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KONJUNKTURPAKET - VORÜBERGEHENDE HERABSETZUNG DER UMSATZSTEUERSÄTZE ZUM ZWEITEN

SONDERNEWSLETTER 16/2020 VOM 26.06.2020
Im Rahmen des sogenannten Konjunkturpakets hat die Bundesregierung nunmehr einen Gesetzesentwurf mit diversen Maßnahmen vorgestellt. Dieser soll laut aktuellen Planungen am 29. Juni 2020 beschlossen werden. Ein wesentlicher Punkt dieser Planungen ist die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% und von 7% auf 5%.
Die Finanzverwaltung hat hierzu mittlerweile einen (überarbeiteten) Entwurf hinsichtlich der Übergangsregelungen und Handhabung dieser Steuersatzänderungen veröffentlicht. Hieraus ergeben sich in Ergänzung zu unserem Sondernewsletter 15/2020 vom 04.06.2020 (https://raw-partner.de/service/blog.php?t=konjunkturpaket-voruebergehende-herabsetzung-der-umsatzsteuersaetze) folgende Konsequenzen:

  • Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist final stets das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Dies ist bei Lieferungen regelmäßig der Tag der Übergabe der Ware, bei Dienstleistungen der Tag der letzten Arbeiten, bei Werklieferungen der Tag der Abnahme und bei Werkleistungen der Tag der letzten Arbeiten. Auf das Bestell- oder Rechnungsdatum sowie den Tag der Vereinnahmung kommt es somit final nicht an. Da wir davon ausgehen, dass die korrekte Anwendung der Umsatzsteuersätze Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in späteren Betriebsprüfungen sein wird, ist dringend zu empfehlen, das korrekte Liefer- bzw. Leistungsdatum sauber zu dokumentieren, z.B. über ein ordnungsgemäß ausgefülltes Übergabeprotokoll, quittierten Lieferschein, Versandprotokolle etc..
  • Von der Steuersatz-Änderung sind insbesondere auch Dauerleistungen betroffen. Hierbei kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Wartungs-, Miet- oder Leasingverträge) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln, die über einen längeren Zeitraum hin erbracht werden. In den vorgenannten Fällen dürfte regelmäßig eine Vertrags- und Rechnungsänderung notwendig werden. Soweit der Vertrag selbst als Dauerrechnung gelten soll, hat die Finanzverwaltung bezüglich der Vertragsänderung klargestellt, dass es ausreichend ist, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten. Der dann angepasste Vertrag muss somit in seiner Gesamtheit alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthalten.
  • Hinsichtlich der Abrechnung von Nebenleistungen zu Dauerleistungen hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass sich der Steuersatz auf die Nebenleistungen nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung richtet.
Daher sind beispielsweise bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen laufende Mietnebenkosten dem gleichen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen wie er für die Hauptleistung „Vermietung“ anfällt.

Bei Mietnebenkostenabrechnungen für das Jahr 2019, die im zweiten Halbjahr 2020 erstellt werden, sind – sofern es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Miete handelte – daher wie gewohnt die bis zum 30. Juni 2020 gültigen Steuersätze anzuwenden.

Eine besondere Herausforderung stellt dann bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen eher die Mietnebenkostenabrechnung für 2020 in 2021 dar. Denn hier sind die Nebenleistungen nach unserem Verständnis des im Entwurf vorliegenden BMF-Schreibens auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in 2020 aufzuteilen, sofern der Mietvertrag zumindest anteilig sowohl das erste als auch das zweite Halbjahr 2020 betrifft.
  • Werden echte Teilleistungen erbracht, kommt es für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern vielmehr darauf an, wann die jeweilige Teilleistung ausgeführt wird. In diesen Fällen kann es bei mehreren Teilleistungen dazu kommen, dass Teilleistungen sowohl vor als auch nach dem Stichtag der Steuersatzänderung erbracht werden und insoweit unterschiedlich hoch besteuert werden.

Beispiel:
Das Transportunternehmen T mietet einen LKW vom Vermietungsunternehmen V. Vereinbart wird eine Fahrzeugmiete von 5 mal 1 Monat vom 11. Februar 2020 bis 10. Juli 2020. Das monatliche Mietentgelt beträgt netto EUR 500 zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 95.

In diesem Fall liegen 5 abgrenzbare Teilleistungen vor. Da die letzte Teilleistung vom 11. Juni 2020 bis 10.7.2020 im zweiten Halbjahr 2020 endet, ist (ausschließlich) diese Mietperiode mit dem reduzierten Steuersatz von 16% abzurechnen. Insoweit sind die Teilleistungen also aufzuteilen. Die vorherigen Mietperioden unterliegen dem Steuer-satz von 19%.


Beispiel - Abwandlung:
Das Transportunternehmen T mietet einen LKW vom Vermietungsunternehmen V. Vereinbart wird eine Fahrzeugmiete über einen Gesamtzeitraum von 5 Monaten vom 11. Februar 2020 bis 10. Juli 2020. Es wird bei Vertragsabschluss ein Gesamtentgelt von netto EUR 2.500 zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 475 vereinbart, welches zum Vertragsende fällig ist.

In diesem Fall liegt lediglich eine Gesamtleistung vor, die am 10.7.2020, also im zweiten Halbjahr 2020 endet. Somit ist das gesamte Mietentgelt mit dem reduzierten Steuersatz von 16% abzurechnen (netto EUR 2.500 zzgl. 16% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 400). Sofern vorab bereits eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer ausgestellt wurde, ist diese zu korrigieren.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für kürzere Fahrzeugvermietungen wie beispielsweise die entgeltliche Überlassung von Werkstattersatzfahrzeugen etc.. Bitte beachten Sie in solchen Fällen weiterhin, dass die eigentliche Reparatur sowie die Fahrzeugvermietung umsatzsteuerlich zwei eigenständige Leistungen darstellen, die entsprechend steuerlich eigenständig beurteilt werden müssen – auch wenn es dann durchaus zu einer gleich laufenden Besteuerung kommen kann.

Die Finanzverwaltung sieht eine abgrenzbare Teilleistung, die separat umsatzsteu-erlich behandelt werden muss, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung bzw. (Werk-)Leistung handeln.
  • Die Teilleistung muss bei einer Werklieferung separat abgenommen und bei einer Werkleistung vollendet bzw. beendet sein.
  • Vor dem Stichtag der Steuersatzänderung wird für die Teilleistung auch ein se-parates Teilentgelt vereinbart bzw. die vertragliche Vereinbarung diesbezüglich geändert.
  • Das Teilentgelt muss separat abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie auch, dass Teilentgelte bei längerfristigen Verträgen häufig im Voraus gezahlt werden, sodass es auf Grund der kurzfristigen gesetzlichen Änderungen, hier leicht zu rückwirkenden Korrekturen kommen kann. Typische Beispiele hierfür sind insbesondere im Voraus bezahlte Wartungsverträge, Gebrauchtwagengarantien, Reifeneinlagerungen.

  • Besonderheiten können bei Leasingsonderzahlungen bestehen. In Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung kann hier unter Umständen eine Aufteilung der Leasingsonderzahlung notwendig werden. Dies ist insbesondere davon abhängig, ob die Sonderzahlung von vornherein den Kaufpreis des geleasten Fahrzeugs ablösen soll (dann ist keine Aufteilung vorzunehmen) oder ob sie als Mietvorauszahlung mit anteilsmäßiger Verteilung auf die geschuldeten Leasingraten anzusehen ist. In letzterem Fall stellt die Leasingsonderzahlung anteilig ein zusätzliches Leasingentgelt für die einzelnen Perioden dar. Daher muss die Leasingsonderzahlung in diesen Fällen – sowie sie auf Besteuerungszeiträume im 2. Halbjahr 2020 entfällt – nachträglich aufgeteilt wer-den.

Welche der zwei Varianten vorliegt, kann nur an Hand des jeweiligen Vertrags im Einzelfall beurteilt werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen gilt nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums eine Sonderregelung für Teilleistungen hinsichtlich Telekommunikationsleistungen. Hier dürfen die Telekommunikationsunternehmen ausnahmsweise den Abrechnungszeitraum, welcher Juni und Juli betrifft, in zwei separate Teilleistungen = Abrechnungszeiträume aufteilen.
  • Für das Gastgewerbe lässt das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen zu, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen etc.) in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 bereits die im Folgenden geltenden Steuersätze von 5% bzw. 16% angewendet werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen. Die Übernachtungsleistung an sich gilt jedoch auch mit Beendigung der Nacht (also am nächsten Morgen) als erbracht.

  • Auch für Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen gibt es aus Vereinfachungsgründen Sonderregelungen:
Für längerfristige Ablesezeiträume, welche von unterschiedlichen Steuersätzen betroffen sind, dürfen die ggfls. gewichtet zeitanteilig nach dem jeweiligen Steuersatz aufgeteilt werden.

Bereits erteilte Rechnungen für Abschlagszahlungen, die 7% bzw. 19% ausweisen, müssen ausnahmsweise nicht berichtigt werden. Dies kann über die Endabrechnung vorgenommen werden. Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Leistungsempfänger aus den Abschlagszahlungen auch im zweiten Halbjahr 2020 7% bzw. 19% Vorsteuer geltend machen.

  • Anzahlungen, welche vor dem 30. Juni 2020 verausgabt bzw. vereinnahmt und dabei dem alten Steuersatz unterworfen wurden, müssen nicht sofort am 1.7. umsatzsteuerlich korrigiert werden, wenn auf Grund der (voraussichtlichen) Leistungserbringung die Gesamtleistung mit dem neuen Steuersatz zu versteuern sein wird. Es ist zulässig, diese Korrektur der Besteuerung erst vorzunehmen, wenn die Leistung ausgeführt wird. Hierfür ist es gemäß Bundesfinanzministerium ausdrücklich nicht notwendig, den ursprünglichen Rechnungsbeleg mit dem Ausweis der höheren Steuersätze zu korrigieren. Es ist danach völlig ausreichend, wenn in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung mit dem dann richtigen Steuersatz ausgewiesen wird.

Rechnungen für aktuelle Abschlags- bzw. Vorauszahlungen für Lieferungen und Leis-tungen, die in der zweiten Hälfte 2020 ausgeführt und somit den reduzierten Steuersätzen von 5% bzw. 16% unterliegen werden, können bereits die niedrigeren Steuersätze und -beträge ausweisen. Auch wenn diese Beträge noch vor dem 1.7.2020 vereinnahmt werden, muss nur der geringere Steuerbetrag an den Fiskus abgeführt werden. (Besonderheiten können lediglich bei echten Teilleistungen mit [Gesamt-]Vorauszahlungen bestehen.)
  • Werden in 2021 rückwirkend Jahresboni etc. für das Jahr 2020 gewährt, sind diese Boni nach den zu Grunde liegenden Steuersätzen aufzuteilen. Diese Aufteilung kann auf Basis der anteiligen Umsätze oder aus Vereinfachungsgründen 50:50 (bei Boni etc. betreffend das gesamte Kalenderjahr) erfolgen. Der Leistungsempfänger ist insoweit an die Aufteilungsentscheidung des leistenden Unternehmers gebunden. Hilfsweise können Jahresboni etc. auch insgesamt dem Steuersatz von 19% (bzw. 7%) unterworfen werden. Dies sollte in der Regel kein Problem darstellen, sofern beide beteiligten Unternehmer – wie üblicherweise – vorsteuerabzugsberechtigt sind.
  • Auf ausgegebene Gutscheine hat die Steuersatzänderung letztendlich nur bedingt Auswirkungen.
Bei „Einzweck-Gutscheinen“ erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Bei Einlösung dieses „Einzweck-Gutscheins“ nach einer Steuersatzänderung erfolgt dann keine Korrektur des ursprünglichen Umsatzes bei Ausgabe des Gutscheins, da die Umsatzbesteuerung des „Einzweck-Gutscheins“ mit der Ausgabe des Gutscheins abgeschlossen ist.

Im Gegensatz dazu ist bei "Mehrzweck-Gutscheinen" geregelt, dass die Besteuerung erst erfolgt, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung geschieht, für die der leistende Unternehmer einen "Mehrzweck-Gutschein" als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt. Da die Umsatzbesteuerung also jeweils zum aktuellen Steuersatz bei Einlösung erfolgt, ist keine spätere Korrektur notwendig.

Bei sogenannten Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheinen wendet in deren Rahmen ein Unternehmer Beträge auf, die beim Einlösen von Gutscheinen die Entgelte für die Leistungen mindern, für die er diese Gutscheine ausgegeben hat. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung, dass beim Einlösen in den ersten zwei Monaten nach der Steuersatzänderung noch der alte Steuersatz gemindert wird. Werden solche Preisnachlass- bzw. Preiserstattungsgutscheine ab September 2020 eingelöst, mindern sie die Entgelte zum dann gültigen Steuersatz.
  • Bei der Umsatzbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung ist im 2. Halbjahr 2020 eben-falls der vorübergehend auf 16% reduzierte Regelsteuersatz anzuwenden. Dies betrifft alle Nutzungsentnahmen bzw. geldwerten Vorteile, die im 2. Halbjahr 2020 getätigt bzw. gewährt werden. Für Arbeitnehmer ist somit in diesem Zeitraum aus dem geldwerten Vorteil eine Umsatzsteuer von 16/116-tel zu berechnen und abzuführen.
Berechnungsgrundlage bei der pauschalen Privatnutzungs-Besteuerung ist der sogenannte Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Für privat genutzte Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2020 angeschafft und zugelassen wurden, ändert sich die Ausgangsbasis für die Berechnung bei der 1%-Regelung somit nicht. Es verbleibt bei einem Bruttolistenpreis, der mit 19% Umsatzsteuer ermittelt wurde.

Wird jedoch ein Fahrzeug privat genutzt, welches im 2. Halbjahr 2020 erstmals zugelassen wird, dann wird der Bruttolistenpreis unter Verwendung des Steuersatzes von 16% ermittelt.

  • Für Handelsvertreter stellt das Bundesfinanzministerium noch einmal klar, dass bei einer Entgeltvereinbarung nach §§ 87 ff. HGB die Vermittlungsprovision dem Steuersatz zu unterwerfen ist, der am Tag der Lieferung durch das vertretene Unternehmen gilt.
Sofern das vertretene Unternehmen „ab Werk“ liefert, kann es hier unter Umständen zu erhöhtem Kommunikationsbedarf mit dem Kunden kommen, wenn die Lieferung „ab Werk“ vor und die Warenübergabe an den Kunden ggfls. erst nach dem Stichtag stattfindet.

Im Unterschied hierzu ist bei Handelsmaklern derjenige Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Erstellung der Schlussnote gilt.

  • Wenn ein Unternehmen Leergut zurück nimmt und hierfür einen gezahlten Pfandbetrag erstattet, liegt insoweit eine Entgeltminderung mit entsprechender Umsatzsteuerminderung vor. Für den dabei zu Grunde zu legenden Steuersatz sieht die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung vor, welche jedoch unternehmensindividuell mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen ist. Sollten Sie hiervon betroffen sein, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt zu besprechen.

  • Wurde bzw. wird für Leistungen, welche tatsächlich mit 5% bzw. 16% zu besteuern sind, versehentlich eine Rechnung mit einem höheren Steuersatz (insb. 7% oder 19%) ausgestellt, ergeben sich aus dem zu hohen Steuerausweis folgende Konsequenzen:
Der Rechnungsaussteller schuldet bis zu einer Rechnungskorrektur den höheren ausgewiesenen Steuerbetrag. Der Leistungsempfänger darf jedoch normalerweise nur den tatsächlichen Steuerbetrag (z. B. 5% statt 7% bzw. 16% statt 19%) als Vorsteuer geltend machen. Insofern ist bei Rechnungen eine sorgfältige Rechnungseingangsprüfung empfehlenswert.

Allerdings gibt es seitens der Finanzverwaltung für einen kurzen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung. Wenn im Juli 2020 erbrachte Leistungen versehentlich mit 7% bzw. 19% in Rechnung gestellt werden sollten, wird es von der Finanzverwaltung ausnahmsweise akzeptiert, dass einerseits der leistende Unternehmer die Rechnung nicht korrigieren muss und andererseits der Leistungsempfänger die (eigentlich zu hoch ausgewiesene) Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen darf.

  • Eine Anpassung der Umsatzsteuervoranmeldungs-Formulare wird nach unserem Verständnis nicht erfolgen. Die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu 16% bzw. 5% sowie die zugehörigen Steuerbeträge sind in der Umsatzsteuervoranmeldung gesammelt in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Umsatzsteuersätzen einzutragen (also in Zeile 28, Feld 35 und 36). Dies gilt analog für die innergemeinschaftlichen Erwerbe (Zeile 35, Feld 95 und Feld 98). Eine Differenzierung nach Steuersätzen ist dabei nicht vorzunehmen.

Sollten vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte und bereits mit 7% bzw. 19% versteuerte Anzahlungen im zweiten Halbjahr 2020 korrigiert werden müssen, sind in der Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechende negative Bemessungsgrundlagen einzutragen. Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung („Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen u. ä. wegen Steuersatzänderung“) als eine Art negative Nachsteuer ist insoweit nicht vorzunehmen. Dieses Feld muss dann lediglich ab 2021 beim Wechsel zurück von 16% auf 19% für die Nachsteuer auf dann bereits (niedriger) versteuerte Anzahlungen benutzt werden.

Bei den Umsätzen mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Reverse Charge) sind die bestehenden Kennziffern auch weiterhin zu verwenden (Zeilen 48-50 und Zeile 56).
  • Auf Grund der gesetzlichen Änderungen wurden inzwischen auch die Standard-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 angepasst. Hier wurden entsprechend neue Fibu-Konten für die Umsatzsteuersätze des zweiten Halbjahres 2020 angelegt. Gerne sind wir Ihnen auch hier jederzeit behilflich.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Rechnungswesen-Softwareanbieter – soweit nicht bereits wie z. B. bei der Datev geschehen – die Umsatzsteuerschlüssel anpassen werden.

  • Ob bei bereits abgeschlossenen Verträgen die Steuersatzänderung auch zu einer zivilrechtlichen Änderung des Bruttokaufpreises führt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Dies ist immer eine Frage der vertraglichen Bedingungen des Einzelfalls.
Eine Ausnahme sind langfristige Verträge, welche bereits mehr als 4 Monate vor der Steuersatzänderung geschlossen wurden. Hier besteht nach § 29 UStG eine gesetzliche Verpflichtung, dass – sofern die Vertragsparteien nichts Anderes individuell vereinbart haben – ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Steuersatzänderung erfolgen muss.

Unabhängig davon empfiehlt sich hinsichtlich von Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen, bei denen Abschluss (z. B 2. Halbjahr 2020) und Ausführung (z. B. 2021) zeitlich auseinanderfallen, zumindest bei Unternehmenskunden eine Preisanpassungsklausel zu vereinbaren, um sicherzustellen, dass der Kunde nach einer Steuersatzerhöhung dann auch den Bruttopreis entrichten muss. So kann auch bei Sachverhalten, bei denen Abschluss und Auslieferung weniger als 4 Monate auseinanderliegen, ein Zahlungsanspruch auf den ggfls. höheren Bruttokaufpreis bestehen. Auch für Privatkunden sollte diesbezüglich möglichst eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.

  • Auf Grund der zeitweiligen Änderung der Umsatzsteuersätze stellt sich auch die Frage nach der korrekten Preisangabe gemäß PAngV. Hierzu hat sich das Bundeswirtschaftsministerium klarstellend geäußert (s. a. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/absenkung-mehrwertsteuersaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Danach kann von einer Änderung der Gesamt- und Grundpreisangabe unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Eine Möglichkeit hierfür ist ein pauschaler Rabatt für alle Waren oder bestimmte Warengruppen an der Kasse, sofern dies werbend bekannt gemacht wird, die Steuersätze im Warenwirtschaftssystem umgestellt und somit auch auf den Kassenbons korrekt ausgewiesen werden.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Spezialist Herr Stan Guthmann unter der Telefonnummer 089/ 57 83 82 29 gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 25.06.2020







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