LETZTMALIG GELTENDMACHUNG VERDECKTER PREISNACHLASS MÖGLICH
RAW-AKTUELL 10/2021
Wie wir bereits im letzten Jahr mitgeteilt haben, hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten verdeckten Preisnachlass reagiert und diesen zukünftig praktisch unmöglich gemacht. Die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsfrist läuft nun zum Ende dieses Jahres ab.
Definition verdeckter Preisnachlass
Umsatzsteuerlich spricht man von einem verdeckten Preisnachlass, wenn beim Fahrzeugverkauf bei der Inzahlungnahme des „alten“ Gebrauchtwagens vom Händler ein Preis angesetzt wird, der über dem tatsächlichen Marktpreis liegt. In Höhe der Differenz zwischen Inzahlungnahme- und Marktpreis liegt ein Rabatt vor, welcher üblicherweise wirtschaftlich dem Neuwagengeschäft zuzuordnen ist (wobei dies nicht auf Neuwagenverkäufe beschränkt ist, sondern auch Vorführ- und Jahreswägen sowie andere Gebrauchtfahrzeuge einschließt). Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass der Händler nicht mehr für den angekauften Wagen bezahlt, als dieser wert ist. Dies ist auch schlüssig, denn bei einem Ankauf des Fahrzeugs ohne gleichzeitigen Neuwagenverkauf würde ein Händler nicht mehr als den marktüblichen Preis bezahlen. Nur weil der Händler das Neuwagengeschäft abschließen will, gewährt er dem Kunden bei der Inzahlungnahme einen Preis, der über dem üblichen Marktpreis liegt – und weil die Subvention des Neuwagengeschäfts nicht offen auf der Verkaufsrechnung, sondern stattdessen auf der Ankaufsgutschrift für den Gebrauchtwagen ausgewiesen wird, spricht man von einem verdeckten Preisnachlass.
Beteiligung des Fiskus am Verlust
Aus Händlerperspektive ist diese Praxis jedoch umsatzsteuerlich nachteilig. Denn bei einem von Privat in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen entsteht auf Grund der Differenzbesteuerung sowohl im Verlustfall als auch bei einem Verkauf zum Einkaufswert als „wahrem“ Wert stets eine Umsatzsteuerschuld von 0,- EUR – während aus dem überhöhten Verkaufspreis des Neuwagens Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Wäre das Geschäft zu seinen wirtschaftlich reellen Werten abgerechnet worden, dann könnte sich der Händler somit die Zahlung des Umsatzsteuerbetrags aus dem überhöhten Verkaufspreis des Neuwagens an den Fiskus sparen. Genau dies ist bislang möglich, wenn man den verdeckten Preisnachlass gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Man kann also den Fiskus am formalen Verlust des Gebrauchtwagengeschäfts beteiligen, wenn der Vorgang im Nachhinein gemäß seinen wahren wirtschaftlichen Werten gehandhabt wird. Hierfür hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit verschiedene Berechnungsmethoden anerkannt.
Wegfall ab 2022!
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 zum sogenannten „Streckengeschäft“ entschieden damals die Richter, dass das ganze dem verdeckten Preisnachlass zu Grunde liegende Konzept der Ermittlung eines objektiven Eintauschwertes völlig falsch und unzulässig ist. Soweit die Finanzverwaltung jedoch davon abweichende Berechnungsmethoden für einen verdeckten Preisnachlass gemeinhin akzeptiert, dürfte ein Steuerpflichtiger auf diese veröffentlichten Berechnungsmethoden vertrauen und sie weiterhin anwenden.
Im Anschluss an diese Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung daraufhin die bislang anerkannten Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Werts des verdeckten Preisnachlasses aufgehoben. Daher kann zukünftig – ab 2022 – kein verdeckter Preisnachlass in der bekannten Form mehr geltend gemacht werden! Insofern bleibt im Dezember 2021 letztmals die Möglichkeit, den verdeckten Preisnachlass geltend zu machen. Dies beinhaltet auch die Information des Kunden bezüglich der Änderung der bislang in den Rechnungen ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge.
Ersatzregelung ab 2022?
Ausweislich des zu Grunde liegenden BFH-Urteils und der neuen Bestimmungen der Finanzverwaltung ist auch danach ein verdeckter Preisnachlass der Theorie nach nicht per se ausgeschlossen. Auch wenn grundsätzlich als Preis für die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs das gilt, was laut Vertrag vereinbart und in der Ankaufsrechnung ausgewiesen wird, so stellt die Finanzverwaltung doch klar, dass es sich am Ende um einen subjektiven Preis handelt. Die Bundesrichter argumentieren hierbei, dass dieser subjektive Wert aus der Sicht des Kfz-Händlers zu sehen ist. Hieraus ergibt sich dann aber das praktische Problem der Wertermittlung. Denn laut Rechtsprechung soll sich der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens aus der Differenz von Aufwendungen des Händlers für den dann hingegebenen Neuwagen abzüglich der Geldzahlung ergeben. Da dieser Wert auch in einer Rechnung bzw. Gutschrift abgebildet werden müsste, wird der Händler dadurch de facto gezwungen, seine Marge aus dem Neuwagengeschäft dem Kunden gegenüber offenzulegen, um den verdeckten Preisnachlass zukünftig geltend machen zu können!
Dazu kommen weitere praktische Probleme, die immer noch ungelöst sind. So ist noch unklar, wie gegebenenfalls die Aufwendungen des Händlers für den Neuwagen zu bestimmen sind. So stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit hier anteilige Gemeinkosten einzubeziehen sind. Zudem sind Konstellationen denkbar, in denen sich rechnerisch ein negativer Wert für den Gebrauchtwagen ergeben könnte. Bestenfalls ist die Ersatzregelung daher mit deutlich mehr individuellem Rechenaufwand und realistischerweise mit intensiven Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung verbunden – sofern denn überhaupt der Weg der völligen Transparenz der Marge gegangen wird.
Empfehlenswerter ist stattdessen sicherlich, zukünftig darauf zu achten, dass beim Fahrzeugverkauf keine verdeckten Rabatte mehr durch formal überhöhte Inzahlungnahmen gewährt werden.