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NEUES ZU HAUSHALTSNAHEN HANDWERKER- UND DIENSTLEISTUNG

STEUERLUCHS VOM 25.11.2020
In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld unter anderem mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder Dienstleistungen im Haushalt verringern.

Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rech­nung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leis­tung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert! Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht wer­den dürfen. Daher muss bei der Rechnun­g darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen wird.

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifli­che Einkommensteuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 % der Arbeits­kosten (nicht Materialkos­ten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste jetzt über Kosten für die Straßenreinigung als haus­haltsnahe Dienstleistungen sowie über Kosten für Tischlerarbeiten an einem Hoftor in der Werkstatt des Tischlers entscheiden.

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungwird gesetzlich nicht definiert. Der BFH ver­langt, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die ge­wöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Auch hierbei muss es sich jedoch um Tätig­keiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmit­telbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

In dem zu entscheidenden Fall reinigte die Kommune sowohl die Fahrbahn, als auch die Gehwege und wälzte 75 % der Kosten auf die Anlieger ab. Der BFH entschied, dass die Kosten für die Gehwegreinigung in vollem Umfang, d.h. auf dem Privatgelände und auf dem öffentlich-rechtlichen Bereich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu berücksichti­gen sind. Hingegen ist die Reinigung der Fahrbahn keine haushaltsnahe Dienstleistung, hier fehlt es an dem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt, dieser endet an der Bordsteinkante.

Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff können begünstigte Handwerkerleistungen auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem (öffentlichen) Grund erbracht werden. Sie müssen jedoch – ebenso wie die haushaltsnahen Dienstleistungen – in unmittelbarem räum­lichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Eine teilweise in der Werkstatt erbrachte Leistung kann daher nicht in vollem Umfang begünstigt sein. In dem zu entscheidenden Fall sind die auf das Hoftor entfallenden Arbeitskosten auf­zuteilen, und zwar in Werkstattlohn und vor Ort Lohn. Nur das Arbeitsentgelt für die vor Ort angefallenen Handwerkerleistungen (z.B. für Abbau und Wiedereinbau) ist zu berücksichti­gen.


Hinweis:
Zukünftig sollte bei ähnlich gelagerten Fällen darauf geachtet werden, dass in den Rechnun­gen die Lohnkosten für die verschiedenen Arbeitsschritte, vor Ort und in der Werkstatt, auf­geteilt sind.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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