszahlung des Vorsteuerguthabens zu Recht verweigert wie ein aktuelles rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt.


Vorsteuerguthaben zurückgefordert
In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige ein Kfz-Handelsgewerbe angemeldet, dann jedoch nach ein paar Monaten nach eigener Aussage gesundheitsbedingt abgemeldet. Kurz darauf wurde das Kfz-Handelsgewerbe nochmals angemeldet und erneut nach einigen Monaten abgemeldet, da er keinen gültigen Führerschein besaß und auch keine drei Stellplätze nachweisen konnte, um rote Dauerkennzeichen erwerben zu können. Zudem hätte der Händler sich in Finanzierungsschwierigkeiten befunden und daher frisches Kapital beschaffen müssen. Nach einem weiteren Jahr meldete er – abgewandelt – ein Nebengewerbe im Im- und Export von Textilien, neuen und gebrauchten Kfz- sowie Maschinenteilen an. Während des gesamten Zeitraums hatte der Händler zehn Fahrzeuge erworben. Hiervon hatte er nach eigener Aussage zwei Fahrzeuge allein ins Ausland verkauft und drei weitere Fahrzeuge zu seiner Schwester nach Armenien ausgeführt, um sie dort nach seiner Aussage mit ihrer Hilfe zu vertreiben.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die restlichen fünf Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt noch auf den Händler in Deutschland angemeldet waren. Da es auch hinsichtlich der anderen, nicht mehr vorhandenen Fahrzeuge nur teilweise Verkaufsunterlagen gab, unterstellte der Betriebsprüfer, dass der Händler sein Gewerbe nicht ernsthaft betreiben würde. Daher versagte er ihm rückwirkend den gesamten bisher gewährten Vorsteuerabzug.


Unternehmereigenschaft aberkannt
Auch vor Gericht hielt diese Entscheidung stand. Auch nach Ansicht der Richter könne der Händler nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer angesehen werden. Denn dafür hätte der Betreffende mehr aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehmen müssen, indem er zum Beispiel bewährte Vertriebsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Steuerpflichtige verfügte weder über ein Geschäftslokal, noch über das Minimum von drei Stellplätzen, das Voraussetzung für den Erhalt von roten Händler-Kennzeichen war.

Auch der Erwerb von zehn Autos reichte nicht für die Anerkennung als Unternehmer aus. Denn entscheidend sei die Entfaltung einer Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, d.h. eine auf den Verkauf gerichtete Betätigung, da nur diese dem Bild eines Händlers entspricht. Die Anzahl der (nachgewiesenen) Verkäufe war jedoch aus Richtersicht derart gering, dass dies für ein derart geringes wirtschaftliches Engagement sprach, das eher mit dem Verhalten einer Privatperson vergleichbar ist, die ebenfalls in regelmäßigen Abständen ein Auto zu verkaufen pflegt. Zudem empfanden die Richter den Handel wohl als wenig professionell, da lediglich ein handschriftlicher Kaufvertrag vorgelegt wurde und es sich bei dem einzig nachgewiesenen Verkauf um eine Veräußerung mit einem verhältnismäßig geringen Aufschlag auf den Einkaufspreis und ersichtlich ohne Inrechnungstellung der Ausfuhrkosten handelte.


Zu geringe Händleraktivitäten
Weiterhin entscheidend für die Richter war, dass es nach ihrer Auffassung an nachvollziehbaren objektiven Belegen darüber fehlte, dass die Fahrzeuge tatsächlich zum Verkauf angeboten worden waren. So fehlten beispielsweise Belege über Standmieten auf den Automärkten. Handschriftliche Erklärungen der Schwester und des Schwagers über ihre helfenden Verkaufsaktivitäten im Ausland und die dort bestehenden Absatzprobleme überzeugten die Richter daher nicht.

Auch hinsichtlich der verbliebenen fünf Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Außenprüfung und auch bei Klageerhebung noch auf den Kläger zugelassen waren, war für die Richter eine nachhaltige Händlertätigkeit nicht erkennbar. Gerade die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Belege über Online-Marketingaktivitäten waren für die Richter nicht überzeugend. So hatten sie wohl Probleme, die Links zu Online-Anzeigen im russischen bzw. armenischen Netz zeitlich und inhaltlich einzuordnen. Weitere Online-Inserate, die vom Steuerpflichtigen im Klageverfahren vorgelegt wurden, stammten aus der Zeit der Betriebsprüfung und betrafen somit nicht die Klagejahre. Daraus folgerten die Richter, dass dies keine verlässlichen Rückschlüsse auf das zu beurteilende Verhalten des Klägers im Hinblick auf die in den Streitjahren angeschafften Fahrzeuge zuließe. Im Übrigen könnten nach ihrer Ansicht vereinzelte Angebote im Internet allein die erforderliche händlerähnliche Betätigung nicht entscheidend stützen, denn auch Privatpersonen würden sich dieses Vertriebsweges bedienen, um gelegentliche private Autoverkäufe zu tätigen. Der Händler hätte somit mit seinen Marketing-Aktivitäten eher klotzen statt kleckern müssen, um den Vorsteueranspruch zu erhalten.

Stan Guthmann
Steuerberater

Kommentar:

Ob ein Händler auch umsatzsteuerlich als Unternehmer anerkannt wird und sich somit die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückerstatten lassen kann, ist stets eine Einzelfallentscheidung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt. Dabei gibt es eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Dabei sind insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und das Unterhalten eines Geschäftslokals zu würdigen. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kein alleinentscheidendes Merkmal. Auch die Zahl und der Umfang der Verkäufe sind für sich genommen nicht allein maßgeblich, sondern stellt lediglich nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien dar. Erst in der Gesamtschau aller Merkmale ist individuell zu entscheiden, ob die Tätigkeit derjenigen eines nachhaltigen Händlers oder doch eher derjenigen eines Privatmannes mit gelegentlichen An- und Verkäufen ähnelt.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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