Wer – vereinfacht ausgedrückt – als Unternehmen im Kalenderjahr innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von mehr als EUR 500.000,- bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von mehr als EUR 800.000,- tätigt, ist beim Statistischen Bundesamt zur Abgabe der sogenannten Intrastat-Meldung verpflichtet. Hinsichtlich dieser Intrastat-Meldung treten zum 1.1.2022 einige Neuerungen in Kraft.
Zum einen müssen bei den Meldungen neue Geschäftsarten-Nummerierungen beachtet werden, da insoweit die gleichlautenden Änderungen im Zollrecht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ändern sich auch einige Details hinsichtlich der Definitionen der anzugebenden Geschäftsarten.
Ab 2022 müssen zudem ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutschland auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden. Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Anmeldung ohne diese Angaben abzugeben.
Zum anderen wird es ab 2022 keine zusammenfassenden Statistikmeldungen mehr geben. Das heißt, dass ab 2022 pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ursprungsland der Waren jeweils eigene Angaben notwendig sind. Es können nur noch Warenbewegungen zusammengefasst werden, deren folgende Punkte übereinstimmen:
- Alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland und Ursprungsland)
- Geschäftsart
- Verkehrszweig
- Warennummer (und Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei einer Versendung)
Insoweit kommt es zu einer deutlich detaillierteren Meldung.
In Ergänzung hierzu muss bei Versendungen weiterhin künftig die UStIDNr des Warenempfängers angegeben werden. Hier sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:
- Wenn die UStIDNr des Warenempfängers bei Dreiecksgeschäften nicht bekannt sein sollte, muss das Land des Rechnungsempfängers (!) und zwölf Mal die Ziffer 9 angegeben werden (bei einer bekannten UStIDNr des Warenempfängers ist diese anzugeben; Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Belgien – Warenlieferung nach Luxemburg: Vorrangig die reale und geprüfte UStIDNr des Luxemburgers und nachrangig (wenn diese nicht bekannt ist) die BE999999999999 - siehe auch Beispiele 41 und 42 in den Änderungs-Erläuterungen.
- Wird bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten das Geschäft zwischen dem zweiten und dem dritten Beteiligten in einem einzigen EU-Land durchgeführt (Beispiel: Verkauf aus Deutschland – Zwischenhändler in Frankreich – Weiterverkauf nach Frankreich), ist der erste ausländische Vertragspartner mit seiner geprüften UStIDNr anzugeben.
- Ist die UStIDNr des Geschäftspartners nicht bekannt oder erfolgreich prüfbar (Onlineprüfung), ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9. Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen UStIDNr‘n mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Bei Privatpersonen als Empfänger ist die fiktive Nummer QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben.