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NEUERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER CORONA-KRISE

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 5.10.2020
Die Corona-Krise hat uns alle weiterhin im Griff, nachfolgend wollen wir auf verschiedene Thematiken eingehen.

Kurzarbeit wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Entwurf des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetzes) sowie den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz und die zwei Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Update - Urlaub in Zeiten von Corona und Quarantäne

Absonderung (Quarantäne) nach Reiserückkehr?

Ab 1. Oktober 2020 müssen Rückkehrer aus Risikogebieten sich ohne Ausnahmen unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung begeben und eine 14-tägige Quarantäne einhalten. Diese Selbstisolation kann durch einen negativen Corona-Test, der frühestens am fünften Tag nach der Rückkehr durchgeführt wird, vorzeitig beendet werden. Ein negativer Test bei Einreise ändert daran nichts. Die Kosten der Tests trägt künftig der Reisende selbst.

Wer bezahlt im Fall einer Erkrankung / Quarantäne?

Wir haben Sie bereit darüber informiert, dass für Reisende, die wissentlich in ein Land, das als Risikogebiet gelistet ist, reisen, nach bisheriger herrschender Rechtsauffassung basierend auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzesbegründung eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. eine Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne ausgeschlossen ist.
Durch die Mitteilung eines Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 wurde diese Rechtsauffassung kurzzeitig in Frage gestellt.

Nach dessen Aussage sollen Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und in Absonderung müssen, dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten müssen. Dies gelte auch dann, wenn vor der Reise feststehe, dass sie in ein Risikogebiet reisen.
Am 27. August 2020 wurde seitens der Bundesregierung bekanntgegeben, dass eine kurzfristige Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen wird. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll zukünftig dann nicht gewährt werden, wenn eine „Absonderung″ aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt – bereits als solches ausgewiesenes – Risikogebiet erforderlich wird.
Dies entspricht der Rückkehr zu der bisherigen Praxis und herrschenden Meinung, die nunmehr gesetzlich eine Klarstellung erfährt.
Somit bleibt es bei unserer bisherigen Empfehlung für Arbeitgeber, bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.
Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen deshalb ab dem 1.Oktober 2020 mit einem Entgeltausfall von mindestens fünf Tagen rechnen. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten kann.

Wird das Reiseziel erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt, behält der Reisende seine Entgeltansprüche.

Zweite Phase der Corona Überbrückungshilfe

Nach der Corona Soforthilfe (März bis Mai 2020) wurde für den Zeitraum Juni bis August 2020 die Corona Überbrückungshilfe eingeführt. Nun wurde die zweite Phase für die Corona Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Antragstellung für die zweite Phase soll voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich sein.

Eckpunkte:
1.Antragsberechtigt
  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

2.Förderhöhe
  • Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  • Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 90 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 60 % der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
  • Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.
  • Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
  • Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

3.Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

2.Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen ab dem 1.Oktober 2020 mit einem Entgeltausfall rechnen.

3. Die Corona Überbrückungshilfe wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert.


Kommentar:

Eine derartige Krise hätte sich wohl Anfang des Jahres 2020 niemand vorstellen können. Die Politik versucht einiges, vor allem auch durch das Instrument der Kurzarbeit, um die wirtschaftlichen Folgen für den Moment etwas abzufedern. Über die wirtschaftlichen Spätfolgen mag man derzeit gar nicht nachdenken. Derzeit scheint der Kfz-Handel mit einem blauen Auge durch die Corona-Krise zu kommen, wobei der Branche auch noch andere Herausforderungen bevorstehen.

Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater



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