MINDESTLOHN - KÜNSTLERSOZIALABGABE - SOZIALVERSICHERUNGSWERTE AB DEM JAHR 2021
RAW-AKTUELL 11/2020
Sowohl der Mindestlohn, als auch die Künstlersozialabgabe 2021 werden erhöht. Zudem wurden die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2021 bekannt gegeben.
Erhöhung des Mindestlohns
Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bis zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in vier Stufen, von derzeit 9,35 Euro brutto auf 10,45 Euro brutto je Stunde:
zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro
zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro
zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro
zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitsnehmer. Der Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht.
Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.
Hinweis:
Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In den nächsten zwei Jahren muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.
Künstlersozialabgabe 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor kurzem den Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Im Jahr 2021 steigt der Abgabesatz auf 4,4 Prozent (von bisher 4,2 Prozent). Jedes Unternehmen muss seine Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folgejahres melden.
Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie
- typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc. sind oder
- nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder
- nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Was bedeutet jetzt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ in dem Tatbestand Eigenwerber und der Generalklausel?
- Für Eigenwerber gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Danach besteht eine Abgabepflicht nur dann, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.
- Die Generalklausel ist tatbestandlich nur dann erfüllt, also es besteht eine Abgabepflicht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und/oder die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.
Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?
Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.
Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zahlungen, die an „Künstler“ geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.
Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
- Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
- Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
- Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
- Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
- Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.
Hinweis:
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2021
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen für die Sozialversicherung ab dem Jahr 2021 beschlossen. Damit werden Werte festgelegt, die voraussichtlich 2021 als Grundlage zur Berechnung von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Folgende Sozialversicherungswerte sind derzeit vorgesehen:
- Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (die gleichen Werte gelten auch für die Pflegeversicherung)
2020: 56.250 EUR (jährlich); 4.687,50 EUR (monatlich)
2021: 58.050 EUR (jährlich); 4.837,50 EUR (monatlich)
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West
2020: 82.800 EUR (jährlich); 6.900 EUR (monatlich)
2021: 85.200 EUR (jährlich); 7.100 EUR (monatlich)
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost
2020: 77.400 EUR (jährlich); 6.450 EUR (monatlich)
2021: 80.400 EUR (jährlich); 6.700 EUR (monatlich)
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West
2020: 101.400 EUR (jährlich); 8.450 EUR (monatlich)
2021: 104.400 EUR (jährlich); 8.700 EUR (monatlich)
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost
2020: 94.800 EUR (jährlich); 7.900 EUR (monatlich)
2021: 99.000 EUR (jährlich); 8.250 EUR (monatlich)
Hinweis:
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt auch im Jahr 2021 bei 14,6 %. Hingegen wird wegen eines Milliardenlochs bei den gesetzlichen Krankenkassen in Folge der Corona-Krise der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 % steigen.