NEUE SCHWELLENWERTE FÜR GROßBETRIEBE NACH DER BPO
STEUERLUCHS VOM 06.05.2026
Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) werden Betriebe im Rahmen von Betriebsprüfungen in die Klassen „Großbetriebe“, „Mittelbetriebe“, „Kleinbetriebe“ und „Kleinstbetriebe“ eingeteilt. Die BpO überlässt die Festsetzung der Kriterien für die Einteilung den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Relevant ist die Einteilung der Betriebe in die verschiedenen Klassen für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen. Eine konkrete Zahl der Betriebsprüfungen gibt die BpO zwar nicht vor, sie legt die Entscheidung aber in das Ermessen der Finanzbehörden - und diese orientieren sich an dem Klassensystem der BpO. Große Betriebe werden dabei statistisch häufiger geprüft als kleine Betriebe. Diese Einordnung stellt aber nur einen Richtwert der Finanzbehörden dar.
Die Merkmale der Größenklassen der BpO werden durch die Finanzbehörden für verschiedene Betriebs- und sonstige Fallarten einzeln festgesetzt und unterscheiden sich je nach Betriebs- bzw. Fallart. Maßgebliche Merkmale sind dabei Umsatzerlöse und der steuerliche Gewinn. Die entsprechenden Merkmale sind bundesweit einheitlich.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der Wirtschaftszweige mit der entsprechenden Einordnung in die jeweilige Betriebs- oder sonstige Fallart. Daraus lässt sich entnehmen, welcher Betriebs- bzw. sonstigen Fallart ein entsprechender Wirtschaftszweig zugeordnet wird und mithin welche Schwellenwerte für die Einordnung in die jeweilige Größenklasse anwendbar sind.
Am 27.04.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, in dem es eine Anhebung der Schwellenwerte für Großbetriebe zum 01. Januar 2027 angekündigt hat, die Schwellenwerte für Mittel- und Kleinbetriebe bleiben gleich.
Autohandelsbetriebe
Großbetriebe:
aktuell
Umsatzerlöse über 14,0 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 800.000 €
ab 01.01.2027
Umsatzerlöse über 14,7 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 840.000 €
Mittelbetriebe:
seit 01.01.2024 (keine Änderung)
Umsatzerlöse über 8,6 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 335.000 €
Kleinbetriebe:
seit 01.01.2024 (keine Änderung)
Umsatzerlöse über 1,1 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 68.000 €
Servicebetriebe
Großbetriebe:
aktuell
Umsatzerlöse über 14,0 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 1,2 Mio. €
ab 01.01.2027
Umsatzerlöse über 14,7 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 1,26 Mio. €
Mittelbetriebe:
seit 01.01.2024 (keine Änderung)
Umsatzerlöse über 6,7 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 400.000 €
Kleinbetriebe:
seit 01.01.2024 (keine Änderung)
Umsatzerlöse über 910.000 € oder steuerlicher Gewinn über 77.000 €