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NEUES GEWÄHRLEISTUNGS­RECHT AB DEM 01.01.2022

STEUERLUCHS VOM 22.12.2021
Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie tritt das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft, dies bringt einiges an Anpassungsbedarf mit sich. Nachfolgend ein kleiner Auszug.

Verbrauchsgüterkaufverträge - Vorvertragliche Informationspflicht

Große Änderungen wird es vor allem bei Verträgen mit Verbrauchern geben. Ab dem 01.01.2022 gelten umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten, wenn der Unternehmer von gesetzlichen Bestimmungen abweichen möchte.
So muss der Verbraucher u.a. vor Vertragsschluss informiert werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung), die Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Sachen verkürzt wird, die gesetzliche Aktualisierungspflicht für die digitalen Elemente der Kaufsache oder digitale Produkte ausgeschlossen werden soll.
Aus Beweisgründen bietet es sich an, dass der Unternehmer die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten schriftlich dokumentiert und vom Verbraucher unterschreiben lässt.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung

Mit Einführung des § 476 Abs. 1 BGB n.F. bedarf es erhöhten Informations- und Formerfordernissen gegenüber dem Verbraucher, wenn von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache abgewichen werden soll. Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht, den Verbraucher individuell zu informieren. Eine Einbet­tung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit dieser Auferlegung einer gesonderten und ausdrücklichen Vereinbarung nicht möglich. Neben der vorvertraglichen Information müssen die Abweichungen im Vertrag zudem ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Verjährungsverkürzung

Weiterhin besteht die Möglichkeit die unveränderte Verjährungsfrist von zwei Jahren bei ge­brauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Nach § 476 Abs. 2 BGB n.F. ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die in der Praxis vielfach verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind daher nicht mehr ausreichend und bedürfen dringender Anpassung. Zudem muss die Vereinbarung der Verjährungsverkürzung noch ausdrücklich und gesondert im Vertrag erfolgen.


Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von „Sachen mit digitalen Elementen“ oder „digitalen Produkten“

Nach dem Gesetz hat der Verkäufer nunmehr grundsätzlich die Pflicht beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten an einen Verbraucher die erforderlichen Aktualisierungen bereit zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Funktionsfähigkeit des Produktes erhalten, jedoch keine Verbesserung zur Verfügung gestellt werden muss. Der Gesetzgeber kommt dem Verkäufer insoweit entgegen, als dass die Aktualisierungs­pflicht abdingbar ist und dem Verkäufer so Gestaltungsspielraum zukommt. Die Ver­einbarung über den Ausschluss der Aktualisierungsflicht ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Hinweis:

Im vorstehenden Rahmen konnte nur ein kleiner Einblick gegeben werden, daher dürfen wir auf die ausführlichen Ausführungen in den AUTOHAUS Ausgaben verweisen. In vielerlei Hinsicht ist das neue Gewährleistungsrecht noch nicht ausgegoren und wird die Gerichte noch vielfach beschäftigen.

Hinweis in eigener Sache:

Die Steuer­Luchs-Redaktion wünscht Ihnen und Ihren Fami­lien frohe Weihnachten und einen guten und vor allem gesunden Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, Sie ab dem 12.01.2022 wieder über aktuelle Entwicklungen zu informie­ren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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