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NEUERUNGEN BEI DER INTRASTAT-MELDUNG

RAW-AKTUELL 11/2021
Wer – vereinfacht ausgedrückt – als Unternehmen im Kalenderjahr innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von mehr als EUR 500.000,- bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von mehr als EUR 800.000,- tätigt, ist beim Statistischen Bundesamt zur Abgabe der sogenannten Intrastat-Meldung verpflichtet. Hinsichtlich dieser Intrastat-Meldung treten zum 1.1.2022 einige Neuerungen in Kraft.

Zum einen müssen bei den Meldungen neue Geschäftsarten-Nummerierungen beachtet wer­den, da insoweit die gleichlautenden Änderungen im Zollrecht nachvollzogen werden. In die­sem Zusammenhang ändern sich auch einige Details hinsichtlich der Definitionen der anzu­gebenden Geschäftsarten.

Ab 2022 müssen zudem ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutsch­land auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden. Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Anmeldung ohne diese Angaben abzugeben.

Zum anderen wird es ab 2022 keine zusammenfassenden Statistikmeldungen mehr geben. Das heißt, dass ab 2022 pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ur­sprungsland der Waren jeweils eigene Angaben notwendig sind. Es können nur noch Wa­renbewegungen zusammengefasst werden, deren folgende Punkte übereinstimmen:
  • Alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland und Ursprungs­land)
  • Geschäftsart
  • Verkehrszweig
  • Warennummer (und Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei einer Versendung)
Insoweit kommt es zu einer deutlich detaillierteren Meldung.

In Ergänzung hierzu muss bei Versendungen weiterhin künftig die UStIDNr des Waren­empfängers angegeben werden. Hier sind unter anderem folgende Besonderheiten zu be­achten:

  • Wenn die UStIDNr des Warenempfängers bei Dreiecksgeschäften nicht bekannt sein sollte, muss das Land des Rechnungsempfängers (!) und zwölf Mal die Ziffer 9 ange­geben werden (bei einer bekannten UStIDNr des Warenempfängers ist diese anzuge­ben; Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Belgien – Warenliefe­rung nach Luxemburg: Vorrangig die reale und geprüfte UStIDNr des Luxemburgers und nachrangig (wenn diese nicht bekannt ist) die BE999999999999 - siehe auch Bei­spiele 41 und 42 in den Änderungs-Erläuterungen.
  • Wird bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten das Geschäft zwischen dem zwei­ten und dem dritten Beteiligten in einem einzigen EU-Land durchgeführt (Beispiel: Ver­kauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Frankreich – Weiterverkauf nach Frank­reich), ist der erste ausländische Vertragspartner mit seiner geprüften UStIDNr anzu­geben.
  • Ist die UStIDNr des Geschäftspartners nicht bekannt oder erfolgreich prüfbar (Onlineprüfung), ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9. Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen UStIDNr‘n mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Bei Privatpersonen als Empfänger ist die fiktive Nummer QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben.

Zusätzlich wird turnusgemäß das Warentarifverzeichnis umfangreicher geändert. Davon be­troffen werden 46 Kapitel mit insgesamt etwa 313 Änderungen auf 6-Steller-Ebene und etwa 1.500 bis 2.000 Änderungen auf 8-Steller-Ebene sein. Der neue Warentarif ist bei der EU-Kommission abrufbar (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1832/oj) - sämtliche histori­schen Veränderungen bietet die Welthandelsorganisation in einem neuen Online-Tool (https://hstracker.wto.org/). Das Statistische Bundesamt wird noch eine Übersicht der Ände­rungen im Vergleich 2021/2022 auf seiner entsprechenden Internetseite (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/_inhalt.html) veröffentlichen. Eine di­gital durchsuchbare Datenbank zu den aktuell geltenden Nummern samt hilfreichen Begrün­dungen und Erläuterungen ist unter https://www.awrportal.de/wv zu finden.

Weitergehende Informationen mit Downloads und Erklärvideos gibt es auf der Homepage des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/aenderungen-2022.html ).



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