Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. V R 3/25) entschieden, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist und damit eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen getroffen.
Der BFH stellt klar, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat und die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht.
Fehlt eine Gelangensbestätigung, kann der Vertrauensschutz dennoch greifen, sofern andere geeignete Nachweise vorliegen und der Unternehmer gutgläubig gehandelt hat.
Die Gelangensbestätigung bleibt weiterhin ein zentraler und sehr empfehlenswerter Nachweis für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.Sie bietet nach wie vor die höchste Rechtssicherheit und sollte grundsätzlich eingeholt werden.
Die Nachweise sollten wie bisher erbracht werden, um den Sorgfaltsanforderungen zu genügen und sollten, soweit dies nicht mehr gemacht wird, um eine Verbringensversicherung ergänzt werden.
Es ist zu empfehlen die Gelangensbestätigung weiterhin konsequent einzuholen, Dokumentationsprozesse zu überprüfen und ggf. zu stärken, alternative Nachweise systematisch zu erfassen und aufzubewahren.
Freiwillige Steuernachzahlung vor dem Bescheiderlass - Zinslauf
Sofern eine Steuernachzahlung bekannt ist oder erwartet wird, können die darauf anfallenden Zinsen vermieden werden, indem der Betrag freiwillig vor Festsetzung der Steuer an das Finanzamt gezahlt wird und soweit die Finanzbehörde diese Leistung angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat (§ 233a Abs. 8 AO).
Die Zinsen belaufen sich auf 0,15 % pro Monat bzw. auf 1,80 % pro Jahr. Grundsätzlich unbeachtlich für die Verzinsung sind angefangene Monate (§ 238 AO).
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hatte im Juni 2025 darüber zu entscheiden, wie sich eine freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat auf die entstandenen Zinsen auswirkt. Ausgangsfall war eine am 26.08.2021 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2019 mit einer am 27.10.2021 erfolgten ersten freiwilligen Zahlung an das Finanzamt – die Zinslaufzeit begann am 01.10.2021. Der Steuerbescheid kam im März 2023.
Das Finanzamt erhob entsprechende Zinsen für die Zeit zwischen der eingereichten Steuererklärung und dem Erlass des Steuerbescheids – mithin für volle 17 Monate. Die Zinsen für die Zeit zwischen der freiwilligen Zahlung des Steuerpflichtigen und dem Erlass des Steuerbescheides erließ das Finanzamt auf Antrag – mithin die Zinsen für eine Dauer von 16 Monaten. Für den ersten Monat hingegen erließ das Finanzamt die Zinsforderung nicht – das entspricht dem Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 27.10.2021.
Der Steuerpflichtige war der Ansicht, wenn angefangene Monate nie verzinst werden, dann müsse das auch beim Erlass gelten – schließlich müssen die Alternativen der Nichtfestsetzung und des Erlasses der Zinsen in der entsprechenden Norm zu demselben Ergebnis kommen.
Nach Ansicht des FG hat die freiwillige Zahlung des Steuerpflichtigen keine Auswirkungen auf den Zinslauf. Umstritten zwischen den Parteien war die Frage, für welchen Zeitraum die Zinsen erlassen werden – für die 16 Monate oder für die vollen 17 Monate. Der Zinslauf endet erst, wenn der Steuerbescheid wirksam wird. Eine vorherige freiwillige Zahlung des Steuerpflichtigen verkürzt diesen Zinslauf nicht. Mithin bestanden die Zinsen bis zu deren Erlass vollständig für einen Zeitraum von 17 Monaten. Die Berechnung des Erlasses der Zinsen erfolgt anhand der „fiktiven Erstattungszinsen“. Da die Zinsen lediglich erlassen wurden, aber vorher bestanden, besteht ein voller Zinsmonat. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nach weniger als einem vollen Monat freiwillig im Voraus gezahlt hat, nichts. Folglich bleibt der Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 27.10.2021 ein voller Zinsmonat.
Somit kommt das FG Nürnberg zu dem Entschluss, dass der Steuerpflichtige die Zinsen für den ersten Zinsmonat bei Zahlung innerhalb dieses ersten Zinsmonats zu entrichten hat.
Erbschaftsteuerbefreiung bei vererbtem Familienheim
Sofern ein Familienheim vom Erblasser bis zum Zeitpunkt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und dieses auf Seiten des erbenden Kindes unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist, kann der Erwerb von der Erbschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern – die darüber liegende Wohnfläche wird anteilig besteuert.
Mithin müssen für einen von der Erbschaftsteuer befreiten Erwerb eines Familienheims folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Erblasser hat das Familienheim bis zum Erbfall selbst bewohnt (es sei denn, zwingende Gründe wie ein Pflegeheimaufenthalt zwangen zum Auszug)
- das Familienheim ist vom Kind unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt (bei Selbstnutzung innerhalb von 6 Monaten auf jeden Fall gegeben)
- das Kind muss das Familienheim danach für einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Jahren selbst bewohnen
- die Wohnfläche ist nicht größer als 200 Quadratmeter (darüber hinaus: anteilige Steuerbefreiung)
Wichtig: Diese Befreiung gilt nur für die Erbschaftsteuer, nicht aber für Schenkungen zu Lebzeiten.
Häufiger Streitpunkt ist das Merkmal der Unverzüglichkeit der Nutzung des Familienheims durch den Erwerber. In der Praxis hat sich eine Frist von 6 Monaten als angemessen bewährt. Sofern der Erwerber das Familienheim innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wird angenommen, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich nutzt.
Eine spätere Nutzung durch den Erwerber bedeutet jedoch nicht automatisch eine Besteuerung des Erwerbs. Allerdings dreht sich die Beweislast in entsprechenden Fällen um – der Erwerber hat aktiv zu beweisen, dass er das Familienheim unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – bewohnt hat.
Das Finanzgericht München hatte im Januar 2026 über einen Fall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Vererbung eines Familienheims zu entscheiden. In dem konkreten Fall hat der Erbe 2,5 Jahre nach dem Erbfall seinen Lebensmittelpunkt in die vererbte Immobilie verlegt – der Erblasser ist am 01.08.2021 verstorben, der Erbe nutzt seit April 2024 die Immobilie dauerhaft. Erklärt hat der Erbe die Verzögerung des Einzugs mit selbständigen sowie durch eine externe Firma erfolgten Renovierungsarbeiten an dem betreffenden Familienheim.
Das Finanzamt sah das Merkmal der Unverzüglichkeit der Nutzung und somit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Erwerbs für nicht gegeben. Das FG München hat diese Ansicht bestätigt. Die 6-Monats-Frist sei ohnehin nicht gegeben und der Erwerber könne auch keine triftigen, nicht in seiner Person liegenden Gründe für den verspäteten Einzug darlegen.
Nach dem FG können Indizien für einen unverschuldeten verspäteten Einzug bei Renovierungsarbeiten der unmittelbare Beginn von entsprechenden Arbeiten sein. In vorstehendem Fall hat der Erbe erst 7 Monate nach dem Erbfall mit eigenen Renovierungsarbeiten begonnen und erst nach mehr als einem Jahr Angebote einer externen Firma eingeholt. Dies stellt nach Ansicht des FG keinen unverschuldeten verspäteten Einzug dar. Auch konnte der Erbe nicht nachweisen, wann welche konkreten Arbeiten in dem Familienheim erfolgt sind. Ein solcher Nachweis kann das Merkmal der Unverzüglichkeit darlegen.
Dass der Erbe das Familienheim tageweise schon unmittelbar nach dem Erbfall bewohnt hat, ist nach Ansicht des FG unbeachtlich. Entscheidend sei die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die entsprechende Immobilie.
Das FG München hat sodann entschieden, dass bei Einzug des Erben in ein Familienheim aus von ihm selbst zu vertretenden Umständen nach erst mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall, dieser nicht mehr unter die Erbschaftsteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG fällt.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
- Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2025 entschieden, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist und damit eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen getroffen.
- Das Verfahren zum Thema der freiwilligen Steuernachzahlung und Beginn des Zinslaufes befindet sich aktuell beim BFH in Revision. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat bewertet
- Das FG München hat entschieden, dass bei Einzug des Erben (Kind des Erblassers) in ein Familienheim aus von ihm selbst zu vertretenden Umständen nach erst mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall, dieser nicht mehr unter die Erbschaftsteuerbefreiung fällt.
Kommentar:
Es ist zu begrüßen, dass der BFH klarstellt, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat und die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht.
Das Urteil stärkt zwar den Vertrauensschutz und reduziert rein formale Risiken, nichtsdestotrotz bleibt eine sorgfältige und umfassende Dokumentation unerlässlich. Die Gelangensbestätigung sollte weiterhin als Standard angesehen werden. Der Vertrauensschutz besteht bei fehlender Gelangensbestätigung nur dann weiterhin, als das sich aus dem Sachverhalt keine Auffälligkeiten ergeben haben und sonst alle formalen Belegnachweisevorlagen eingehalten wurden.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin