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KÜNSTLERSOZIAL­ABGABE 2020

STEUERLUCHS VOM 04.03.2020
Wie jedes Jahr steht die Meldung zur Künstlersozialkasse an. Dabei muss jedes Unternehmen seine Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folgejahres melden. Auch im Jahr 2020 beträgt der Abgabesatz, wie in den Jahren 2018 und 2019, 4,2 Prozent.

Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie
  • typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc. sind oder
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder
  • nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Was bedeutet jetzt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ in dem Tatbestand Eigenwerber und der Generalklausel?
  • Für Eigenwerber gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Danach besteht eine Abgabepflicht nur dann, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.
  • Die Generalklausel ist tatbestandlich nur dann erfüllt, also es besteht eine Abgabepflicht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und/oder die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.

Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?
Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.

Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zahlungen, die an „Künstler“ geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.


Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
  • Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
  • Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
  • Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
  • Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.

Hinweis:
Beachten Sie, dass unter Umständen auch Ihre Betriebsfeier als öffentliche Veranstaltung abgabepflichtig sein kann. Sind ausschließlich Betriebsangehörige (gegebenenfalls mit Ehepartnern) eingeladen, liegt eine interne Veranstaltung vor, die nicht abgabepflichtig ist. Werden hingegen auch Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens, etc. eingeladen, dann liegt eine öffentliche Veranstaltung vor. Werden im Rahmen dieser Veranstaltung (Eigenwerbung / Öffentlichkeitsarbeit) Entgelte an Künstler gezahlt, dann unterliegen diese der Künstlersozialversicherung.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater







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