NEUERUNGEN BEI DER INTRASTAT-MELDUNG
RAW-AKTUELL 11/2021
Wer – vereinfacht ausgedrückt – als Unternehmen im Kalenderjahr innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von mehr als EUR 500.000,- bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von mehr als EUR 800.000,- tätigt, ist beim Statistischen Bundesamt zur Abgabe der sogenannten Intrastat-Meldung verpflichtet. Hinsichtlich dieser Intrastat-Meldung treten zum 1.1.2022 einige Neuerungen in Kraft.
Zum einen müssen bei den Meldungen neue Geschäftsarten-Nummerierungen beachtet werden, da insoweit die gleichlautenden Änderungen im Zollrecht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ändern sich auch einige Details hinsichtlich der Definitionen der anzugebenden Geschäftsarten.
Ab 2022 müssen zudem ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutschland auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden. Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Anmeldung ohne diese Angaben abzugeben.
Zum anderen wird es ab 2022 keine zusammenfassenden Statistikmeldungen mehr geben. Das heißt, dass ab 2022 pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ursprungsland der Waren jeweils eigene Angaben notwendig sind. Es können nur noch Warenbewegungen zusammengefasst werden, deren folgende Punkte übereinstimmen:
- Alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland und Ursprungsland)
- Geschäftsart
- Verkehrszweig
- Warennummer (und Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei einer Versendung)
Insoweit kommt es zu einer deutlich detaillierteren Meldung.
In Ergänzung hierzu muss bei Versendungen weiterhin künftig die UStIDNr des Warenempfängers angegeben werden. Hier sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:
- Wenn die UStIDNr des Warenempfängers bei Dreiecksgeschäften nicht bekannt sein sollte, muss das Land des Rechnungsempfängers (!) und zwölf Mal die Ziffer 9 angegeben werden (bei einer bekannten UStIDNr des Warenempfängers ist diese anzugeben; Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Belgien – Warenlieferung nach Luxemburg: Vorrangig die reale und geprüfte UStIDNr des Luxemburgers und nachrangig (wenn diese nicht bekannt ist) die BE999999999999 - siehe auch Beispiele 41 und 42 in den Änderungs-Erläuterungen.
- Wird bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten das Geschäft zwischen dem zweiten und dem dritten Beteiligten in einem einzigen EU-Land durchgeführt (Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Frankreich – Weiterverkauf nach Frankreich), ist der erste ausländische Vertragspartner mit seiner geprüften UStIDNr anzugeben.
- Ist die UStIDNr des Geschäftspartners nicht bekannt oder erfolgreich prüfbar (Onlineprüfung), ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9. Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen UStIDNr‘n mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Bei Privatpersonen als Empfänger ist die fiktive Nummer QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben.
Zusätzlich wird turnusgemäß das Warentarifverzeichnis umfangreicher geändert. Davon betroffen werden 46 Kapitel mit insgesamt etwa 313 Änderungen auf 6-Steller-Ebene und etwa 1.500 bis 2.000 Änderungen auf 8-Steller-Ebene sein. Der neue Warentarif ist bei der EU-Kommission abrufbar (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1832/oj) - sämtliche historischen Veränderungen bietet die Welthandelsorganisation in einem neuen Online-Tool (https://hstracker.wto.org/). Das Statistische Bundesamt wird noch eine Übersicht der Änderungen im Vergleich 2021/2022 auf seiner entsprechenden Internetseite (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/_inhalt.html) veröffentlichen. Eine digital durchsuchbare Datenbank zu den aktuell geltenden Nummern samt hilfreichen Begründungen und Erläuterungen ist unter https://www.awrportal.de/wv zu finden.
Weitergehende Informationen mit Downloads und Erklärvideos gibt es auf der Homepage des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/aenderungen-2022.html ).