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NACHWEISPFLICHT BEI DER DIFFERENZ­BESTEUERUNG

STEUERLUCHS VOM 01.12.2021
Das Finanzgericht Düsseldorf hat vor kurzem entschieden, dass der Wiederverkäufer die Dar­le­gungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG (Diffe­renz­besteuerung) zu tragen hat. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde.
Ein PKW-Händler, (der spätere Kläger) hat einen Großteil seiner Ankäufe der Differenzbe­steuerung nach § 25a UStG unterworfen, da er davon ausgegangen ist, dass der jeweilige Verkäufer das Fahr­zeug als Privatperson verkauft hat. Insoweit wurden die unter Privatleuten üblichen Musterver­träge verwendet. Das Finanzamt vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Fahrzeuge gar nicht von Privatpersonen verkauft wurden, sondern von nicht re­gistrierten Händlern. Insoweit ist ein Privat-Kaufvertrag kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25a UStG. So hätte der PKW-Händler erkennen müssen, dass die Personen der Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereinstimmen. Daraus habe der PKW-Händler den Schluss zie­hen müssen, dass der jeweilige Verkäufer als Händler tätig gewesen ist, sofern ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorgelegen habe. Das Finanzamt unterwarf daher die Fahrzeugverkäufe der Regelbesteuerung.
Und das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht, so sehen es die Finanzrichter nicht als erwiesen an, dass die Verkäufer Privatpersonen waren. Die Vorlage von Privat-Kaufver­trägen reicht dafür nicht aus. So weist das Finanzamt mit Recht darauf hin, dass in den betref­fenden Fällen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch war. In einer solchen Konstellation ist es eine durchaus naheliegende Möglichkeit, dass ein Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler stattge­funden ha­ben kann. Sollte es sich, wie vom Finanzamt vermutet, um Händler gehandelt ha­ben, schließt dies, worauf der Kläger mit Recht hinweist, zwar die Inanspruchnahme des § 25a UStG nicht per se aus. Eine Anwendung der Vorschrift ist im Streitfall aber deshalb aus­geschlossen, weil nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist, dass diese entweder als Kleinunterneh­mer gehandelt oder ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen ha­ben.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt und alle Maß­nahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um si­cherzu­stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steu­erhinter­ziehung führt. Der Kläger stand mit seinen Ankäufern nicht in einer langjährigen Ge­schäftsbe­ziehung. Es handelte sich um einmalige Geschäftsbezie­hungen mit dem Kläger unbekannten Personen. Nach Auffassung des Senats widerspricht es damit nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vom Kläger zu verlangen, für jede Liefe­rung zu überprü­fen, ob der Lieferer die Differenzbesteuerung tatsächlich angewandt hat. Hinzu kommt, dass dann, wenn - wie im Streitfall - der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist, der Käufer nicht ohne Weiteres auf dessen Behaup­tung ver­trauen kann, als Privatverkäufer zu handeln. In diesem Fall hätte sich ein verständiger Wirt­schaftsteilnehmer zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird eine sol­che nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert.

Hinweis:

Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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