Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

NEUES ZU HAUSHALTSNAHEN HANDWERKER- UND DIENSTLEISTUNG

RAW-AKTUELL 5/2022
In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld unter anderem mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder Dienstleistungen im Haushalt verringern.
Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rech­nung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leis­tung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert! Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht wer­den dürfen. Daher muss bei der Rechnun­g darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen werden.

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifli­che Einkommensteuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 % der Arbeits­kosten (nicht Materialkos­ten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.

Das Finanzgericht (FG) Münster musste jetzt darüber entscheiden, ob Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung haushaltsnahen Dienstleistungen sind.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde. Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Das FG Münster war der Auffassung, dass die Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind, da haushaltsnahe Dienstleistungen nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben, beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Im Umkehrschluss sollen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, nicht gefördert werden. Und so verhält es sich bei den Kosten für die Müllabfuhr und Abwasserentsorgung. Diese können nur durch einen Dritten, sprich die Gemeinde erledigt werden. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das bloße Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.

Hinweis:
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 11.05.2022 – NEUES ZUR HAUSHALTSNAHEN HANDWERKER- UND DIENSTLEISTUNG

In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld unter anderem mit Aufwendungen für...