Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

Neues DÜ-Verfahren (DaBPV) zum automatischen Abruf der für die Pflegeversicherung relevanten Kinderdaten

RAW-AKTUELL 06/2025
Seit dem 01.07.2023 gibt es das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Diese Entlastung bezieht sich auf den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Gemäß diesem Gesetz werden alle Eltern entlastet, welche zwei oder mehr Kinder haben. 

Der gesetzliche Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,60 Prozent (Stand: 01.01.2025) (paritätische Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Zusätzlich zu diesem Beitrag sind alle Kinderlosen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr dazu verpflichtet, einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung i. H. v. 0,60 Prozent zu zahlen, wodurch der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose 4,20 Prozent beträgt. 

Somit ergibt sich folgende Staffelung: 

 Eltern mit einem Kind führen 3,60 Prozent, also den gesetzlichen PV-Grundbeitrag ab. 

Bei Eltern mit zwei oder mehr Kindern verringert sich der PV-Beitragssatz um 0,25 Prozent pro Kind. Ab dem fünften Kind beträgt die Ermäßigung maximal 1,00 Prozent. Mit Ablauf des Monats, in dem ein bisher berücksichtigtes Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, entfällt die Ermäßigung. 

In unserem Schreiben im Frühjahr/Sommer 2023 haben wir darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, der beitragsabführenden Stelle (Lohnbüro/Arbeitgeber) einen geeigneten Nachweis über die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder vorzulegen. Dieser Nachweis kann beispielsweise in Form einer Geburtsurkunde, einer Vaterschaftsanerkennung, ggf. einer Adoptionsurkunde o. ä. erfolgen. 

Das PUEG wurde zum 01.07.2025 angepasst. Ab diesem Zeitpunkt gilt das „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV) für alle beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen. Dieses Verfahren ist digital und ermöglicht eine genaue, gesetzesentsprechende Erfassung der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft. Hierbei werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die notwendigen Daten (Elterneigenschaft, Kinderanzahl sowie der Gültigkeitszeitraum) eingespielt. Diese Daten gelten als verbindlich. Die Erbringung eines Nachweises von Seiten der Arbeitnehmer, wie bisher vorgeschrieben, ist somit nicht mehr verpflichtend. Ausnahmen bestehen jedoch u. a. bei Adoptivkindern, Stiefkindern und im Ausland lebenden Kindern. Die Erbringung eines Nachweises von Seiten der Arbeitnehmer ist weiterhin erforderlich. 

Informieren Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dass diese eigenverantwortlich die Anzahl der Kinder auf der Lohnabrechnung auf Richtigkeit überprüfen müssen, da wir uns als Lohnabrechnungsstelle auf die eingespielten Kinderdaten verlassen müssen. 




DOWNLOAD DRUCKEN