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KÜNSTLERSOZIAL­ABGABE 2021

STEUERLUCHS VOM 11.11.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor kurzem den Abgabesatz zur Künst­lersozialversicherung für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Im Jahr 2021 steigt der Abgabe­satz auf 4,4 Prozent (von bisher 4,2 Prozent). Jedes Unternehmen muss sei­ne Abgabe­schuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folge­jahres mel­den.

Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie
  • typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc. sind oder
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder
  • nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unter­nehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Was bedeutet jetzt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ in dem Tatbestand Eigenwerber und der Generalklausel?
  • Für Eigenwerber gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Danach besteht eine Abgabe­pflicht nur dann, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Eu­ro übersteigt.
  • Die Generalklausel ist tatbestandlich nur dann erfüllt, also es besteht eine Abgabe­pflicht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und/oder die Ge­samtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.

Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?
Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbstän­dige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabe­satz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.

Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Un­erheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zah­lungen, die an „Künstler“ geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.

Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
  • Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
  • Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
  • Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
  • Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.

Hinweis:
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künst­ler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künst­lersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistun­gen verwerten, finanziert.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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